NAMEN 27 Juli Strafsache 1 . 2 . Verdachts Geldwäsche ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagte S. Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 15 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Strafkammer Gießen zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Geldwäsche rechtlichen Gründen freigesprochen Entschädigungspflicht Durchsuchung Wohnung festgestellt . wendet Staatsanwaltschaft Sachrüge gestützten Revision sofortigen Beschwerde . Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg . 1 . Staatsanwaltschaft legt Angeklagten Folgendes Last : Angeklagte S. teilten W. ist Tochter Ehemann Schwiegersohn bereits rechtskräftig . war Oktober Leiter lischen Rentamtes Nord Geschäftsführer Gesamtverbandes Katholischer Kirchengemeinden treute W. . Nachteil Arbeitgebers mindestens 3,791 Millionen Euro . rechtsverjährten Taten wurde Untreue Fällen 10 . März rechtskräftig 2 . September Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Schadenssumme insoweit abgeurteilten Untreuehandlungen betrug Millionen Euro . Jahr erwarb Angeklagte Grundstück errichtete Wohnhaus . Zeitraum unterhielt Konto 30 . Mai 19 . September insgesamt Euro bar einzahlte Vater mindestens Euro Untreuehandlungen stammten geschenkt worden waren . weiteres Konto unterhielt Angeklagte Kreissparkasse 30 November 12 . Oktober Euro einzahlte ebenfalls Untreuehandlungen herrührende Geldgeschenke handelte . Konto Angeklagten gemeinschaftliches wurden 18 . April 30 . September mindestens Euro bar eingezahlt Untreuehandlungen stammten . Schließlich zahlte veruntreuten Geldern weitere Euro Architekten Tochter Euro verschiedene Handwerker . Mithin wurden Grundstückserwerb Wohnungsbau nahezu vollständig veruntreuten Geldern bestritten . Spätestens 28 . September erfuhren Angeklagten jahrelangen Untreuehandlungen W. auch bemakelten Herkunft Hausbau geflossenen Mittel . zutreffend rechneten Katholische Kirche alsbald Forderungen auch insbesondere Angeklagten geltend machen würde suchten Wegen Vorteile Taten W. sichern . Zweck schlossen 22 . Januar notariell beurkundeten Ehevertrag Übergang Zugewinngemeinschaft Gütertrennung . Ausgleich bisher 6 . Dezember geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug Angeklagte hälftigen Miteigentumsanteil Wohngrundstück Verkehrswert Euro angegeben wurde Angeklagten . 4 . Februar erfolgte Amtsgericht Eintragung diesbezüglichen " Eigentumsüberlassungsvormerkung " Grundbuch . wirksame Sicherungshypothek Bistum wurde erst 9 . Februar Grundbuch eingetragen . zivilrechtliche Klage Bischöflichen Ordinariats Angeklagte wurde Angeklagte betroffen war Oberlandesgericht rechtskräftig abgewiesen so Erfolg beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit eingetreten ist . 2 . Anklageerhebung hat Strafkammer ergänzende Vernehmungen Durchsuchung Wohnung Angeklagten angeordnet . Beschluss 26 . Februar hat Eröffnung Hauptverfahrens abgelehnt Begründung Angeklagten vorgeworfene Verhalten unterfalle Geldwäschetatbestand § StGB . sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft hat Oberlandesgericht 30 . April Anklage zugelassen Hauptverfahren Landgericht eröffnet Maßgabe Angeklagten gemeinschaftlichen Geldwäsche § Abs. StGB hinreichend verdächtig seien . II . 1 . Landgericht hat Angeklagten " Berücksichtigung überschießende Aufklärung Zweck Strafverfahrens überschreitet " Rechtsgründen freigesprochen folgende Feststellungen getroffen : 22 . Januar unterzeichneten Angeklagten Notar Last gelegten " Ehevertrag erwirkten 4 . Februar Eintragung " Eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich hälftigen Angeklagten . 8 . Februar erging Arrestbeschluss Landgerichts Bistums Angeklagte . Höhe Anspruchs 536.064 wurde dingliche Arrest Vermögen Angeklagten angeordnet . 9 . Februar wurde Höchstbetragshypothek Euro Grundbuch eingetragen . 10 . Februar erfolgte Verurteilung W. . Staatsanwaltschaft hat Rückgewinnungshilfe Gunsten Bistums geleistet . war auch Zeitpunkt beabsichtigt . 2 . so festgestellte Verhalten Angeklagten bezeichnet " Wettlauf " Grundbuch hat Ansicht Strafkammer Aufklärung Untreuehandlungen W. noch Aufklärung Verwendung veruntreuten Gelder Geldflüsse gefährdet Herkunftsnachweis erschwert . erschließe Weise Ehevertrag Eintragung Vormerkung Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein könnten Aufklärung Verwendung veruntreuter Gelder Geldflüsse gefährden . Ausmaß Bau Hauses veruntreuten Geldern finanziert worden sei werde berührt . sei weitergehende Beweisaufnahme veranlasst gewesen . könne auch offen bleiben notariellem Vertrag übertragenen Miteigentumsanteil überhaupt Gegenstand handele StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre . Gleiches gelte Frage eventuell strafbaren Mitwirken beratenden Rechtsanwalts beurkundenden Notars Angeklagten Verbotsirrtum folge . § Abs. StGB Grenze Verständlichkeit bewege sei restriktiv auszulegen verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art . Abs. GG genügen . Prämisse liege " Verschleierungshandlung " Abs. Satz Var . vereinbarte Übertragung hälftigen Miteigentumsanteils Eintragung Auflassungsvormerkung . Herkunft veruntreuten Hausbau aufgegangenen Gelder sei kaschiert worden . Auch Gefährdungstatbestand Abs. Satz Var . sei verwirklicht . Strafverfolgungsbehörden habe nachvollziehbarer Übertragung Miteigentumsanteils Zugriff erschwert sei rechtsgrundlosen notariell beurkundeten Ehevertrag Hindernis behördliche Ermittlung Herkunft " Gegenstandes " geschaffen worden . § Abs. Nr. StGB komme ebenfalls Tragen . Angeklagten seien Ermittlungsergebnis Staatsanwaltschaft 28 . September gutgläubig gewesen Herkunft zugewendeten Gelder anbelangt . führe § Abs. StGB Straflosigkeit . Angeklagte S. habe Dritte veruntreuten Gelder Wege Schenkung gutgläubig " Vater erhalten Hausbau investiert . strafbare Vorerwerb durchbreche Bemakelungskette begründe so Straflosigkeit späteren Besitzer . Verurteilung Vereitelns Zwangsvollstreckung gemäß StGB scheitere antragsberechtigte Bistum Abs. Vorschrift erforderlichen Strafantrag DreiMonats-Frist § StGB gestellt habe . . Erwägungen Strafkammer Beweis erheben Angeklagten tatsächlich deliktischen Herkunft zugewandten Geldmittel erfahren haben Umfang Errichtung Wohnhauses eingeflossen sind Strafbarkeit Abs. StGB verneint hat halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . gilt zunächst Landgericht Tatbestandsalternative Verwirklichung Verschleierungstatbestandes § Abs. Satz . StGB verneint hat . notariellem Vertrag 22 . Januar übertragenen Miteigentumsanteil Hausgrundstück handelt Strafkammer offen gelassen hat Gegenstand § -9- StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt . Verwendung Begriffs Herrührens Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch Vermögenswerte Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen erst Verwertung Vortäter ursprünglich Erlangten Surrogat erworben werden nur mittelbar Vortat stammen vgl. BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. ; OLG 20 . Januar Ws . Anklagevorwurf stammten Landgericht ebenfalls offen gelassen hat finanziellen Mittel Erwerb Grundstücks Errichtung Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wurden Nachteil Bistums begangenen Untreuetaten . Eigenschaft Tatobjekt § Abs. StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang Surrogat erworbenen Gegenstandes wird aufgehoben Angeklagte S. 28 . September ausschließbar gutgläubig Vater zugewandten Gelder gemäß § Abs. StGB zuvor straflos erworben hatte . § Abs. StGB vorgesehene Einschränkung Strafbarkeit erstreckt anders Landgericht erwogen schon eindeutigen Wortlaut nur Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand § Abs. StGB jedoch Vereitelungsalternative § Abs. StGB Senatsurteil 4 Juli BGHSt . Ergebnis Ermittlungen Landgericht rechtlichen Überlegungen eigene Beweisaufnahme zugrundelegt diente Vorgehensweise Angeklagten Vollstreckung Bistums Grundstück verhindern erschweren . Zweck haben Angeklagten hälftigen Grundstücksübereignung zugrunde liegenden Landgericht genügend Blick genommenen Ehevertrags Verschleierungshandlung vorgenommen . Verschleiern Herkunft Gegenstands umfasst irreführenden Machenschaften abzielen Tatobjekt Anschein anderen legalen Herkunft verleihen zumindest wahre Herkunft verbergen . Verbergen Verschleiern bezeichnen zielgerichtetes konkret geeignetes Handeln Herkunftsnachweis erschweren Bemühungen Sicht Strafverfolgungsbehörden Erfolg geführt haben müssen Neuheuser 2 . Aufl . . . irreführenden Machenschaften erfordern Auffassung angefochtenen Urteils zwingend Heimlichkeit . Vielmehr kann auch unrichtige Darstellung Vermögensverhältnisse Verschleiern Herkunft gegeben sein Fischer StGB 63 . Aufl . . . V.m . . . So liegt Fall hier : Angeklagten haben 22 . Januar notariellen Ehevertrag geschlossen Übergang Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbart Ausgleich bisher Ehe entstandenen Zugewinns Angeklagten hälftige Miteigentumsanteil Hausgrundstück übertragen wurde . wurde irreführende Anschein erweckt Angeklagten hätten vierjährigen Ehe Zugewinn erwirtschaftet Euro angegebenen Wert Grundstücks entsprochen habe . Ehevertrag wurde Rechtsgrund Übertragung hälftigen Miteigentumsanteils Angeklagten fingiert . Tatsächlich waren Schenkungen W. Tochter gemäß Anfangsvermögen zuzurechnen begründeten Anspruch angeklagten Ehemanns Zugewinnausgleich . notarielle Vertrag stellte Vermögensverhältnisse unrichtig zielte Herkunft finanziellen Mittel Grundstückserwerb Hausbau verschleiern . war lediglich Konstrukt angeblichen tatsächlich vorhandenen Rechtsgrund Übertragung hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen . gilt auch soweit Inhalt Eröffnungsbeschlusses Senat Amts berücksichtigen kann Gericke 7 . Aufl . . entnehmen ist Angeklagten beurkundenden Notar wahrheitswidrig hälftige Eigentumsübertragung auch begründet haben erhebliche Eigenleistungen Angeklagten Anwesen gesteckt habe gesichert werden sollten . Auch Vorwand diente Behauptung falschen Rechtsgrunds Eigentumsübertragung verschleiern Anwesen Wahrheit nahezu ausschließlich Nachteil Bistums treuten Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist . Ergebnis zielte nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag Verschiebung Vermögenswerten führte Angeklagten Vorteile Taten W. sichern . 2 . Grundlage Anklagevorwurfs kommt Ansicht Landgerichts auch Verwirklichung Gefährdungstatbestandes § Abs. Satz Var . StGB Betracht . Ansatz zutreffend ist Strafkammer ausgegangen Tatbestandsalternative Gefährdung Auffindens Gegenstandes Herbeiführen konkreten Gefährdung voraussetzt . liegt dann tatsächliche Zugriff Berechtigten Gegenstand konkret gefährdet wird 436 ; . war hier gegeben . Übertragung hälftigen Miteigentumsanteils Grundlage rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet Ermittlungen Staatsanwaltschaft Verbleib veruntreuten Gelder auch tatsächlichen Zugriff Bistums klagte weitergereichten Hausbau geflossenen Gelder erschweren . 3 . aufgezeigten Mängeln beruht angefochtene Urteil . ist auszuschließen Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänzende Feststellungen getroffen Angeklagten Geldwäsche verurteilt hätte . hinaus wird neue Tatrichter Blick nehmen haben Angeklagten Herkunft zugewendeten Gelder anbelangt Anklagevorwurf zwar ausschließbar längstens 28 . September gutgläubig waren Einzahlungen Konten Kreissparkasse Vereinigten jedoch Zeitpunkt 12 . Oktober 30 . September erfolgt sind . 4 . alledem gebotenen Aufhebung Urteils entfällt Landgericht Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentscheidung diesbezüglich besonderen Ausspruchs bedarf . erhobene sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft ist gegenstandslos .