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8.0 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
21
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
brauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
richtet
Verfahrensrüge
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Angeklagte
lebte
Oktober
zusammen
Zeugin
.
Kindern
.
früheren
Beziehung
Zeugin
stammten
gemeinsamen
Kindern
.
Hintergrund
Verdachts
.
sexuell
missbraucht
habe
trennte
Angeklagte
Zeugin
.
.
entstand
heftiger
Streit
gerecht
Kinder
schließlich
Jahre
Angeklagten
entschieden
wurde
.
geführte
Strafverfahren
Verdachts
sexuellen
Missbrauchs
Nachteil
.
wurde
gemäß
§
Abs.
eingestellt
.
beging
Angeklagte
Feststellungen
Landgerichts
abgeurteilten
Taten
:
Tagen
Zeitraum
16
.
August
16
.
August
missbrauchte
Angeklagte
damals
zehnjährige
Tochter
Geschlechtsteil
bestrich
Kind
aufforderte
Zunge
abzulecken
.
.
wollte
benutzte
Finger
Schokoladencreme
Penis
Angeklagten
abzustreifen
Fälle
II.1
.
II.2
.
Urteilsgründe
.
Zeitraum
16
.
August
15
.
August
vollzog
Angeklagte
Fällen
vaginalen
Geschlechtsverkehr
Fälle
II.3
.
II.42
.
Urteilsgründe
14
.
Geburtstag
30
.
Juni
weiteren
Fällen
Fälle
II.43
.
.
Urteilsgründe
.
2
.
Großmutter
.
äußerte
erstmals
Jahr
.
Angeklagte
sexuell
missbraucht
habe
.
Oktober
hatte
erste
intime
Beziehung
Freund
Portugiesen
.
erzählte
jedoch
vorangegangenen
sexuellen
Übergriffen
Vaters
.
Mai
berichtete
jedoch
Freundin
.
.
veranlasste
K.
Jugendschutzdienst
chen
Psychologin
nächsten
Tag
rief
schwester
Sa.
Beisein
beraten
wurde
.
.
fragte
früher
erhobenen
Vorwürfe
sexuellen
Missbrauchs
Angeklagten
Nachteil
zutreffend
seien
.
bejahte
.
entschloss
.
Strafanzeige
Vater
erstatten
.
4
.
10
.
Mai
wurde
polizeilich
vernommen
.
19
November
erfolgte
Vernehmung
Ermittlungsrichter
zunächst
Protokoll
ersten
polizeilichen
Vernehmung
vollständig
vorgelesen
wurde
;
Protokoll
zweiten
polizeilichen
Vernehmung
las
anschließend
selbst
.
machte
ergänzende
Angaben
.
Landgericht
beauftragte
aussagepsychologische
Sachverständige
Überprüfung
Glaubhaftigkeit
Angaben
;
führte
20
.
Mai
1
Juli
Explorationsgespräche
.
Hauptverhandlung
machte
.
Angaben
lungen
eingeflossen
sind
.
Vernehmung
Hauptverhandlung
wurde
Protokoll
polizeilichen
Vernehmung
inzwischen
verstorbenen
Großmutter
.
vorgehalten
.
3
.
Angeklagte
hat
Tatbegehung
bestritten
.
hat
behauptet
.
Rache
Unrecht
belaste
habe
Geld
Reise
Freund
gegeben
zurückgekehrt
war
.
sei
Freundin
gen
eigene
Missbrauchserfahrungen
gehabt
habe
.
sei
Strafanzeige
gedrängt
worden
.
früheren
Vorwürfe
sexuellen
Missbrauchs
Nachteil
.
seien
auch
Unrecht
erhoben
worden
;
habe
Tochter
gelernt
Missbrauchsbehauptung
weiteres
durchkomme
.
sachverständig
beratene
Landgericht
ist
Angaben
Zeugin
.
gefolgt
.
Richtigkeit
spreche
schichte
Aussage
.
Zwar
habe
gewisse
Widersprüche
Aussage
Umstände
ersten
Offenbarung
diesbezüglichen
Angaben
Großmutter
polizeilicher
Vernehmung
gegeben
.
Jedoch
bestehe
jedenfalls
Übereinstimmung
damals
Gespräch
sexuellen
Missbrauch
Angeklagten
gegeben
habe
.
Aussageverhalten
.
spreche
ebenfalls
Richtigkeit
ben
verschiedene
Realkennzeichen
aufwiesen
.
Falschaussagemotiv
sei
hingegen
anzunehmen
.
Auch
suggestive
Beeinflussung
bestünden
Anhaltspunkte
.
Konstanz
Angaben
sei
hoch
einzuschätzen
.
Aussage
Zeugin
.
früher
Sc
.
verhandlung
selbst
Angeklagten
missbraucht
worden
sei
stelle
weiteres
Indiz
Glaubhaftigkeit
Angaben
.
auch
Zurückhaltung
gewürdigt
werden
müsse
diesbezügliche
Strafverfahren
Angeklagten
eingestellt
worden
sei
.
Aussagen
Zeugin
Freund
.
bekundet
hatte
nur
noch
Sex
Geld
interessiert
habe
gehabt
habe
seien
Wahrheitsfindung
wertlos
.
II
.
Revision
ist
Sachrüge
begründet
sodass
Verfahrensrüge
Angeklagten
ankommt
fehlende
Begründung
Ausschlusses
Anwesenheit
ermittlungsrichterlichen
Vernehmung
Tochter
damalige
Fehlen
Verteidigung
Einflussnahme
Erinnerungsvermögen
Zeugin
Art
Durchführung
Vernehmung
beanstandet
.
Beweiserhebung
Landgerichts
begegnet
durchgreifenden
recht9
lichen
Bedenken
.
1
.
Landgericht
hat
Aussage
Zeugin
.
.
früher
sexuellen
Missbrauch
Angeklagten
Nachteil
belastendes
Indiz
gewertet
.
hat
aber
erörtert
diesbezügliche
Strafverfahren
eingestellt
wurde
gemessen
Einstellungsgründen
nunmehr
gemachte
Aussage
Zeugin
letztlich
zutreffend
angesehen
hat
.
Zwar
könnte
Tatsache
Angeklagte
früher
vergleichbare
begangen
hatte
gegebenenfalls
Indiz
Begehung
verfahrensgegenständlichen
Taten
sein
.
Indiztatsache
Ausgangspunkt
Schlussfolgerung
Rahmen
Beweiskette
bildet
muss
aber
feststehen
belastender
Umstand
gewertet
werden
soll
vgl.
Urteil
23
.
Januar
;
Urteil
31
.
Oktober
BGHSt
;
s.a
.
BeckOK/Eschelbach
24
.
Ed
.
.
11.2
;
NStZ
136
;
Meyer-Goßner
Meyer-Goßner/Schmitt
53
.
Aufl
.
.
;
26
.
Aufl
.
.
;
;
krit
.
7
.
Aufl
.
.
54
;
Differenzierung
Indizien
Beweiskette
Beweisring
etwa
SK/Velten
4
.
Aufl
.
.
.
rechtsfehlerfreier
Weise
sichere
Überzeugung
Richtigkeit
Indiztatsache
bilden
hätte
Landgericht
Bedenken
Einstellung
Strafverfahrens
sexuellen
Missbrauchs
Nachteil
.
geführt
hatten
prüfen
ausräumen
müssen
.
2
.
Landgericht
hat
auch
Angaben
später
verstorbenen
Großmutter
Nebenklägerin
polizeilichen
Vernehmung
rechtlich
beanstandender
Weise
beurteilt
.
Angaben
Großmutter
hat
Urteilsgründen
zwar
Vorhalten
.
verwendet
.
hat
jedoch
Inhalt
Aussage
Großmutter
Hauptverhandlung
einführen
können
;
Vorhalt
ist
genommen
Beweiserhebung
Strengbeweisverfahren
vgl.
SK/Velten
§
.
.
Kam
Angaben
Großmutter
sei
Belastungsindiz
Entlastungsindiz
Beweisbedeutung
wäre
geboten
gewesen
prozessordnungsgemäß
einzuführen
Urteil
näher
erörtern
.
3
.
Annahme
hohen
Aussagekonstanz
Angaben
klägerin
ist
ebenfalls
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
hat
erkennbar
berücksichtigt
Vorlesen
Protokolls
erste
polizeiliche
Vernehmung
eigene
Lektüre
Protokolls
zweite
polizeiliche
Vernehmung
Nebenklägerin
Ermittlungsrichter
Erinnerung
genommen
wurde
.
Erinnerung
selbst
erlebtes
Geschehen
Erinnerung
Inhalt
Äußerung
kann
derartigen
Konfrontation
Vernehmungsprotokollen
so
vermischt
haben
späteren
Befragungen
Unterscheidung
erschwert
unmöglich
gemacht
wurde
.
Praktisch
Aktivierung
Gedächtnisinhalts
führt
schließlich
auch
Konsolidierung
vgl.
Köhnken
Widmaier/
Müller/Schlothauer
Münchener
Strafverteidigung
2
.
Aufl
.
.
.
hätte
Landgericht
erläutern
müssen
gegebenenfalls
Protokollverlesung
Eigenlektüre
unbeeinflusste
Konstanz
verschiedener
Aussagen
Nebenklägerin
gesehen
wurde
Bedeutung
Konfrontation
Inhalt
früheren
Angaben
späteren
Angaben
Exploration
Zeugenvernehmung
Hauptverhandlung
zuzumessen
ist
.
4
.
Urteilsgründe
lassen
schließlich
besorgen
Landgericht
erschöpfende
Gesamtwürdigung
Angeklagten
sprechenden
Umstände
vorgenommen
hat
problematischen
Beweislage
hier
vorliegt
stets
geboten
ist
vgl.
Senat
Beschluss
7
Juli
.
So
sind
Aspekte
Richtigkeit
Missbrauchsvorwürfe
sprechen
können
Einstellung
Strafverfahrens
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Nachteil
.
weisung
elterlichen
Sorgerechts
Kinder
Angeklagten
Vorwurfs
Landgericht
angenommenen
Widersprüche
Angaben
Nebenklägerin
Großmutter
ferner
Behauptung
Schwester
sei
Beginn
Freundschaft
.
nur
noch
Sex
Geld
-9-
siert
gewesen
einzelne
Abweichungen
verschiedenen
Aussagen
Nebenklägerin
Gesamtschau
eingestellt
worden
.
hätten
schrittweisen
Entwicklung
Aussage
Einschaltung
verschiedener
anderer
Personen
vgl.
Problematik
Kröber
.
;
s.a
.
Begutachtung
Glaubhaftigkeit
Begutachtung
6
.
Aufl
.
S.
jedoch
auch
insgesamt
Glaubhaftigkeitskriterien
Erlebnisbezug
Aussagen
sprechen
abgewogen
werden
müssen
.