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824 lines
7.2 KiB

BESCHLUSS
3
.
Dezember
Strafsache
Betruges
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
3
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
Februar
aufgehoben
verurteilt
worden
ist
.
2
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Verlesung
Anklagschrift
Hauptverhandlung
6
.
Februar
wurde
Angeklagte
hingewiesen
freistehe
Beschuldigung
äußern
Sache
auszusagen
.
Hauptverhandlungsprotokolls
baten
Verteidiger
Angeklagten
sodann
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Führung
sprächs
Sitzungsvertreterin
Staatsanwaltschaft
zustimmte
.
Hauptverhandlung
wurde
anschließend
unterbrochen
.
Wiedereintritt
Hauptverhandlung
gab
Vorsitzende
wesentlichen
Inhalt
Rechtsgesprächs
Verteidigern
Vertreterin
Staatsanwaltschaft
Kammer
folgt
bekannt
:
"
Rechtslage
wurde
erörtert
insbesondere
wurde
Verteidiger
Frage
angesprochen
Falle
geständigen
Einlassung
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
darstellbar
erschiene
.
Haftverschonung
wurde
Fall
geständigen
Einlassung
Kammer
ausgeschlossen
angesehen
.
Ansonsten
hat
Verständigung
Sinne
§
stattgefunden
.
"
Anschluss
machte
Angeklagte
Urteil
entnehmen
lässt
S.
Wesentlichen
geständige
Angaben
Sache
.
Protokoll
weist
späterer
Stelle
Hinweis
Verständigung
stattgefunden
habe
.
Vernehmung
einzelner
Zeugen
wurde
Beweisaufnahme
geschlossen
Angeklagte
dargelegt
verurteilt
.
Zugleich
wurde
Haftbefehl
Vollzug
gesetzt
;
gerichtete
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
blieb
Erfolg
.
2
.
Vorsitzende
Strafkammer
beisitzende
Richterin
haben
Rahmen
Revisionsverfahrens
jeweils
dienstliche
Erklärungen
abgeben
.
Übereinstimmend
wird
geschildert
Verteidigung
angeregten
Rechtsgespräch
Wesentlichen
Frage
Haftverschonung
gegangen
sei
.
habe
Kammer
Falle
geständigen
sung
Haftverschonung
ausgeschlossen
angesehen
so
Vorsitzende
Geständnis
Haftgrund
etwa
bejahenden
Verdunkelungsgefahr
entfallen
würde
.
Verständigung
aber
sei
gekommen
zeige
schon
Umstand
Staatsanwaltschaft
Urteilsverkündung
ergangene
Entscheidung
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
sofortige
Beschwerde
eingelegt
habe
.
sei
Angeklagte
auch
umfassend
geständig
gewesen
noch
zahlreiche
weitere
Zeugen
gehört
worden
seien
teilweise
Freispruch
erfolgt
sei
.
Anforderungen
Dokumentation
Transparenz
Verständigungsgesprächen
weist
Vorsitzende
Übrigen
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
Angeklagte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
entsprechende
Erfordernisse
aufgestellt
worden
seien
noch
ergangen
gewesen
sei
.
3
.
Rüge
Angeklagten
liege
Verletzung
Verständigung
einhergehenden
Dokumentationspflichten
gemäß
Abs.
§
Abs.
ist
zulässig
begründet
.
handelt
unzulässige
Protokollrüge
.
Beschwerdeführer
leitet
Verfahrensfehler
Umstand
Sitzungsniederschrift
Inhalt
Gespräche
Hauptverhandlung
Ziel
Verständigung
geführt
wurden
mitteilt
.
Rüge
ist
zulässig
vgl.
Senat
Urteil
10
Juli
.
Angeklagten
Sache
gerügte
Verstoß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
liegt
.
§
Abs.
Satz
teilt
Vorsitzende
Verlesung
Anklagesatzes
Erörterungen
§
stattgefunden
haben
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
gewesen
ist
ja
wesentlichen
Inhalt
vgl.
Senat
Urteil
10
Juli
NStZ
.
Mitteilungspflicht
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
weiter
beachten
Erörterungen
erst
Beginn
Hauptverhandlung
stattgefunden
haben
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
§
.
.
Gesetz
will
erreichen
derartige
Erörterungen
stets
öffentlichen
Hauptverhandlung
Sprache
kommen
auch
inhaltlich
dokumentiert
wird
.
Gespräche
Hauptverhandlung
dürfen
informelles
unkontrollierbares
Verfahren
eröffnen
vgl.
5
.
Oktober
.
Verfahrensbeteiligten
Öffentlichkeit
sollen
nur
informiert
werden
Erörterungen
stattgefunden
haben
auch
Standpunkte
gegebenenfalls
Teilnehmern
vertreten
wurden
Seite
Frage
Verständigung
aufgeworfen
wurde
Gesprächsteilnehmern
Zustimmung
Ablehnung
gestoßen
ist
vgl.
Beschluss
5
.
Oktober
.
Gewährleistung
effektiven
Kontrolle
ist
Mitteilung
Vorsitzenden
§
Abs.
vorgeschrieben
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Protokoll
Hauptverhandlung
aufzunehmen
.
Gemessen
enthält
Niederschrift
Hauptverhandlung
6
.
Februar
Informationen
Transparenz
Dokumentation
Verfahrensabläufen
Zusammenhang
möglichen
Verständigungen
§
257c
mitgeteilt
werden
müssen
.
Mangel
Protokollierung
ist
Rechtsfehler
Verständigungsverfahrens
Protokoll
Hauptverhandlung
bewiesen
wird
.
Verfahrensbeteiligten
6
.
Februar
Hauptverhandlung
geführte
Rechtsgespräch
betraf
schon
Grundlage
Protokoll
enthaltenen
Angaben
zulässigen
Gegenstand
Verständigung
Sinne
§
Abs.
;
löste
entsprechende
Dokumentationspflichten
.
Entscheidung
Fortdauer
Untersuchungshaft
Urteilsverkündung
ist
Urteil
"
dazugehöriger
Beschluss
"
so
auch
Vollstreckung
Untersuchungshaft
grundsätzlich
zulässiger
Verständigungsinhalt
sein
kann
:
26
.
Aufl
.
.
;
:
Karlsruher
Kommentar
7
.
Aufl
.
.
.
Protokoll
Hauptverhandlung
fehlen
möglichen
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
Angeklagte
zulässigem
Gegenstand
Absprache
Umstands
Erörterung
Haftfrage
"
Rechtslage
umfassend
erörtert
worden
ist
ebenfalls
näher
darzulegen
gewesen
wäre
wesentliche
Informationen
Inhalt
geführten
Gesprächs
.
So
lässt
Protokoll
zwar
entnehmen
Frage
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
Seiten
Verteidiger
Angeklagten
angesprochen
wurde
Strafkammer
Entscheidung
Falle
geständigen
Einlassung
ausgeschlossen
angesehen
hat
.
Auch
wird
Ergebnis
festgehalten
ansonsten
Verständigung
stattgefunden
hat
.
Standpunkt
Staatsanwaltschaft
eingenommen
hat
Bedingungen
Auflagen
etwa
Außervollzugsetzung
Betracht
gekommen
wäre
insoweit
gegebenenfalls
abweichende
Standpunkte
eingenommen
worden
sind
erwähnt
Hauptverhandlungsprotokoll
aber
.
aber
wäre
Mitteilung
§
Abs.
nur
Ergebnis
auch
führenden
Entscheidungsprozess
jedenfalls
Grundzügen
mitzuteilen
hat
erforderlich
gewesen
.
gilt
so
mehr
Niederschrift
gewählte
Formulierung
ansonsten
habe
Verständigung
stattgefunden
sogar
Annahme
sprechen
könnte
sei
insoweit
doch
bindende
Verständigung
gekommen
.
Strafkammer
Sache
beruft
habe
Anforderungen
Dokumentation
Verständigungsgesprächen
erfüllen
können
erst
Durchführung
Hauptverhandlung
Bundesverfassungsgericht
gefordert
worden
seien
übersieht
schon
Bundesverfassungsgericht
Anforderungen
neu
aufgestellt
Auslegung
Gesetzeswortlauts
entnommen
hat
.
Auch
Bundesgerichtshof
hatte
Übrigen
ähnliche
Verpflichtungen
formuliert
vgl.
Beschluss
5
.
Oktober
.
Mangel
Transparenz
Dokumentation
Gespräche
Ziel
Verständigung
Hauptverhandlung
geführt
wurden
führt
regelmäßig
Beruhen
Urteils
Rechtsfehler
ausgeschlossen
werden
kann
vgl.
Senat
Urteil
10
Juli
.
Schon
Fehlen
umfassenden
Dokumentation
kann
auch
Falle
Ergebnis
gekommenen
Verständigung
Prozessverhalten
Angeklagten
beeinflusst
worden
sein
.
gilt
hier
so
mehr
Protokoll
spricht
"
ansonsten
"
habe
Verständigung
stattgefunden
.
lässt
insoweit
ausschließen
Angeklagte
späteren
Dokumentation
Hauptverhandlungsprotokoll
ausgegangen
sein
könnte
Haftfrage
doch
Verständigung
stattgefunden
hat
Folge
Wesentlichen
geständig
eingelassen
hat
.
Krehl