NAMEN 17 . März Strafsache Zuhälterei u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 17 . März teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 24 . September Angeklagten trifft 1 . Schuldspruch geändert Angeklagte schuldig ist tateinheitlichen Ausübens tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe Schußwaffe Fall schweren Menschenhandels tateinheitlichen Fällen Tateinheit Menschenhandel Einschleusen Ausländern jeweils tateinheitlichen Fällen Fälle Menschenhandels Fall Menschenhandels Tateinheit Zuhälterei Einschleusen Ausländern jeweils tateinheitlichen Fällen Fälle ; 2 . gesamten Strafausspruch Ausnahme Einzelfreiheitsstrafe Fall zugehörigen Feststellungen aufgehoben . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . . Revision Nebenklägerin wird genannte Urteil Tenor ergänzt Adhäsionsverfahren Entscheidung Höhe Schmerzensgeldanspruchs abgesehen wird . IV . weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch übrigen tateinheitlichen Ausübens tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe Schußwaffe Ausländern Tateinheit Zuhälterei Fällen Einschleusens Ausländern Tateinheit Zuhälterei Menschenhandel Fällen versuchten Menschenhandels Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt festgestellt Nebenklägerin . Grunde Schmerzensgeldanspruch Angeklagten Nachteil begangenen Taten zusteht . Staatsanwaltschaft erstrebt Sachrüge gestützten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird Verurteilung Angeklagten Fall auch Menschenhandels Abs. Nr. StGB Fällen 2 3 auch schweren Menschenhandels § Abs. StGB Verhängung Berufsverbots Anordnung Verfalls Wertersatz . Nebenklägerin wendet ebenfalls Sachrüge gestützten Rechtsmittel Freispruch Vorwurf Körperverletzung erstrebt ebenfalls Verurteilung Angeklagten Fällen nur Menschenhandels auch schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB . Rechtsmittel haben teilweise Erfolg Teil auch Angeklagten . Revision Staatsanwaltschaft : Rechtsmittel Staatsanwaltschaft führt Verschärfung Schuldspruchs Fällen Angeklagten günstigen Änderung bezug Konkurrenzverhältnisse . hat Aufhebung gesamten Strafausspruchs Ausnahme Einzelstrafe Waffendelikt Fall Folge . übrigen ist Rechtsmittel Staatsanwaltschaft unbegründet . Landgericht hat Bordellbetrieb Angeklagten wesentlichen festgestellt : Angeklagte unterhielt Anfang Bordellbetrieb überwiegend Frauen beschäftigte sehr bedrängter wirtschaftlicher Lage befanden illegal aufhielten häufig unter Jahre alt waren . hatten Interesse Tätigkeit Prostituierte hofften Prostitution Geld verdienen gesicherte Existenz aufbauen können . Angeklagte reiste regelmäßig andere Länder neue Frauen anzuwerben Touristinnen Monate legal aufhalten konnten . Angeklagten war bewußt unzulässig war Frauen Barbetrieb Prostitution nachgehen lassen . ausreichend informiert zunächst schockiert waren Frauen Regel Lebensbedingungen Bordellbetrieb Angeklagten . Frauen Beginn gefügig machen Angeklagten binden wurde ersten Wochen Lohn Bargeld ausgezahlt . Vielmehr wurde Rechnung Aufwendungen Angeklagten aufgemacht Fahrt Einkleidung usw. Summe zunächst abgearbeitet werden mußte . eigene Buchführung war Frauen untersagt . Erst Wochen erfolgten Barzahlungen . waren Frauen mittellos . konnten eigenständig einkaufen . Zeitweise nahm Angeklagte Pässe Frauen Besitz teilweise standen Frauen Verfügung . Landgericht konnte feststellen Abnahme Passes Frauen Flucht hindern sollte . sollten Haus jedoch möglichst selten größeren Gruppen verlassen aufzufallen . Etagentür Obergeschosses sollte Anweisung Angeklagten tagsüber verschlossen bleiben so Mitangeklagte übrigen Frauen jeweils aufschließen mußte . Anweisung anderen Frauen häufig Ausgang gewähren setzte aber regelmäßig ging teilweise gemeinsam Einkaufen . Feststellungen allgemeinen Lebensbedingungen Betrieb Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung Landgerichts läßt anders rechtliche Bewertung Feststellungen Rechtsfehler erkennen . ist insbesondere lückenhaft widersprüchlich stellt überspannten Anforderungen tatrichterliche Überzeugungsbildung . gilt auch später erörternde Beweiswürdigung Einzelfällen . Beweiswürdigung trägt Rechtsprechung gestellten Anforderungen Beweislage hinreichend Rechnung Aussage Aussage gegenüberstehen vgl. BGHSt ; ; NStZ-RR ; Beweiswürdigung 14 jeweils m.w . . Fällen ist ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Regel auch umfassende Darstellung relevanten Aussagen geboten . Tatrichter muß erkennen lassen Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat vgl. NStZ-RR . Anforderungen wird Beweiswürdigung Landgerichts aber gerecht . steht hier Landgericht unterschiedlichen Aussagen Nebenklägerin Ermittlungsverfahren Aussagen Zeuginnen S. näher mitteilt . Inhalt Aussagen kam Ergebnis Landgericht rechtlich beanstandenden grundsätzlichen Erwägungen beweiskräftig erachtet . Landgericht stützt Feststellungen wesentlichen Einlassungen geständigen Angeklagten Mitangeklagten übrige nahme Punkten objektiviert verifiziert werden konnten . Feststellungen abweichen stützt Landgericht Auswertung Telefonüberwachungen glaubhaften Bekundungen Zeugin Fall . hat Jugendkammer sehr ausführlicher Aussageinhalt betreffender Begründung dargelegt habe so erhebliche Zweifel Richtigkeit Angaben Nebenklägerin Stande gesehen habe Feststellungen allein Angaben stützten . Jugendkammer hat Bekundungen nur insoweit berücksichtigt andere Beweismittel bestätigt wurden . Hauptverhandlung unerreichbaren Zeuginnen S. Fälle hielt Jugendkammer Beurteilung Glaubhaftigkeit Aussagen persönliche Vernehmung Hauptverhandlung unerläßlich . tatrichterliche Beurteilung Beweiswerts genannten Zeugenaussagen ist Rechtsgründen beanstanden . Fällen bedurfte näheren Darstellung Aussageinhalte hier . Beweiswürdigung ist auch übrigen lückenhaft . Jugendkammer hat Vorbringen Beschwerdeführerin naheliegenden Möglichkeiten Tathergangs unerörtert gelassen . Beweisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich zwingend brauchen sein . Vorbringen stützt Beschwerdeführerin weitgehend Tatsachen so festgestellt sind verfügbaren Beweismitteln auch festgestellt werden konnten . Teilweise ersetzt Beschwerdeführerin Bewertung Beweisergebnisses unzulässigerweise eigene . II . allgemeinen Hintergrund ergibt sachlich-rechtliche Prüfung Landgericht abgeurteilten Einzelfälle folgendes : 1 . Fall -9- Landgericht hat Angeklagten Einschleusens Ausländern Tateinheit Zuhälterei § Nr. StGB verurteilt . Schuldspruch Zuhälterei hat auch einschränkenden Auslegung Strafvorschrift Lichte 1 . Januar geltenden Prostitutionsgesetzes vgl. . 1 . August Veröffentlichung BGHSt bestimmt Bestand Angeklagte Nebenklägerin beschränkenden Maßnahmen " betrieblich " Notwendige erheblich Entscheidungsfreiheit beschränkt hat vgl. S. . konnte ersichtlich frei entscheiden Freier abzulehnen . Beschwerdeführerin beanstandet aber Recht Angeklagte auch Menschenhandels Abs. Nr. StGB verurteilt wurde . Tatbestandsmerkmale § Abs. Abs. Nr. StGB schweren Menschenhandels § StGB sind erfüllt . Landgericht hat Einzelfall festgestellt : Anfang April brachte Angeklagte damals 18jährige Nebenklägerin . Bar dort Prostituierte arbeiten sollte . Nebenklägerin war Ende Januar Mitwirkung Angeklagten Ausübung Prostitution gebracht worden hatte folgenden Monaten Prostituierte gearbeitet . Anfang April hatte Angeklagte erfahren könne Nebenklägerin Bordell arbeiten lassen . Nebenklägerin hielt damals hatte dort Erkrankung zuletzt Autowerkstatt gearbeitet . Angeklagte holte Nebenklägerin brachte Betrieb . Dort war oben beschriebenen Bedingungen Prostituierte tätig . Anschein legalen Aufenthalts wahren wollte achtete Nebenklägerin auch übrigen Frauen Ablauf Visums Heimat zurückkehrten erneut einreisten . 5 . Mai fuhr Nebenklägerin Bus . Angeklagten hatte versichert so schnell möglich zurückzukehren . Angeklagte hat Tat auch Menschenhandels Abs. Nr. Alt . StGB strafbar gemacht . Nebenklägerin war Jahre alt . Angeklagte hatte Nebenklägerin eingewirkt Fortsetzung Prostitution bestimmen . Einwirkung Sinne Tatbestandsalternative setzt Person eingewirkt wird aktuellen Willen hat Prostitutionsausübung beenden . reicht vielmehr Täter Person einwirkt ausgeht möglicherweise Prostitution beenden will vgl. BGHSt . . . derartiges Einwirken ist hier allgemeinen Lebensbedingungen Betrieb Angeklagten tätigen Prostituierten jedenfalls Anfangszeit Tätigkeit gegeben Angeklagte Frauen ersten Wochen Lohn Bargeld ausgezahlt hat Beginn gefügig machen binden S. . Feststellungen belegen Angeklagte Nebenklägerin andere Maßnahmen gebracht hat Prostitution fortzusetzen § Abs. Nr. Alt . StGB festgestellt ist Nebenklägerin Zeit Prostitution tatsächlich aufgeben einschränken wollte . " Bringen " Fortsetzung Prostitution liegt Person bereits Prostitution nachgeht nur dann Prostitution aufgeben einschränken will Täter gebracht wird bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten Veranlassen umfangreicheren Tätigkeit vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Nebenklägerin ist jedoch Tatabschnitt festgestellt sonst erkennbar Prostitution aufgeben einschränken wollte . " auslandsspezifisch hilflose Lage Nebenklägerin ist Feststellungen Landgerichts gegeben . war nur bereits anderen Bordellen tätig hatte auch Zeit Prostituierte gearbeitet hat Arbeit Autowerkstatt gefunden . Umständen ist festgestellt einschränkenden Arbeitsbedingungen Betrieb Angeklagten hilflosen Lage befand . Ebensowenig sind tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. StGB erfüllt Zwangslage Sinne § Abs. Satz vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn . . Vorbringen Revision sind auch erschwerenden Merkmale schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB festgestellt . Nebenklägerin ist Gewalt Drohung empfindlichen Übel List Aufnahme Fortsetzung Prostitution bestimmt List angeworben worden vgl. S. . Wertung Landgerichts steht Widerspruch festgestellten Arbeitsbedingungen Prostituierten Betrieb Angeklagten . Frauen waren zwar Umstände zunächst schockiert ist aber erkennbar wird auch Nebenklägerin geltend gemacht voller Kenntnis Umstände Tätigkeit Angeklagten einverstanden gewesen wären . spricht zuletzt Nebenklägerin später wiederholt Prostitutionsausübung dorthin zurückkehrte . 2 . Fälle Landgericht hat Angeklagten Einschleusens Ausländern Tateinheit Zuhälterei § Nr. StGB Abs. Nr. StGB jeweils Fällen verurteilt . Insoweit ist Schuldspruch zwar abgesehen Konkurrenzverhältnissen vgl. unten beanstanden . Beschwerdeführerin beanstandet aber Recht Angeklagte auch schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB verurteilt wurde . Insoweit unterscheidet Situation Zeuginnen größere Selbständigkeit belegenden Verhaltensweisen Nebenklägerin Fall 1 . Landgericht hat festgestellt : Zeit Nebenklägerin Bordell Angeklagten arbeitete fuhr warb dort April damals 18jährigen Zeuginnen S. Tätigkeit tuierte . verdeutlichte Gesten Betreiber Sexclubs sei Prostituierte arbeiten sollten . bestimmende Art gelang Angeklagten jungen Frauen Mitfahren veranlassen dort Prostituierte arbeiteten . Anwerbung Pässe hatte zeigen lassen kannte Namen Alter Frauen . Deutsch sprachen wurden Nebenklägerin Tätigkeit Lebensbedingungen Bordell Angeklagten eingewiesen . dreimonatiger Tätigkeit fuhren Frauen Angeklagten . üblichen Wartefrist reisten wieder gingen Betrieb Angeklagten erneut Prostitution . Anfang August verließen Betrieb Angeklagten anderen Bordellen Prostitution nachzugehen . Beweiswürdigung Feststellungen ist rechtlich beanstanden . Insbesondere ist rechtsfehlerhaft Landgericht Einlassung Angeklagten unwiderlegt erachtet hat ; tragfähige Beweismittel weitergehenden Feststellungen standen Verfügung . Verfahrensrüge hat Beschwerdeführerin auch erhoben . Tatopfer selbst waren Zeugen unerreichbar . lag Rahmen rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens Landgericht Prüfung Glaubhaftigkeit früher Ermittlungsverfahren protokollierten Angaben Zeuginnen persönliche Vernehmung geboten erachtete . nähere Darstellung Aussagen Urteilsgründen war Umständen entbehrlich . Angeklagte hat Fällen auch schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB strafbar gemacht . Angeklagte hat Frauen gewerbsmäßig angeworben Aufnahme Prostitution bestimmen . kannte Hilflosigkeit Tatopfer Aufnahme Tätigkeit fremden befinden würden . Hilflosigkeit Sinne Menschenhandels liegt Opfer konkreten Lage persönlichen Fähigkeiten Lage ist Ansinnen Prostitutionsausübung eigener Kraft entziehen . auslandsspezifischen Hilflosigkeit " ist auszugehen Opfer deutschen Sprache mächtig ist Barmittel verfügt bezüglich Unterkunft Verpflegung Täter angewiesen ist Hilflosigkeit Wegnahme Passes noch verstärkt wird vgl. NStZ m.w . . Voraussetzungen sind hier Tatopfern jedenfalls erste Phase Aufenthalts persönlichen Situation Verbindung allgemeinen Lebensund Arbeitsbedingungen Bordell Angeklagten vollem Umfang gegeben so Angeklagte tateinheitlich übrigen Taten auch Tatbestand schweren Menschenhandels erfüllt hat . Tatbestände wurden tateinheitlich verwirklicht vgl. BGHSt . 3 . Fall Angeklagte hat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nur versuchten vollendeten Menschenhandels Abs. Nr. StGB strafbar gemacht . Zusicherung Angeklagten hatte 18jährige Nebenklägerin Rückkehr 6 . Mai Absicht weiterhin Betrieb Angeklagten Prostituierte arbeiten . vereinbarte Rückreisetermin verstrichen war war Angeklagten klar Nebenklägerin zurückkommen wollte . sprach Telefonat eindringlich forderte zurückzukehren Tätigkeit Prostituierte fortzusetzen . änderte Nebenklägerin Meinung . wollte nun doch Hilfe Bekannten Betrieb Angeklagten zurückkehren . Angeklagten brachte Bekannte aber Willen Bordell . Staatsanwaltschaft macht Recht geltend Angeklagte vollendeten Menschenhandel begangen hat . erste Alternative § Abs. Nr. StGB ist Unternehmensdelikt . Tat ist bereits vollendet Täter Tatopfer eingewirkt hat Aufnahme Fortsetzung Prostitution bestimmen vgl. BGHSt ; NStZ . hat Angeklagte hier getan mehr Prostitution bereite Nebenklägerin nachdrückliche telefonische Zureden Fortsetzung Prostitution veranlassen wollte . hat Angeklagte Nebenklägern aber auch Sinne zweiten Alternative § Abs. Nr. StGB gebracht Prostitution fortzusetzen nachdrücklichen Telefonats Angeklagten tatsächlich Entscheidung änderte zurückkehrte hier Prostitution fortzusetzen . Willen Nebenklägerin Betrieb Angeklagten zunächst anderen Bordell geschah ist rechtliche Beurteilung Gesichtspunkt Menschenhandels unwesentliche Abweichung Tatplan . Staatsanwaltschaft Verurteilung schweren Menschenhandels erstrebt hat Rechtsmittel Erfolg . sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgebende Inhalt angefochtenen Urteils enthält Anhaltspunkte Angeklagte erschwerenden Umstände § Abs. Nr. StGB verwirklicht hat . Insbesondere sind Anzeichen erkennbar Angeklagte Nebenklägerin geführten Telefonat bedroht hat . Inhalt Telefonats ist festgestellt eindringlich Nebenklägerin eingeredet hat . ist noch Drohung . Landgericht Angaben Nebenklägerin grundsätzlich zuverlässig hielt war nähere Darstellung Schilderung Telefonats entbehrlich . Aufklärungsrüge hat Staatsanwaltschaft erhoben . 4 . Fall Schuldspruch Einschleusens Ausländern Tateinheit Zuhälterei hält sachlich-rechtlichen Prüfung stand . getroffenen Feststellungen beruhen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung rechtfertigen Verurteilung auch schweren Menschenhandels . Landgericht hat insoweit festgestellt : Nebenklägerin floh Bordell kehrte Ende Mai . Mitte Juli traf dort zufällig Angeklagten Frauen S. Fälle aufhielt . Angeklagte forderte eindringlich anderen Frauen fahren dort weiter arbeiten noch Schulden habe . direkte Drohung entschloß Nebenklägerin Aufforderung Angeklagten folgen . Ankunft Betrieb Angeklagten 18 Juli ging Nebenklägerin Schließung Bar 19 . März dort Prostitution . Zeit reiste mindestens viermal dort 20 . Januar Vermittlung Angeklagten Scheinehe deutschen Staatsangehörigen . einzugehen . Scheinehe wollte laubnis erlangen . " Hochzeit " blieb Nebenklägerin etwa Monat . Angeklagte drängte Zeit mehrfach telefonisch Rückkehr . machte Forderungen Höhe DM geltend Kosten Arrangieren Scheinehe Vorauszahlungen zusammensetzten . Revision geltend gemachte Lücke Beweiswürdigung Feststellungen liegt . Landgericht schließt ausdrückliche Bedrohung Nebenklägerin Gespräch . konkludente Bedrohung erörtert Landgericht zwar . Beweislage gab aber tragfähige Beweismöglichkeit . Landgericht stützt Feststellungen erster Linie Einlassung geständigen Angeklagten . Gegenbeweis allein verfügbaren Angaben hält Landgericht nur insoweit tragfähig weitere Beweismittel bestätigt wurden . Betracht kämen allenfalls Zeuginnen S. aber unerreichbar waren früher protokollierte Aussagen Landgericht persönliche Vernehmung Glaubhaftigkeit prüfen konnte . Weitergehende Erwägungen möglichen Inhalt Gesprächs Angeklagten Nebenklägerin mußten notwendigerweise rein spekulativ bleiben . Landgericht eingelassen hat ist sachlichrechtlich beanstanden . Entsprechendes gilt nähere Feststellungen Inhalt späteren Telefonate Eingehen Scheinehe Angeklagte Forderung DM geltend machte . Auch mögliche Anwendung List Vortäuschen Wirklichkeit bestehenden Forderung muß Bereich Vermutung bleiben . Somit ist beanstanden Landgericht Angeklagten auch schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB verurteilt hat . 5 . Fall Fall hat Landgericht Angeklagten Einschleusens Ausländern Tateinheit Zuhälterei § Nr. StGB verurteilt . Beschwerdeführerin beanstandet Recht Angeklagte auch Menschenhandels Abs. Nr. StGB verurteilt wurde . Oktober traf damals 23jährige Zeugin beitslos war Perspektive sah Suche Arbeit Bekannten Nebenklägerin . . Zeugin war bereit Art Arbeit übernehmen . Bekannte Arbeit vorschlug war Zeugin auch bereit schloß aber Tätigkeit Prostituierte . Nebenklägerin versprach Zeugin Chef Angeklagten sprechen . Nebenklägerin klärte Zeugin Zusammentreffen tatsächlichen Lebensbedingungen Bar Angeklagten versuchte auch Tätigkeit Prostituierte Betrieb abzuraten . Vielmehr stellte Kontakt Angeklagten weiteres Anwerben Angeklagten führte Zeugin Alternative entschied Bar Angeklagten Prostitution nachzugehen . Dort wurde Zeugin Arbeit eingewiesen mußte noch selben Abend Periode ersten Kunden bedienen . Heimlich notierte Ende Zahl Kunden . zunächst Fahrtkosten weiteren Angeklagten geltend gemachten Aufwendungen abarbeiten mußte erhielt erstmals Silvestertag Bargeldzahlung . 24 . Februar kam Zeugin geplant ging Schließung Betriebs 19 . März dort Prostitution . Beweiswürdigung Feststellungen ist lückenhaft . Annahme Angeklagte habe Zeugin List angewendet nur Aufnahme Prostitution Betrieb bestimmt dort herrschenden Arbeitsbedingungen täuschte liegt fern Zeugin auch Kenntnis Umstände Betrieb Angeklagten zurückkehrte dort weiterhin Prostitution nachging . Tathergang hat Angeklagte Tatbestand Menschenhandels § Abs. Nr. StGB erfüllt . Zeugin Betrieb Angeklagten ebenso Zeuginnen S. befand Fälle zumindest ersten Barzahlung Silvester auslandsspezifisch hilflosen Lage . Insoweit kann näheren Begründung Abschnitt verwiesen werden . Angeklagte hat auch Zeugin eingewirkt Fortsetzung Prostitution bestimmen . Insoweit kann näheren Begründung Nebenklägerin betreffenden Abschnitt verwiesen werden . Angeklagten waren maßgebenden Tatumstände bekannt so vorsätzlich gehandelt hat . erfüllt hat Angeklagte Fall erschwerenden Tatumstand schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB Angeklagte Zeugin Sinne Tatbestands angeworben hat . Anwerben ist Aktivwerden Werbenden Sinne nachdrücklichen Einwirkens Willensentschließung Opfers vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . ist hier maßgebende Telefongespräch Angeklagten Zeugin festgestellt . entfällt auch Anwerben List Zeugin auch Kenntnis Umstände Unterbrechung Tätigkeit Betrieb Angeklagten zurückkehrte dort Schließung tätig war . . Konkurrenzen tatrichterliche Beurteilung Konkurrenzen Taten auch Angeklagten prüfen ist § führt Änderung Konkurrenzverhältnisses Taten Taten jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden . 1 . Angeklagte hat Fällen schweren Menschenhandels tateinheitlichen Fällen Tateinheit Zuhälterei Einschleusen Ausländern jeweils tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht . Angeklagten Betrieb praktizierten Maßnahmen dirigierenden Zuhälterei Menschenhandels Sinne § Abs. Nr. StGB richteten zumindest zeitweise gleichzeitig Nebenklägerin Zeuginnen S. vgl. . 1 . August Abdruck BGHSt bestimmt ; . 15 Juli ; 9 . Oktober . Ebenso erfolgte Unterstützung illegalen Aufenthalt Frauen gleichzeitig . Maßnahmen überschneidet schwere Menschenhandel Fällen so Verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden . 2 . Fällen hat Angeklagte tateinheitlich Menschenhandels Zuhälterei Einschleusens Ausländern tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht Angeklagten getroffenen Maßnahmen Schließung Betriebs 19 . März gleichzeitig Nebenklägerin Zeugin . 3 . selbständige Tat bleibt Fall bestehen . IV . Verfall Wertersatz Revision Anordnung Verfalls Wertersatz erstrebt hat Erfolg . Anordnung steht schon § Abs. Satz StGB . betroffenen Frauen handelt Verletzte Sinne Vorschrift vgl. . 18 . Februar 18 . Dezember ; NStZ jeweils m.w . zumindest Taten dirigierenden Zuhälterei Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . Satz StGB Schmerzensgeldanspruch § Abs. Angeklagten zusteht . Nebenklägerin hat Adhäsionsverfahren Grunde bereits Schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekommen . Jedenfalls § Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung sind Rechtsgeschäfte Zusammenhang Prostitutionsausübung § Abs. sittenwidrig nichtig noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich Prostituierte rechtswidrige Einbußen jedenfalls auch Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens Wege Schadensersatzanspruches geltend machen können vgl. NStZ . Strafvorschrift § Selbstbestimmungsrecht Prostituierten schützt vgl. Tröndle/Fischer aaO . finanzieller Abhängigkeit Ausbeutung Zuhälter bewahren will vgl. BGHSt handelt Schutzgesetz Sinne § Abs. vgl. . Verfallsanordnung § . V.m . kommt Vorrangs § § Betracht vgl. NStZ-RR . V. Berufsverbot Erwägungen Jugendkammer Absehen Berufsverbot § StGB lassen Rechtsfehler erkennen . Senat schließt Hinblick Änderungen Schuldspruchs Lasten auch Gunsten Angeklagten auswirken Gefahrenprognose Landgerichts ändert nunmehr Berufsverbot verhängt werden müßte . . Senat konnte Schuldspruch bisher getroffenen Feststellungen selbst ändern . Weitergehende zusätzliche Feststellungen sind gegebenen Beweislage verfügbaren Beweismittel auch erneuten Hauptverhandlung erwarten . steht Schuldspruchänderung . geänderten Schuldspruch enthaltenen Tatvorwürfe waren bereits Anklageschrift 8 . September enthalten . Änderung Schuldspruchs Fällen hat Aufhebung zugehörigen Einzelstrafen Folge . entzieht auch Gesamtfreiheitsstrafe Grundlage . Bestehen bleibt somit nur Einzelfreiheitsstrafe Fall . Revision Nebenklägerin : 1 . Nebenklägerin Freispruch Angeklagten Vorwurf Körperverletzung wendet ist Rechtsmittel offensichtlich unbegründet . Beweiswürdigung Landgerichts läßt Rechtsfehler erkennen . Einlassung Angeklagten Tatvorwurf Aussage Zeugen hat Landgericht hinreichend mitgeteilt digt . 2 . Nebenklägerin Fall Verurteilung Angeklagten auch Menschenhandels betreffenden Fällen auch schweren Menschenhandels erstrebt hat Rechtsmittel selben Umfang selben Gründen teilweise Erfolg Rechtsmittel Staatsanwaltschaft . obigen Gründe wird insoweit verwiesen . 3 . Revision Nebenklägerin ist unzulässig Nebenklägerin beanstandet Landgericht abgesehen hat § auch Höhe Nebenklägerin zustehenden Schmerzensgeldes entscheiden lediglich festgestellt hat Schmerzensgeldanspruch Grunde gerechtfertigt ist . Unzulässigkeit Rechtsmittels ergibt § . steht Antragstellerin Adhäsionsverfahren Rechtsmittel auch insoweit Gericht Entscheidung § absieht noch offengelassen BGHSt . Landgericht Grund Anspruchs rechtskräftig entschieden Entscheidung Höhe Schmerzensgeldes abgesehen hat findet Verhandlung Betrag zuständigen Zivilgericht vgl. § Abs. Satz . Allerdings ist Urteilsformel ergänzen Adhäsionsverfahren Entscheidung Höhe Anspruchs abgesehen wird vgl. . 22 . Juni ; Urt . 13 . Mai . Otten ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert . Roggenbuck