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1362 lines
12 KiB

NAMEN
27
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Verdachts
Geldwäsche
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagte
S.
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
15
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Strafkammer
Gießen
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Geldwäsche
rechtlichen
Gründen
freigesprochen
Entschädigungspflicht
Durchsuchung
Wohnung
festgestellt
.
wendet
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
gestützten
Revision
sofortigen
Beschwerde
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Staatsanwaltschaft
legt
Angeklagten
Folgendes
Last
:
Angeklagte
S.
teilten
W.
ist
Tochter
Ehemann
Schwiegersohn
bereits
rechtskräftig
.
war
Oktober
Leiter
lischen
Rentamtes
Nord
Geschäftsführer
Gesamtverbandes
Katholischer
Kirchengemeinden
treute
W.
.
Nachteil
Arbeitgebers
mindestens
3,791
Millionen
Euro
.
rechtsverjährten
Taten
wurde
Untreue
Fällen
10
.
März
rechtskräftig
2
.
September
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Schadenssumme
insoweit
abgeurteilten
Untreuehandlungen
betrug
Millionen
Euro
.
Jahr
erwarb
Angeklagte
Grundstück
errichtete
Wohnhaus
.
Zeitraum
unterhielt
Konto
30
.
Mai
19
.
September
insgesamt
Euro
bar
einzahlte
Vater
mindestens
Euro
Untreuehandlungen
stammten
geschenkt
worden
waren
.
weiteres
Konto
unterhielt
Angeklagte
Kreissparkasse
30
November
12
.
Oktober
Euro
einzahlte
ebenfalls
Untreuehandlungen
herrührende
Geldgeschenke
handelte
.
Konto
Angeklagten
gemeinschaftliches
wurden
18
.
April
30
.
September
mindestens
Euro
bar
eingezahlt
Untreuehandlungen
stammten
.
Schließlich
zahlte
veruntreuten
Geldern
weitere
Euro
Architekten
Tochter
Euro
verschiedene
Handwerker
.
Mithin
wurden
Grundstückserwerb
Wohnungsbau
nahezu
vollständig
veruntreuten
Geldern
bestritten
.
Spätestens
28
.
September
erfuhren
Angeklagten
jahrelangen
Untreuehandlungen
W.
auch
bemakelten
Herkunft
Hausbau
geflossenen
Mittel
.
zutreffend
rechneten
Katholische
Kirche
alsbald
Forderungen
auch
insbesondere
Angeklagten
geltend
machen
würde
suchten
Wegen
Vorteile
Taten
W.
sichern
.
Zweck
schlossen
22
.
Januar
notariell
beurkundeten
Ehevertrag
Übergang
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
.
Ausgleich
bisher
6
.
Dezember
geschlossenen
Ehe
entstandenen
Zugewinns
übertrug
Angeklagte
hälftigen
Miteigentumsanteil
Wohngrundstück
Verkehrswert
Euro
angegeben
wurde
Angeklagten
.
4
.
Februar
erfolgte
Amtsgericht
Eintragung
diesbezüglichen
"
Eigentumsüberlassungsvormerkung
"
Grundbuch
.
wirksame
Sicherungshypothek
Bistum
wurde
erst
9
.
Februar
Grundbuch
eingetragen
.
zivilrechtliche
Klage
Bischöflichen
Ordinariats
Angeklagte
wurde
Angeklagte
betroffen
war
Oberlandesgericht
rechtskräftig
abgewiesen
so
Erfolg
beabsichtigten
Vermögensverschaffung
insoweit
eingetreten
ist
.
2
.
Anklageerhebung
hat
Strafkammer
ergänzende
Vernehmungen
Durchsuchung
Wohnung
Angeklagten
angeordnet
.
Beschluss
26
.
Februar
hat
Eröffnung
Hauptverfahrens
abgelehnt
Begründung
Angeklagten
vorgeworfene
Verhalten
unterfalle
Geldwäschetatbestand
§
StGB
.
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
hat
Oberlandesgericht
30
.
April
Anklage
zugelassen
Hauptverfahren
Landgericht
eröffnet
Maßgabe
Angeklagten
gemeinschaftlichen
Geldwäsche
§
Abs.
StGB
hinreichend
verdächtig
seien
.
II
.
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Berücksichtigung
überschießende
Aufklärung
Zweck
Strafverfahrens
überschreitet
"
Rechtsgründen
freigesprochen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
22
.
Januar
unterzeichneten
Angeklagten
Notar
Last
gelegten
"
Ehevertrag
erwirkten
4
.
Februar
Eintragung
"
Eigentumsübertragungsvormerkung
bezüglich
hälftigen
Angeklagten
.
8
.
Februar
erging
Arrestbeschluss
Landgerichts
Bistums
Angeklagte
.
Höhe
Anspruchs
536.064
wurde
dingliche
Arrest
Vermögen
Angeklagten
angeordnet
.
9
.
Februar
wurde
Höchstbetragshypothek
Euro
Grundbuch
eingetragen
.
10
.
Februar
erfolgte
Verurteilung
W.
.
Staatsanwaltschaft
hat
Rückgewinnungshilfe
Gunsten
Bistums
geleistet
.
war
auch
Zeitpunkt
beabsichtigt
.
2
.
so
festgestellte
Verhalten
Angeklagten
bezeichnet
"
Wettlauf
"
Grundbuch
hat
Ansicht
Strafkammer
Aufklärung
Untreuehandlungen
W.
noch
Aufklärung
Verwendung
veruntreuten
Gelder
Geldflüsse
gefährdet
Herkunftsnachweis
erschwert
.
erschließe
Weise
Ehevertrag
Eintragung
Vormerkung
Eigentumsübertragung
geeignet
gewesen
sein
könnten
Aufklärung
Verwendung
veruntreuter
Gelder
Geldflüsse
gefährden
.
Ausmaß
Bau
Hauses
veruntreuten
Geldern
finanziert
worden
sei
werde
berührt
.
sei
weitergehende
Beweisaufnahme
veranlasst
gewesen
.
könne
auch
offen
bleiben
notariellem
Vertrag
übertragenen
Miteigentumsanteil
überhaupt
Gegenstand
handele
StGB
genannten
rechtswidrigen
Tat
herrühre
.
Gleiches
gelte
Frage
eventuell
strafbaren
Mitwirken
beratenden
Rechtsanwalts
beurkundenden
Notars
Angeklagten
Verbotsirrtum
folge
.
§
Abs.
StGB
Grenze
Verständlichkeit
bewege
sei
restriktiv
auszulegen
verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot
Art
.
Abs.
GG
genügen
.
Prämisse
liege
"
Verschleierungshandlung
"
Abs.
Satz
Var
.
vereinbarte
Übertragung
hälftigen
Miteigentumsanteils
Eintragung
Auflassungsvormerkung
.
Herkunft
veruntreuten
Hausbau
aufgegangenen
Gelder
sei
kaschiert
worden
.
Auch
Gefährdungstatbestand
Abs.
Satz
Var
.
sei
verwirklicht
.
Strafverfolgungsbehörden
habe
nachvollziehbarer
Übertragung
Miteigentumsanteils
Zugriff
erschwert
sei
rechtsgrundlosen
notariell
beurkundeten
Ehevertrag
Hindernis
behördliche
Ermittlung
Herkunft
"
Gegenstandes
"
geschaffen
worden
.
§
Abs.
Nr.
StGB
komme
ebenfalls
Tragen
.
Angeklagten
seien
Ermittlungsergebnis
Staatsanwaltschaft
28
.
September
gutgläubig
gewesen
Herkunft
zugewendeten
Gelder
anbelangt
.
führe
§
Abs.
StGB
Straflosigkeit
.
Angeklagte
S.
habe
Dritte
veruntreuten
Gelder
Wege
Schenkung
gutgläubig
"
Vater
erhalten
Hausbau
investiert
.
strafbare
Vorerwerb
durchbreche
Bemakelungskette
begründe
so
Straflosigkeit
späteren
Besitzer
.
Verurteilung
Vereitelns
Zwangsvollstreckung
gemäß
StGB
scheitere
antragsberechtigte
Bistum
Abs.
Vorschrift
erforderlichen
Strafantrag
DreiMonats-Frist
§
StGB
gestellt
habe
.
.
Erwägungen
Strafkammer
Beweis
erheben
Angeklagten
tatsächlich
deliktischen
Herkunft
zugewandten
Geldmittel
erfahren
haben
Umfang
Errichtung
Wohnhauses
eingeflossen
sind
Strafbarkeit
Abs.
StGB
verneint
hat
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
gilt
zunächst
Landgericht
Tatbestandsalternative
Verwirklichung
Verschleierungstatbestandes
§
Abs.
Satz
.
StGB
verneint
hat
.
notariellem
Vertrag
22
.
Januar
übertragenen
Miteigentumsanteil
Hausgrundstück
handelt
Strafkammer
offen
gelassen
hat
Gegenstand
§
-9-
StGB
genannten
rechtswidrigen
Tat
herrührt
.
Verwendung
Begriffs
Herrührens
Umschreibung
möglicher
Tatobjekte
werden
auch
Vermögenswerte
Kreis
geldwäschetauglicher
Gegenstände
einbezogen
erst
Verwertung
Vortäter
ursprünglich
Erlangten
Surrogat
erworben
werden
nur
mittelbar
Vortat
stammen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
;
OLG
20
.
Januar
Ws
.
Anklagevorwurf
stammten
Landgericht
ebenfalls
offen
gelassen
hat
finanziellen
Mittel
Erwerb
Grundstücks
Errichtung
Immobilie
nahezu
ausschließlich
bestritten
wurden
Nachteil
Bistums
begangenen
Untreuetaten
.
Eigenschaft
Tatobjekt
§
Abs.
StGB
erforderliche
Bemakelungszusammenhang
Surrogat
erworbenen
Gegenstandes
wird
aufgehoben
Angeklagte
S.
28
.
September
ausschließbar
gutgläubig
Vater
zugewandten
Gelder
gemäß
§
Abs.
StGB
zuvor
straflos
erworben
hatte
.
§
Abs.
StGB
vorgesehene
Einschränkung
Strafbarkeit
erstreckt
anders
Landgericht
erwogen
schon
eindeutigen
Wortlaut
nur
Auffangtatbestand
ausgestalteten
Isolierungstatbestand
§
Abs.
StGB
jedoch
Vereitelungsalternative
§
Abs.
StGB
Senatsurteil
4
Juli
BGHSt
.
Ergebnis
Ermittlungen
Landgericht
rechtlichen
Überlegungen
eigene
Beweisaufnahme
zugrundelegt
diente
Vorgehensweise
Angeklagten
Vollstreckung
Bistums
Grundstück
verhindern
erschweren
.
Zweck
haben
Angeklagten
hälftigen
Grundstücksübereignung
zugrunde
liegenden
Landgericht
genügend
Blick
genommenen
Ehevertrags
Verschleierungshandlung
vorgenommen
.
Verschleiern
Herkunft
Gegenstands
umfasst
irreführenden
Machenschaften
abzielen
Tatobjekt
Anschein
anderen
legalen
Herkunft
verleihen
zumindest
wahre
Herkunft
verbergen
.
Verbergen
Verschleiern
bezeichnen
zielgerichtetes
konkret
geeignetes
Handeln
Herkunftsnachweis
erschweren
Bemühungen
Sicht
Strafverfolgungsbehörden
Erfolg
geführt
haben
müssen
Neuheuser
2
.
Aufl
.
.
.
irreführenden
Machenschaften
erfordern
Auffassung
angefochtenen
Urteils
zwingend
Heimlichkeit
.
Vielmehr
kann
auch
unrichtige
Darstellung
Vermögensverhältnisse
Verschleiern
Herkunft
gegeben
sein
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
:
Angeklagten
haben
22
.
Januar
notariellen
Ehevertrag
geschlossen
Übergang
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
vereinbart
Ausgleich
bisher
Ehe
entstandenen
Zugewinns
Angeklagten
hälftige
Miteigentumsanteil
Hausgrundstück
übertragen
wurde
.
wurde
irreführende
Anschein
erweckt
Angeklagten
hätten
vierjährigen
Ehe
Zugewinn
erwirtschaftet
Euro
angegebenen
Wert
Grundstücks
entsprochen
habe
.
Ehevertrag
wurde
Rechtsgrund
Übertragung
hälftigen
Miteigentumsanteils
Angeklagten
fingiert
.
Tatsächlich
waren
Schenkungen
W.
Tochter
gemäß
Anfangsvermögen
zuzurechnen
begründeten
Anspruch
angeklagten
Ehemanns
Zugewinnausgleich
.
notarielle
Vertrag
stellte
Vermögensverhältnisse
unrichtig
zielte
Herkunft
finanziellen
Mittel
Grundstückserwerb
Hausbau
verschleiern
.
war
lediglich
Konstrukt
angeblichen
tatsächlich
vorhandenen
Rechtsgrund
Übertragung
hälftigen
Miteigentumsanteils
vorzutäuschen
.
gilt
auch
soweit
Inhalt
Eröffnungsbeschlusses
Senat
Amts
berücksichtigen
kann
Gericke
7
.
Aufl
.
.
entnehmen
ist
Angeklagten
beurkundenden
Notar
wahrheitswidrig
hälftige
Eigentumsübertragung
auch
begründet
haben
erhebliche
Eigenleistungen
Angeklagten
Anwesen
gesteckt
habe
gesichert
werden
sollten
.
Auch
Vorwand
diente
Behauptung
falschen
Rechtsgrunds
Eigentumsübertragung
verschleiern
Anwesen
Wahrheit
nahezu
ausschließlich
Nachteil
Bistums
treuten
Angeklagte
weitergeleiteten
Geldern
errichtet
worden
ist
.
Ergebnis
zielte
nachvollziehbare
Grundlage
geschlossene
Ehevertrag
Verschiebung
Vermögenswerten
führte
Angeklagten
Vorteile
Taten
W.
sichern
.
2
.
Grundlage
Anklagevorwurfs
kommt
Ansicht
Landgerichts
auch
Verwirklichung
Gefährdungstatbestandes
§
Abs.
Satz
Var
.
StGB
Betracht
.
Ansatz
zutreffend
ist
Strafkammer
ausgegangen
Tatbestandsalternative
Gefährdung
Auffindens
Gegenstandes
Herbeiführen
konkreten
Gefährdung
voraussetzt
.
liegt
dann
tatsächliche
Zugriff
Berechtigten
Gegenstand
konkret
gefährdet
wird
436
;
.
war
hier
gegeben
.
Übertragung
hälftigen
Miteigentumsanteils
Grundlage
rechtsgrundlos
geschlossenen
Ehevertrags
war
konkret
geeignet
Ermittlungen
Staatsanwaltschaft
Verbleib
veruntreuten
Gelder
auch
tatsächlichen
Zugriff
Bistums
klagte
weitergereichten
Hausbau
geflossenen
Gelder
erschweren
.
3
.
aufgezeigten
Mängeln
beruht
angefochtene
Urteil
.
ist
auszuschließen
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
erfolgter
Beweisaufnahme
entsprechende
ergänzende
Feststellungen
getroffen
Angeklagten
Geldwäsche
verurteilt
hätte
.
hinaus
wird
neue
Tatrichter
Blick
nehmen
haben
Angeklagten
Herkunft
zugewendeten
Gelder
anbelangt
Anklagevorwurf
zwar
ausschließbar
längstens
28
.
September
gutgläubig
waren
Einzahlungen
Konten
Kreissparkasse
Vereinigten
jedoch
Zeitpunkt
12
.
Oktober
30
.
September
erfolgt
sind
.
4
.
alledem
gebotenen
Aufhebung
Urteils
entfällt
Landgericht
Angeklagten
zugesprochene
Entschädigungsentscheidung
diesbezüglich
besonderen
Ausspruchs
bedarf
.
erhobene
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
ist
gegenstandslos
.