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2852 lines
24 KiB

NAMEN
17
.
März
Strafsache
Zuhälterei
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
17
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
September
Angeklagten
trifft
1
.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schuldig
ist
tateinheitlichen
Ausübens
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
Schußwaffe
Fall
schweren
Menschenhandels
tateinheitlichen
Fällen
Tateinheit
Menschenhandel
Einschleusen
Ausländern
jeweils
tateinheitlichen
Fällen
Fälle
Menschenhandels
Fall
Menschenhandels
Tateinheit
Zuhälterei
Einschleusen
Ausländern
jeweils
tateinheitlichen
Fällen
Fälle
;
2
.
gesamten
Strafausspruch
Ausnahme
Einzelfreiheitsstrafe
Fall
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
II
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
.
Revision
Nebenklägerin
wird
genannte
Urteil
Tenor
ergänzt
Adhäsionsverfahren
Entscheidung
Höhe
Schmerzensgeldanspruchs
abgesehen
wird
.
IV
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
übrigen
tateinheitlichen
Ausübens
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
Schußwaffe
Ausländern
Tateinheit
Zuhälterei
Fällen
Einschleusens
Ausländern
Tateinheit
Zuhälterei
Menschenhandel
Fällen
versuchten
Menschenhandels
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
festgestellt
Nebenklägerin
.
Grunde
Schmerzensgeldanspruch
Angeklagten
Nachteil
begangenen
Taten
zusteht
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
Sachrüge
gestützten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Verurteilung
Angeklagten
Fall
auch
Menschenhandels
Abs.
Nr.
StGB
Fällen
2
3
auch
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
StGB
Verhängung
Berufsverbots
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
.
Nebenklägerin
wendet
ebenfalls
Sachrüge
gestützten
Rechtsmittel
Freispruch
Vorwurf
Körperverletzung
erstrebt
ebenfalls
Verurteilung
Angeklagten
Fällen
nur
Menschenhandels
auch
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Rechtsmittel
haben
teilweise
Erfolg
Teil
auch
Angeklagten
.
Revision
Staatsanwaltschaft
:
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
führt
Verschärfung
Schuldspruchs
Fällen
Angeklagten
günstigen
Änderung
bezug
Konkurrenzverhältnisse
.
hat
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
Ausnahme
Einzelstrafe
Waffendelikt
Fall
Folge
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
unbegründet
.
Landgericht
hat
Bordellbetrieb
Angeklagten
wesentlichen
festgestellt
:
Angeklagte
unterhielt
Anfang
Bordellbetrieb
überwiegend
Frauen
beschäftigte
sehr
bedrängter
wirtschaftlicher
Lage
befanden
illegal
aufhielten
häufig
unter
Jahre
alt
waren
.
hatten
Interesse
Tätigkeit
Prostituierte
hofften
Prostitution
Geld
verdienen
gesicherte
Existenz
aufbauen
können
.
Angeklagte
reiste
regelmäßig
andere
Länder
neue
Frauen
anzuwerben
Touristinnen
Monate
legal
aufhalten
konnten
.
Angeklagten
war
bewußt
unzulässig
war
Frauen
Barbetrieb
Prostitution
nachgehen
lassen
.
ausreichend
informiert
zunächst
schockiert
waren
Frauen
Regel
Lebensbedingungen
Bordellbetrieb
Angeklagten
.
Frauen
Beginn
gefügig
machen
Angeklagten
binden
wurde
ersten
Wochen
Lohn
Bargeld
ausgezahlt
.
Vielmehr
wurde
Rechnung
Aufwendungen
Angeklagten
aufgemacht
Fahrt
Einkleidung
usw.
Summe
zunächst
abgearbeitet
werden
mußte
.
eigene
Buchführung
war
Frauen
untersagt
.
Erst
Wochen
erfolgten
Barzahlungen
.
waren
Frauen
mittellos
.
konnten
eigenständig
einkaufen
.
Zeitweise
nahm
Angeklagte
Pässe
Frauen
Besitz
teilweise
standen
Frauen
Verfügung
.
Landgericht
konnte
feststellen
Abnahme
Passes
Frauen
Flucht
hindern
sollte
.
sollten
Haus
jedoch
möglichst
selten
größeren
Gruppen
verlassen
aufzufallen
.
Etagentür
Obergeschosses
sollte
Anweisung
Angeklagten
tagsüber
verschlossen
bleiben
so
Mitangeklagte
übrigen
Frauen
jeweils
aufschließen
mußte
.
Anweisung
anderen
Frauen
häufig
Ausgang
gewähren
setzte
aber
regelmäßig
ging
teilweise
gemeinsam
Einkaufen
.
Feststellungen
allgemeinen
Lebensbedingungen
Betrieb
Angeklagten
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
Landgerichts
läßt
anders
rechtliche
Bewertung
Feststellungen
Rechtsfehler
erkennen
.
ist
insbesondere
lückenhaft
widersprüchlich
stellt
überspannten
Anforderungen
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
.
gilt
auch
später
erörternde
Beweiswürdigung
Einzelfällen
.
Beweiswürdigung
trägt
Rechtsprechung
gestellten
Anforderungen
Beweislage
hinreichend
Rechnung
Aussage
Aussage
gegenüberstehen
vgl.
BGHSt
;
;
NStZ-RR
;
Beweiswürdigung
14
jeweils
m.w
.
.
Fällen
ist
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Regel
auch
umfassende
Darstellung
relevanten
Aussagen
geboten
.
Tatrichter
muß
erkennen
lassen
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
vgl.
NStZ-RR
.
Anforderungen
wird
Beweiswürdigung
Landgerichts
aber
gerecht
.
steht
hier
Landgericht
unterschiedlichen
Aussagen
Nebenklägerin
Ermittlungsverfahren
Aussagen
Zeuginnen
S.
näher
mitteilt
.
Inhalt
Aussagen
kam
Ergebnis
Landgericht
rechtlich
beanstandenden
grundsätzlichen
Erwägungen
beweiskräftig
erachtet
.
Landgericht
stützt
Feststellungen
wesentlichen
Einlassungen
geständigen
Angeklagten
Mitangeklagten
übrige
nahme
Punkten
objektiviert
verifiziert
werden
konnten
.
Feststellungen
abweichen
stützt
Landgericht
Auswertung
Telefonüberwachungen
glaubhaften
Bekundungen
Zeugin
Fall
.
hat
Jugendkammer
sehr
ausführlicher
Aussageinhalt
betreffender
Begründung
dargelegt
habe
so
erhebliche
Zweifel
Richtigkeit
Angaben
Nebenklägerin
Stande
gesehen
habe
Feststellungen
allein
Angaben
stützten
.
Jugendkammer
hat
Bekundungen
nur
insoweit
berücksichtigt
andere
Beweismittel
bestätigt
wurden
.
Hauptverhandlung
unerreichbaren
Zeuginnen
S.
Fälle
hielt
Jugendkammer
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Aussagen
persönliche
Vernehmung
Hauptverhandlung
unerläßlich
.
tatrichterliche
Beurteilung
Beweiswerts
genannten
Zeugenaussagen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Fällen
bedurfte
näheren
Darstellung
Aussageinhalte
hier
.
Beweiswürdigung
ist
auch
übrigen
lückenhaft
.
Jugendkammer
hat
Vorbringen
Beschwerdeführerin
naheliegenden
Möglichkeiten
Tathergangs
unerörtert
gelassen
.
Beweisumständen
gezogenen
Schlüsse
sind
möglich
zwingend
brauchen
sein
.
Vorbringen
stützt
Beschwerdeführerin
weitgehend
Tatsachen
so
festgestellt
sind
verfügbaren
Beweismitteln
auch
festgestellt
werden
konnten
.
Teilweise
ersetzt
Beschwerdeführerin
Bewertung
Beweisergebnisses
unzulässigerweise
eigene
.
II
.
allgemeinen
Hintergrund
ergibt
sachlich-rechtliche
Prüfung
Landgericht
abgeurteilten
Einzelfälle
folgendes
:
1
.
Fall
-9-
Landgericht
hat
Angeklagten
Einschleusens
Ausländern
Tateinheit
Zuhälterei
§
Nr.
StGB
verurteilt
.
Schuldspruch
Zuhälterei
hat
auch
einschränkenden
Auslegung
Strafvorschrift
Lichte
1
.
Januar
geltenden
Prostitutionsgesetzes
vgl.
.
1
.
August
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
Bestand
Angeklagte
Nebenklägerin
beschränkenden
Maßnahmen
"
betrieblich
"
Notwendige
erheblich
Entscheidungsfreiheit
beschränkt
hat
vgl.
S.
.
konnte
ersichtlich
frei
entscheiden
Freier
abzulehnen
.
Beschwerdeführerin
beanstandet
aber
Recht
Angeklagte
auch
Menschenhandels
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
wurde
.
Tatbestandsmerkmale
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
schweren
Menschenhandels
§
StGB
sind
erfüllt
.
Landgericht
hat
Einzelfall
festgestellt
:
Anfang
April
brachte
Angeklagte
damals
18jährige
Nebenklägerin
.
Bar
dort
Prostituierte
arbeiten
sollte
.
Nebenklägerin
war
Ende
Januar
Mitwirkung
Angeklagten
Ausübung
Prostitution
gebracht
worden
hatte
folgenden
Monaten
Prostituierte
gearbeitet
.
Anfang
April
hatte
Angeklagte
erfahren
könne
Nebenklägerin
Bordell
arbeiten
lassen
.
Nebenklägerin
hielt
damals
hatte
dort
Erkrankung
zuletzt
Autowerkstatt
gearbeitet
.
Angeklagte
holte
Nebenklägerin
brachte
Betrieb
.
Dort
war
oben
beschriebenen
Bedingungen
Prostituierte
tätig
.
Anschein
legalen
Aufenthalts
wahren
wollte
achtete
Nebenklägerin
auch
übrigen
Frauen
Ablauf
Visums
Heimat
zurückkehrten
erneut
einreisten
.
5
.
Mai
fuhr
Nebenklägerin
Bus
.
Angeklagten
hatte
versichert
so
schnell
möglich
zurückzukehren
.
Angeklagte
hat
Tat
auch
Menschenhandels
Abs.
Nr.
Alt
.
StGB
strafbar
gemacht
.
Nebenklägerin
war
Jahre
alt
.
Angeklagte
hatte
Nebenklägerin
eingewirkt
Fortsetzung
Prostitution
bestimmen
.
Einwirkung
Sinne
Tatbestandsalternative
setzt
Person
eingewirkt
wird
aktuellen
Willen
hat
Prostitutionsausübung
beenden
.
reicht
vielmehr
Täter
Person
einwirkt
ausgeht
möglicherweise
Prostitution
beenden
will
vgl.
BGHSt
.
.
.
derartiges
Einwirken
ist
hier
allgemeinen
Lebensbedingungen
Betrieb
Angeklagten
tätigen
Prostituierten
jedenfalls
Anfangszeit
Tätigkeit
gegeben
Angeklagte
Frauen
ersten
Wochen
Lohn
Bargeld
ausgezahlt
hat
Beginn
gefügig
machen
binden
S.
.
Feststellungen
belegen
Angeklagte
Nebenklägerin
andere
Maßnahmen
gebracht
hat
Prostitution
fortzusetzen
§
Abs.
Nr.
Alt
.
StGB
festgestellt
ist
Nebenklägerin
Zeit
Prostitution
tatsächlich
aufgeben
einschränken
wollte
.
"
Bringen
"
Fortsetzung
Prostitution
liegt
Person
bereits
Prostitution
nachgeht
nur
dann
Prostitution
aufgeben
einschränken
will
Täter
gebracht
wird
bisherigen
Umfang
aufrechtzuerhalten
Veranlassen
umfangreicheren
Tätigkeit
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Nebenklägerin
ist
jedoch
Tatabschnitt
festgestellt
sonst
erkennbar
Prostitution
aufgeben
einschränken
wollte
.
"
auslandsspezifisch
hilflose
Lage
Nebenklägerin
ist
Feststellungen
Landgerichts
gegeben
.
war
nur
bereits
anderen
Bordellen
tätig
hatte
auch
Zeit
Prostituierte
gearbeitet
hat
Arbeit
Autowerkstatt
gefunden
.
Umständen
ist
festgestellt
einschränkenden
Arbeitsbedingungen
Betrieb
Angeklagten
hilflosen
Lage
befand
.
Ebensowenig
sind
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
erfüllt
Zwangslage
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
Rdn
.
.
Vorbringen
Revision
sind
auch
erschwerenden
Merkmale
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
festgestellt
.
Nebenklägerin
ist
Gewalt
Drohung
empfindlichen
Übel
List
Aufnahme
Fortsetzung
Prostitution
bestimmt
List
angeworben
worden
vgl.
S.
.
Wertung
Landgerichts
steht
Widerspruch
festgestellten
Arbeitsbedingungen
Prostituierten
Betrieb
Angeklagten
.
Frauen
waren
zwar
Umstände
zunächst
schockiert
ist
aber
erkennbar
wird
auch
Nebenklägerin
geltend
gemacht
voller
Kenntnis
Umstände
Tätigkeit
Angeklagten
einverstanden
gewesen
wären
.
spricht
zuletzt
Nebenklägerin
später
wiederholt
Prostitutionsausübung
dorthin
zurückkehrte
.
2
.
Fälle
Landgericht
hat
Angeklagten
Einschleusens
Ausländern
Tateinheit
Zuhälterei
§
Nr.
StGB
Abs.
Nr.
StGB
jeweils
Fällen
verurteilt
.
Insoweit
ist
Schuldspruch
zwar
abgesehen
Konkurrenzverhältnissen
vgl.
unten
beanstanden
.
Beschwerdeführerin
beanstandet
aber
Recht
Angeklagte
auch
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
wurde
.
Insoweit
unterscheidet
Situation
Zeuginnen
größere
Selbständigkeit
belegenden
Verhaltensweisen
Nebenklägerin
Fall
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Zeit
Nebenklägerin
Bordell
Angeklagten
arbeitete
fuhr
warb
dort
April
damals
18jährigen
Zeuginnen
S.
Tätigkeit
tuierte
.
verdeutlichte
Gesten
Betreiber
Sexclubs
sei
Prostituierte
arbeiten
sollten
.
bestimmende
Art
gelang
Angeklagten
jungen
Frauen
Mitfahren
veranlassen
dort
Prostituierte
arbeiteten
.
Anwerbung
Pässe
hatte
zeigen
lassen
kannte
Namen
Alter
Frauen
.
Deutsch
sprachen
wurden
Nebenklägerin
Tätigkeit
Lebensbedingungen
Bordell
Angeklagten
eingewiesen
.
dreimonatiger
Tätigkeit
fuhren
Frauen
Angeklagten
.
üblichen
Wartefrist
reisten
wieder
gingen
Betrieb
Angeklagten
erneut
Prostitution
.
Anfang
August
verließen
Betrieb
Angeklagten
anderen
Bordellen
Prostitution
nachzugehen
.
Beweiswürdigung
Feststellungen
ist
rechtlich
beanstanden
.
Insbesondere
ist
rechtsfehlerhaft
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
unwiderlegt
erachtet
hat
;
tragfähige
Beweismittel
weitergehenden
Feststellungen
standen
Verfügung
.
Verfahrensrüge
hat
Beschwerdeführerin
auch
erhoben
.
Tatopfer
selbst
waren
Zeugen
unerreichbar
.
lag
Rahmen
rechtsfehlerfrei
ausgeübten
tatrichterlichen
Ermessens
Landgericht
Prüfung
Glaubhaftigkeit
früher
Ermittlungsverfahren
protokollierten
Angaben
Zeuginnen
persönliche
Vernehmung
geboten
erachtete
.
nähere
Darstellung
Aussagen
Urteilsgründen
war
Umständen
entbehrlich
.
Angeklagte
hat
Fällen
auch
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
strafbar
gemacht
.
Angeklagte
hat
Frauen
gewerbsmäßig
angeworben
Aufnahme
Prostitution
bestimmen
.
kannte
Hilflosigkeit
Tatopfer
Aufnahme
Tätigkeit
fremden
befinden
würden
.
Hilflosigkeit
Sinne
Menschenhandels
liegt
Opfer
konkreten
Lage
persönlichen
Fähigkeiten
Lage
ist
Ansinnen
Prostitutionsausübung
eigener
Kraft
entziehen
.
auslandsspezifischen
Hilflosigkeit
"
ist
auszugehen
Opfer
deutschen
Sprache
mächtig
ist
Barmittel
verfügt
bezüglich
Unterkunft
Verpflegung
Täter
angewiesen
ist
Hilflosigkeit
Wegnahme
Passes
noch
verstärkt
wird
vgl.
NStZ
m.w
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
Tatopfern
jedenfalls
erste
Phase
Aufenthalts
persönlichen
Situation
Verbindung
allgemeinen
Lebensund
Arbeitsbedingungen
Bordell
Angeklagten
vollem
Umfang
gegeben
so
Angeklagte
tateinheitlich
übrigen
Taten
auch
Tatbestand
schweren
Menschenhandels
erfüllt
hat
.
Tatbestände
wurden
tateinheitlich
verwirklicht
vgl.
BGHSt
.
3
.
Fall
Angeklagte
hat
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
nur
versuchten
vollendeten
Menschenhandels
Abs.
Nr.
StGB
strafbar
gemacht
.
Zusicherung
Angeklagten
hatte
18jährige
Nebenklägerin
Rückkehr
6
.
Mai
Absicht
weiterhin
Betrieb
Angeklagten
Prostituierte
arbeiten
.
vereinbarte
Rückreisetermin
verstrichen
war
war
Angeklagten
klar
Nebenklägerin
zurückkommen
wollte
.
sprach
Telefonat
eindringlich
forderte
zurückzukehren
Tätigkeit
Prostituierte
fortzusetzen
.
änderte
Nebenklägerin
Meinung
.
wollte
nun
doch
Hilfe
Bekannten
Betrieb
Angeklagten
zurückkehren
.
Angeklagten
brachte
Bekannte
aber
Willen
Bordell
.
Staatsanwaltschaft
macht
Recht
geltend
Angeklagte
vollendeten
Menschenhandel
begangen
hat
.
erste
Alternative
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
Unternehmensdelikt
.
Tat
ist
bereits
vollendet
Täter
Tatopfer
eingewirkt
hat
Aufnahme
Fortsetzung
Prostitution
bestimmen
vgl.
BGHSt
;
NStZ
.
hat
Angeklagte
hier
getan
mehr
Prostitution
bereite
Nebenklägerin
nachdrückliche
telefonische
Zureden
Fortsetzung
Prostitution
veranlassen
wollte
.
hat
Angeklagte
Nebenklägern
aber
auch
Sinne
zweiten
Alternative
§
Abs.
Nr.
StGB
gebracht
Prostitution
fortzusetzen
nachdrücklichen
Telefonats
Angeklagten
tatsächlich
Entscheidung
änderte
zurückkehrte
hier
Prostitution
fortzusetzen
.
Willen
Nebenklägerin
Betrieb
Angeklagten
zunächst
anderen
Bordell
geschah
ist
rechtliche
Beurteilung
Gesichtspunkt
Menschenhandels
unwesentliche
Abweichung
Tatplan
.
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
schweren
Menschenhandels
erstrebt
hat
Rechtsmittel
Erfolg
.
sachlich-rechtliche
Prüfung
allein
maßgebende
Inhalt
angefochtenen
Urteils
enthält
Anhaltspunkte
Angeklagte
erschwerenden
Umstände
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
hat
.
Insbesondere
sind
Anzeichen
erkennbar
Angeklagte
Nebenklägerin
geführten
Telefonat
bedroht
hat
.
Inhalt
Telefonats
ist
festgestellt
eindringlich
Nebenklägerin
eingeredet
hat
.
ist
noch
Drohung
.
Landgericht
Angaben
Nebenklägerin
grundsätzlich
zuverlässig
hielt
war
nähere
Darstellung
Schilderung
Telefonats
entbehrlich
.
Aufklärungsrüge
hat
Staatsanwaltschaft
erhoben
.
4
.
Fall
Schuldspruch
Einschleusens
Ausländern
Tateinheit
Zuhälterei
hält
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
.
getroffenen
Feststellungen
beruhen
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
rechtfertigen
Verurteilung
auch
schweren
Menschenhandels
.
Landgericht
hat
insoweit
festgestellt
:
Nebenklägerin
floh
Bordell
kehrte
Ende
Mai
.
Mitte
Juli
traf
dort
zufällig
Angeklagten
Frauen
S.
Fälle
aufhielt
.
Angeklagte
forderte
eindringlich
anderen
Frauen
fahren
dort
weiter
arbeiten
noch
Schulden
habe
.
direkte
Drohung
entschloß
Nebenklägerin
Aufforderung
Angeklagten
folgen
.
Ankunft
Betrieb
Angeklagten
18
Juli
ging
Nebenklägerin
Schließung
Bar
19
.
März
dort
Prostitution
.
Zeit
reiste
mindestens
viermal
dort
20
.
Januar
Vermittlung
Angeklagten
Scheinehe
deutschen
Staatsangehörigen
.
einzugehen
.
Scheinehe
wollte
laubnis
erlangen
.
"
Hochzeit
"
blieb
Nebenklägerin
etwa
Monat
.
Angeklagte
drängte
Zeit
mehrfach
telefonisch
Rückkehr
.
machte
Forderungen
Höhe
DM
geltend
Kosten
Arrangieren
Scheinehe
Vorauszahlungen
zusammensetzten
.
Revision
geltend
gemachte
Lücke
Beweiswürdigung
Feststellungen
liegt
.
Landgericht
schließt
ausdrückliche
Bedrohung
Nebenklägerin
Gespräch
.
konkludente
Bedrohung
erörtert
Landgericht
zwar
.
Beweislage
gab
aber
tragfähige
Beweismöglichkeit
.
Landgericht
stützt
Feststellungen
erster
Linie
Einlassung
geständigen
Angeklagten
.
Gegenbeweis
allein
verfügbaren
Angaben
hält
Landgericht
nur
insoweit
tragfähig
weitere
Beweismittel
bestätigt
wurden
.
Betracht
kämen
allenfalls
Zeuginnen
S.
aber
unerreichbar
waren
früher
protokollierte
Aussagen
Landgericht
persönliche
Vernehmung
Glaubhaftigkeit
prüfen
konnte
.
Weitergehende
Erwägungen
möglichen
Inhalt
Gesprächs
Angeklagten
Nebenklägerin
mußten
notwendigerweise
rein
spekulativ
bleiben
.
Landgericht
eingelassen
hat
ist
sachlichrechtlich
beanstanden
.
Entsprechendes
gilt
nähere
Feststellungen
Inhalt
späteren
Telefonate
Eingehen
Scheinehe
Angeklagte
Forderung
DM
geltend
machte
.
Auch
mögliche
Anwendung
List
Vortäuschen
Wirklichkeit
bestehenden
Forderung
muß
Bereich
Vermutung
bleiben
.
Somit
ist
beanstanden
Landgericht
Angeklagten
auch
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
hat
.
5
.
Fall
Fall
hat
Landgericht
Angeklagten
Einschleusens
Ausländern
Tateinheit
Zuhälterei
§
Nr.
StGB
verurteilt
.
Beschwerdeführerin
beanstandet
Recht
Angeklagte
auch
Menschenhandels
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
wurde
.
Oktober
traf
damals
23jährige
Zeugin
beitslos
war
Perspektive
sah
Suche
Arbeit
Bekannten
Nebenklägerin
.
.
Zeugin
war
bereit
Art
Arbeit
übernehmen
.
Bekannte
Arbeit
vorschlug
war
Zeugin
auch
bereit
schloß
aber
Tätigkeit
Prostituierte
.
Nebenklägerin
versprach
Zeugin
Chef
Angeklagten
sprechen
.
Nebenklägerin
klärte
Zeugin
Zusammentreffen
tatsächlichen
Lebensbedingungen
Bar
Angeklagten
versuchte
auch
Tätigkeit
Prostituierte
Betrieb
abzuraten
.
Vielmehr
stellte
Kontakt
Angeklagten
weiteres
Anwerben
Angeklagten
führte
Zeugin
Alternative
entschied
Bar
Angeklagten
Prostitution
nachzugehen
.
Dort
wurde
Zeugin
Arbeit
eingewiesen
mußte
noch
selben
Abend
Periode
ersten
Kunden
bedienen
.
Heimlich
notierte
Ende
Zahl
Kunden
.
zunächst
Fahrtkosten
weiteren
Angeklagten
geltend
gemachten
Aufwendungen
abarbeiten
mußte
erhielt
erstmals
Silvestertag
Bargeldzahlung
.
24
.
Februar
kam
Zeugin
geplant
ging
Schließung
Betriebs
19
.
März
dort
Prostitution
.
Beweiswürdigung
Feststellungen
ist
lückenhaft
.
Annahme
Angeklagte
habe
Zeugin
List
angewendet
nur
Aufnahme
Prostitution
Betrieb
bestimmt
dort
herrschenden
Arbeitsbedingungen
täuschte
liegt
fern
Zeugin
auch
Kenntnis
Umstände
Betrieb
Angeklagten
zurückkehrte
dort
weiterhin
Prostitution
nachging
.
Tathergang
hat
Angeklagte
Tatbestand
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
.
Zeugin
Betrieb
Angeklagten
ebenso
Zeuginnen
S.
befand
Fälle
zumindest
ersten
Barzahlung
Silvester
auslandsspezifisch
hilflosen
Lage
.
Insoweit
kann
näheren
Begründung
Abschnitt
verwiesen
werden
.
Angeklagte
hat
auch
Zeugin
eingewirkt
Fortsetzung
Prostitution
bestimmen
.
Insoweit
kann
näheren
Begründung
Nebenklägerin
betreffenden
Abschnitt
verwiesen
werden
.
Angeklagten
waren
maßgebenden
Tatumstände
bekannt
so
vorsätzlich
gehandelt
hat
.
erfüllt
hat
Angeklagte
Fall
erschwerenden
Tatumstand
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
Angeklagte
Zeugin
Sinne
Tatbestands
angeworben
hat
.
Anwerben
ist
Aktivwerden
Werbenden
Sinne
nachdrücklichen
Einwirkens
Willensentschließung
Opfers
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
hier
maßgebende
Telefongespräch
Angeklagten
Zeugin
festgestellt
.
entfällt
auch
Anwerben
List
Zeugin
auch
Kenntnis
Umstände
Unterbrechung
Tätigkeit
Betrieb
Angeklagten
zurückkehrte
dort
Schließung
tätig
war
.
.
Konkurrenzen
tatrichterliche
Beurteilung
Konkurrenzen
Taten
auch
Angeklagten
prüfen
ist
§
führt
Änderung
Konkurrenzverhältnisses
Taten
Taten
jeweils
tateinheitlich
verwirklicht
wurden
.
1
.
Angeklagte
hat
Fällen
schweren
Menschenhandels
tateinheitlichen
Fällen
Tateinheit
Zuhälterei
Einschleusen
Ausländern
jeweils
tateinheitlichen
Fällen
strafbar
gemacht
.
Angeklagten
Betrieb
praktizierten
Maßnahmen
dirigierenden
Zuhälterei
Menschenhandels
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
richteten
zumindest
zeitweise
gleichzeitig
Nebenklägerin
Zeuginnen
S.
vgl.
.
1
.
August
Abdruck
BGHSt
bestimmt
;
.
15
Juli
;
9
.
Oktober
.
Ebenso
erfolgte
Unterstützung
illegalen
Aufenthalt
Frauen
gleichzeitig
.
Maßnahmen
überschneidet
schwere
Menschenhandel
Fällen
so
Verbrechen
tateinheitlich
verwirklicht
wurden
.
2
.
Fällen
hat
Angeklagte
tateinheitlich
Menschenhandels
Zuhälterei
Einschleusens
Ausländern
tateinheitlichen
Fällen
strafbar
gemacht
Angeklagten
getroffenen
Maßnahmen
Schließung
Betriebs
19
.
März
gleichzeitig
Nebenklägerin
Zeugin
.
3
.
selbständige
Tat
bleibt
Fall
bestehen
.
IV
.
Verfall
Wertersatz
Revision
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
erstrebt
hat
Erfolg
.
Anordnung
steht
schon
§
Abs.
Satz
StGB
.
betroffenen
Frauen
handelt
Verletzte
Sinne
Vorschrift
vgl.
.
18
.
Februar
18
.
Dezember
;
NStZ
jeweils
m.w
.
zumindest
Taten
dirigierenden
Zuhälterei
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Satz
StGB
Schmerzensgeldanspruch
§
Abs.
Angeklagten
zusteht
.
Nebenklägerin
hat
Adhäsionsverfahren
Grunde
bereits
Schmerzensgeldanspruch
zuerkannt
bekommen
.
Jedenfalls
§
Prostitutionsgesetz
getroffenen
Wertentscheidung
sind
Rechtsgeschäfte
Zusammenhang
Prostitutionsausübung
§
Abs.
sittenwidrig
nichtig
noch
sind
rechtliche
Hinderungsgründe
ersichtlich
Prostituierte
rechtswidrige
Einbußen
jedenfalls
auch
Prostitutionserlösen
bestehenden
Vermögens
Wege
Schadensersatzanspruches
geltend
machen
können
vgl.
NStZ
.
Strafvorschrift
§
Selbstbestimmungsrecht
Prostituierten
schützt
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
.
finanzieller
Abhängigkeit
Ausbeutung
Zuhälter
bewahren
will
vgl.
BGHSt
handelt
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
vgl.
.
Verfallsanordnung
§
.
V.m
.
kommt
Vorrangs
§
§
Betracht
vgl.
NStZ-RR
.
V.
Berufsverbot
Erwägungen
Jugendkammer
Absehen
Berufsverbot
§
StGB
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Senat
schließt
Hinblick
Änderungen
Schuldspruchs
Lasten
auch
Gunsten
Angeklagten
auswirken
Gefahrenprognose
Landgerichts
ändert
nunmehr
Berufsverbot
verhängt
werden
müßte
.
.
Senat
konnte
Schuldspruch
bisher
getroffenen
Feststellungen
selbst
ändern
.
Weitergehende
zusätzliche
Feststellungen
sind
gegebenen
Beweislage
verfügbaren
Beweismittel
auch
erneuten
Hauptverhandlung
erwarten
.
steht
Schuldspruchänderung
.
geänderten
Schuldspruch
enthaltenen
Tatvorwürfe
waren
bereits
Anklageschrift
8
.
September
enthalten
.
Änderung
Schuldspruchs
Fällen
hat
Aufhebung
zugehörigen
Einzelstrafen
Folge
.
entzieht
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Grundlage
.
Bestehen
bleibt
somit
nur
Einzelfreiheitsstrafe
Fall
.
Revision
Nebenklägerin
:
1
.
Nebenklägerin
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Körperverletzung
wendet
ist
Rechtsmittel
offensichtlich
unbegründet
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Einlassung
Angeklagten
Tatvorwurf
Aussage
Zeugen
hat
Landgericht
hinreichend
mitgeteilt
digt
.
2
.
Nebenklägerin
Fall
Verurteilung
Angeklagten
auch
Menschenhandels
betreffenden
Fällen
auch
schweren
Menschenhandels
erstrebt
hat
Rechtsmittel
selben
Umfang
selben
Gründen
teilweise
Erfolg
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
.
obigen
Gründe
wird
insoweit
verwiesen
.
3
.
Revision
Nebenklägerin
ist
unzulässig
Nebenklägerin
beanstandet
Landgericht
abgesehen
hat
§
auch
Höhe
Nebenklägerin
zustehenden
Schmerzensgeldes
entscheiden
lediglich
festgestellt
hat
Schmerzensgeldanspruch
Grunde
gerechtfertigt
ist
.
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
ergibt
§
.
steht
Antragstellerin
Adhäsionsverfahren
Rechtsmittel
auch
insoweit
Gericht
Entscheidung
§
absieht
noch
offengelassen
BGHSt
.
Landgericht
Grund
Anspruchs
rechtskräftig
entschieden
Entscheidung
Höhe
Schmerzensgeldes
abgesehen
hat
findet
Verhandlung
Betrag
zuständigen
Zivilgericht
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Allerdings
ist
Urteilsformel
ergänzen
Adhäsionsverfahren
Entscheidung
Höhe
Anspruchs
abgesehen
wird
vgl.
.
22
.
Juni
;
Urt
.
13
.
Mai
.
Otten
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.
Roggenbuck