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182 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
Oktober
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
Juli
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Urteilsverkündung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
hat
Angeklagte
vorangegangener
Rechtsmittelbelehrung
Übereinstimmung
Instanzverteidiger
erklärt
nehme
Urteil
.
Erklärung
nimmt
Beweiskraft
Protokolls
§
StPO
§
Abs.
vorgelesen
genehmigt
wurde
.
Rechtsmittelverzicht
ist
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
;
vgl.
§
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
4
5
8
.
Anhaltspunkte
Rechtsmittelverzicht
hier
unwirksam
sein
könnte
liegen
.
Revisionsverteidiger
behauptet
Angeklagten
sei
Fall
Verzichtserklärung
abzugeben
Wiederinvollzugsetzung
Haftbefehls
gedroht
worden
Übrigen
sei
vorherige
Rücksprache
Instanzverteidiger
verwehrt
worden
ist
Vorbringen
Revision
Zweifel
gezogenen
dienstlichen
Erklärungen
Vorsitzenden
Sitzungsvertreterin
Staatsanwaltschaft
widerlegt
.
Ebensowenig
bedurfte
vorliegenden
Fall
erweiterten
"
Rechtsmittelbelehrung
Vorgaben
Großen
Senats
Strafsachen
Urteil
dienstlichen
Erklärungen
dargelegt
Revision
eingeräumt
Verständigung
vorausgegangen
war
.
wirksamen
Rechtsmittelverzichtserklärung
ist
Urteil
Landgerichts
16
Juli
Rechtskraft
erwachsen
.
eingelegte
Revision
ist
somit
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
Roggenbuck