BESCHLUSS 21 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen brauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil richtet Verfahrensrüge Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Angeklagte lebte Oktober zusammen Zeugin . Kindern . früheren Beziehung Zeugin stammten gemeinsamen Kindern . Hintergrund Verdachts . sexuell missbraucht habe trennte Angeklagte Zeugin . . entstand heftiger Streit gerecht Kinder schließlich Jahre Angeklagten entschieden wurde . geführte Strafverfahren Verdachts sexuellen Missbrauchs Nachteil . wurde gemäß § Abs. eingestellt . beging Angeklagte Feststellungen Landgerichts abgeurteilten Taten : Tagen Zeitraum 16 . August 16 . August missbrauchte Angeklagte damals zehnjährige Tochter Geschlechtsteil bestrich Kind aufforderte Zunge abzulecken . . wollte benutzte Finger Schokoladencreme Penis Angeklagten abzustreifen Fälle II.1 . II.2 . Urteilsgründe . Zeitraum 16 . August 15 . August vollzog Angeklagte Fällen vaginalen Geschlechtsverkehr Fälle II.3 . II.42 . Urteilsgründe 14 . Geburtstag 30 . Juni weiteren Fällen Fälle II.43 . . Urteilsgründe . 2 . Großmutter . äußerte erstmals Jahr . Angeklagte sexuell missbraucht habe . Oktober hatte erste intime Beziehung Freund Portugiesen . erzählte jedoch vorangegangenen sexuellen Übergriffen Vaters . Mai berichtete jedoch Freundin . . veranlasste K. Jugendschutzdienst chen Psychologin nächsten Tag rief schwester Sa. Beisein beraten wurde . . fragte früher erhobenen Vorwürfe sexuellen Missbrauchs Angeklagten Nachteil zutreffend seien . bejahte . entschloss . Strafanzeige Vater erstatten . 4 . 10 . Mai wurde polizeilich vernommen . 19 November erfolgte Vernehmung Ermittlungsrichter zunächst Protokoll ersten polizeilichen Vernehmung vollständig vorgelesen wurde ; Protokoll zweiten polizeilichen Vernehmung las anschließend selbst . machte ergänzende Angaben . Landgericht beauftragte aussagepsychologische Sachverständige Überprüfung Glaubhaftigkeit Angaben ; führte 20 . Mai 1 Juli Explorationsgespräche . Hauptverhandlung machte . Angaben lungen eingeflossen sind . Vernehmung Hauptverhandlung wurde Protokoll polizeilichen Vernehmung inzwischen verstorbenen Großmutter . vorgehalten . 3 . Angeklagte hat Tatbegehung bestritten . hat behauptet . Rache Unrecht belaste habe Geld Reise Freund gegeben zurückgekehrt war . sei Freundin gen eigene Missbrauchserfahrungen gehabt habe . sei Strafanzeige gedrängt worden . früheren Vorwürfe sexuellen Missbrauchs Nachteil . seien auch Unrecht erhoben worden ; habe Tochter gelernt Missbrauchsbehauptung weiteres durchkomme . sachverständig beratene Landgericht ist Angaben Zeugin . gefolgt . Richtigkeit spreche schichte Aussage . Zwar habe gewisse Widersprüche Aussage Umstände ersten Offenbarung diesbezüglichen Angaben Großmutter polizeilicher Vernehmung gegeben . Jedoch bestehe jedenfalls Übereinstimmung damals Gespräch sexuellen Missbrauch Angeklagten gegeben habe . Aussageverhalten . spreche ebenfalls Richtigkeit ben verschiedene Realkennzeichen aufwiesen . Falschaussagemotiv sei hingegen anzunehmen . Auch suggestive Beeinflussung bestünden Anhaltspunkte . Konstanz Angaben sei hoch einzuschätzen . Aussage Zeugin . früher Sc . verhandlung selbst Angeklagten missbraucht worden sei stelle weiteres Indiz Glaubhaftigkeit Angaben . auch Zurückhaltung gewürdigt werden müsse diesbezügliche Strafverfahren Angeklagten eingestellt worden sei . Aussagen Zeugin Freund . bekundet hatte nur noch Sex Geld interessiert habe gehabt habe seien Wahrheitsfindung wertlos . II . Revision ist Sachrüge begründet sodass Verfahrensrüge Angeklagten ankommt fehlende Begründung Ausschlusses Anwesenheit ermittlungsrichterlichen Vernehmung Tochter damalige Fehlen Verteidigung Einflussnahme Erinnerungsvermögen Zeugin Art Durchführung Vernehmung beanstandet . Beweiserhebung Landgerichts begegnet durchgreifenden recht9 lichen Bedenken . 1 . Landgericht hat Aussage Zeugin . . früher sexuellen Missbrauch Angeklagten Nachteil belastendes Indiz gewertet . hat aber erörtert diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde gemessen Einstellungsgründen nunmehr gemachte Aussage Zeugin letztlich zutreffend angesehen hat . Zwar könnte Tatsache Angeklagte früher vergleichbare begangen hatte gegebenenfalls Indiz Begehung verfahrensgegenständlichen Taten sein . Indiztatsache Ausgangspunkt Schlussfolgerung Rahmen Beweiskette bildet muss aber feststehen belastender Umstand gewertet werden soll vgl. Urteil 23 . Januar ; Urteil 31 . Oktober BGHSt ; s.a . BeckOK/Eschelbach 24 . Ed . . 11.2 ; NStZ 136 ; Meyer-Goßner Meyer-Goßner/Schmitt 53 . Aufl . . ; 26 . Aufl . . ; ; krit . 7 . Aufl . . 54 ; Differenzierung Indizien Beweiskette Beweisring etwa SK/Velten 4 . Aufl . . . rechtsfehlerfreier Weise sichere Überzeugung Richtigkeit Indiztatsache bilden hätte Landgericht Bedenken Einstellung Strafverfahrens sexuellen Missbrauchs Nachteil . geführt hatten prüfen ausräumen müssen . 2 . Landgericht hat auch Angaben später verstorbenen Großmutter Nebenklägerin polizeilichen Vernehmung rechtlich beanstandender Weise beurteilt . Angaben Großmutter hat Urteilsgründen zwar Vorhalten . verwendet . hat jedoch Inhalt Aussage Großmutter Hauptverhandlung einführen können ; Vorhalt ist genommen Beweiserhebung Strengbeweisverfahren vgl. SK/Velten § . . Kam Angaben Großmutter sei Belastungsindiz Entlastungsindiz Beweisbedeutung wäre geboten gewesen prozessordnungsgemäß einzuführen Urteil näher erörtern . 3 . Annahme hohen Aussagekonstanz Angaben klägerin ist ebenfalls rechtsfehlerhaft . Landgericht hat erkennbar berücksichtigt Vorlesen Protokolls erste polizeiliche Vernehmung eigene Lektüre Protokolls zweite polizeiliche Vernehmung Nebenklägerin Ermittlungsrichter Erinnerung genommen wurde . Erinnerung selbst erlebtes Geschehen Erinnerung Inhalt Äußerung kann derartigen Konfrontation Vernehmungsprotokollen so vermischt haben späteren Befragungen Unterscheidung erschwert unmöglich gemacht wurde . Praktisch Aktivierung Gedächtnisinhalts führt schließlich auch Konsolidierung vgl. Köhnken Widmaier/ Müller/Schlothauer Münchener Strafverteidigung 2 . Aufl . . . hätte Landgericht erläutern müssen gegebenenfalls Protokollverlesung Eigenlektüre unbeeinflusste Konstanz verschiedener Aussagen Nebenklägerin gesehen wurde Bedeutung Konfrontation Inhalt früheren Angaben späteren Angaben Exploration Zeugenvernehmung Hauptverhandlung zuzumessen ist . 4 . Urteilsgründe lassen schließlich besorgen Landgericht erschöpfende Gesamtwürdigung Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen hat problematischen Beweislage hier vorliegt stets geboten ist vgl. Senat Beschluss 7 Juli . So sind Aspekte Richtigkeit Missbrauchsvorwürfe sprechen können Einstellung Strafverfahrens Angeklagten sexuellen Missbrauchs Nachteil . weisung elterlichen Sorgerechts Kinder Angeklagten Vorwurfs Landgericht angenommenen Widersprüche Angaben Nebenklägerin Großmutter ferner Behauptung Schwester sei Beginn Freundschaft . nur noch Sex Geld -9- siert gewesen einzelne Abweichungen verschiedenen Aussagen Nebenklägerin Gesamtschau eingestellt worden . hätten schrittweisen Entwicklung Aussage Einschaltung verschiedener anderer Personen vgl. Problematik Kröber . ; s.a . Begutachtung Glaubhaftigkeit Begutachtung 6 . Aufl . S. jedoch auch insgesamt Glaubhaftigkeitskriterien Erlebnisbezug Aussagen sprechen abgewogen werden müssen .