BESCHLUSS StR 28 . Oktober Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 Juli wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig Urteilsverkündung wirksam Rechtsmittel verzichtet hat § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt hat Angeklagte vorangegangener Rechtsmittelbelehrung Übereinstimmung Instanzverteidiger erklärt nehme Urteil . Erklärung nimmt Beweiskraft Protokolls § StPO § Abs. vorgelesen genehmigt wurde . Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar . . ; vgl. § Abs. Satz Rechtsmittelverzicht 4 5 8 . Anhaltspunkte Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte liegen . Revisionsverteidiger behauptet Angeklagten sei Fall Verzichtserklärung abzugeben Wiederinvollzugsetzung Haftbefehls gedroht worden Übrigen sei vorherige Rücksprache Instanzverteidiger verwehrt worden ist Vorbringen Revision Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen Vorsitzenden Sitzungsvertreterin Staatsanwaltschaft widerlegt . Ebensowenig bedurfte vorliegenden Fall erweiterten " Rechtsmittelbelehrung Vorgaben Großen Senats Strafsachen Urteil dienstlichen Erklärungen dargelegt Revision eingeräumt Verständigung vorausgegangen war . wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist Urteil Landgerichts 16 Juli Rechtskraft erwachsen . eingelegte Revision ist somit § Abs. unzulässig verwerfen . Roggenbuck