BESCHLUSS 3 . Dezember Strafsache Betruges 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 3 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . Februar aufgehoben verurteilt worden ist . 2 . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg . 1 . liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Verlesung Anklagschrift Hauptverhandlung 6 . Februar wurde Angeklagte hingewiesen freistehe Beschuldigung äußern Sache auszusagen . Hauptverhandlungsprotokolls baten Verteidiger Angeklagten sodann Unterbrechung Hauptverhandlung Führung sprächs Sitzungsvertreterin Staatsanwaltschaft zustimmte . Hauptverhandlung wurde anschließend unterbrochen . Wiedereintritt Hauptverhandlung gab Vorsitzende wesentlichen Inhalt Rechtsgesprächs Verteidigern Vertreterin Staatsanwaltschaft Kammer folgt bekannt : " Rechtslage wurde erörtert insbesondere wurde Verteidiger Frage angesprochen Falle geständigen Einlassung Außervollzugsetzung Haftbefehls darstellbar erschiene . Haftverschonung wurde Fall geständigen Einlassung Kammer ausgeschlossen angesehen . Ansonsten hat Verständigung Sinne § stattgefunden . " Anschluss machte Angeklagte Urteil entnehmen lässt S. Wesentlichen geständige Angaben Sache . Protokoll weist späterer Stelle Hinweis Verständigung stattgefunden habe . Vernehmung einzelner Zeugen wurde Beweisaufnahme geschlossen Angeklagte dargelegt verurteilt . Zugleich wurde Haftbefehl Vollzug gesetzt ; gerichtete Beschwerde Staatsanwaltschaft blieb Erfolg . 2 . Vorsitzende Strafkammer beisitzende Richterin haben Rahmen Revisionsverfahrens jeweils dienstliche Erklärungen abgeben . Übereinstimmend wird geschildert Verteidigung angeregten Rechtsgespräch Wesentlichen Frage Haftverschonung gegangen sei . habe Kammer Falle geständigen sung Haftverschonung ausgeschlossen angesehen so Vorsitzende Geständnis Haftgrund etwa bejahenden Verdunkelungsgefahr entfallen würde . Verständigung aber sei gekommen zeige schon Umstand Staatsanwaltschaft Urteilsverkündung ergangene Entscheidung Außervollzugsetzung Haftbefehls sofortige Beschwerde eingelegt habe . sei Angeklagte auch umfassend geständig gewesen noch zahlreiche weitere Zeugen gehört worden seien teilweise Freispruch erfolgt sei . Anforderungen Dokumentation Transparenz Verständigungsgesprächen weist Vorsitzende Übrigen Zeitpunkt Hauptverhandlung Angeklagte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts entsprechende Erfordernisse aufgestellt worden seien noch ergangen gewesen sei . 3 . Rüge Angeklagten liege Verletzung Verständigung einhergehenden Dokumentationspflichten gemäß Abs. § Abs. ist zulässig begründet . handelt unzulässige Protokollrüge . Beschwerdeführer leitet Verfahrensfehler Umstand Sitzungsniederschrift Inhalt Gespräche Hauptverhandlung Ziel Verständigung geführt wurden mitteilt . Rüge ist zulässig vgl. Senat Urteil 10 Juli . Angeklagten Sache gerügte Verstoß § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz liegt . § Abs. Satz teilt Vorsitzende Verlesung Anklagesatzes Erörterungen § stattgefunden haben Gegenstand Möglichkeit Verständigung gewesen ist ja wesentlichen Inhalt vgl. Senat Urteil 10 Juli NStZ . Mitteilungspflicht ist gemäß § Abs. Satz weiter beachten Erörterungen erst Beginn Hauptverhandlung stattgefunden haben vgl. BT-Drucks . S. ; Meyer-Goßner 56 . Aufl . § . . Gesetz will erreichen derartige Erörterungen stets öffentlichen Hauptverhandlung Sprache kommen auch inhaltlich dokumentiert wird . Gespräche Hauptverhandlung dürfen informelles unkontrollierbares Verfahren eröffnen vgl. 5 . Oktober . Verfahrensbeteiligten Öffentlichkeit sollen nur informiert werden Erörterungen stattgefunden haben auch Standpunkte gegebenenfalls Teilnehmern vertreten wurden Seite Frage Verständigung aufgeworfen wurde Gesprächsteilnehmern Zustimmung Ablehnung gestoßen ist vgl. Beschluss 5 . Oktober . Gewährleistung effektiven Kontrolle ist Mitteilung Vorsitzenden § Abs. vorgeschrieben ist gemäß § Abs. Satz StPO Protokoll Hauptverhandlung aufzunehmen . Gemessen enthält Niederschrift Hauptverhandlung 6 . Februar Informationen Transparenz Dokumentation Verfahrensabläufen Zusammenhang möglichen Verständigungen § 257c mitgeteilt werden müssen . Mangel Protokollierung ist Rechtsfehler Verständigungsverfahrens Protokoll Hauptverhandlung bewiesen wird . Verfahrensbeteiligten 6 . Februar Hauptverhandlung geführte Rechtsgespräch betraf schon Grundlage Protokoll enthaltenen Angaben zulässigen Gegenstand Verständigung Sinne § Abs. ; löste entsprechende Dokumentationspflichten . Entscheidung Fortdauer Untersuchungshaft Urteilsverkündung ist Urteil " dazugehöriger Beschluss " so auch Vollstreckung Untersuchungshaft grundsätzlich zulässiger Verständigungsinhalt sein kann : 26 . Aufl . . ; : Karlsruher Kommentar 7 . Aufl . . . Protokoll Hauptverhandlung fehlen möglichen Außervollzugsetzung Haftbefehls Angeklagte zulässigem Gegenstand Absprache Umstands Erörterung Haftfrage " Rechtslage umfassend erörtert worden ist ebenfalls näher darzulegen gewesen wäre wesentliche Informationen Inhalt geführten Gesprächs . So lässt Protokoll zwar entnehmen Frage Außervollzugsetzung Haftbefehls Seiten Verteidiger Angeklagten angesprochen wurde Strafkammer Entscheidung Falle geständigen Einlassung ausgeschlossen angesehen hat . Auch wird Ergebnis festgehalten ansonsten Verständigung stattgefunden hat . Standpunkt Staatsanwaltschaft eingenommen hat Bedingungen Auflagen etwa Außervollzugsetzung Betracht gekommen wäre insoweit gegebenenfalls abweichende Standpunkte eingenommen worden sind erwähnt Hauptverhandlungsprotokoll aber . aber wäre Mitteilung § Abs. nur Ergebnis auch führenden Entscheidungsprozess jedenfalls Grundzügen mitzuteilen hat erforderlich gewesen . gilt so mehr Niederschrift gewählte Formulierung ansonsten habe Verständigung stattgefunden sogar Annahme sprechen könnte sei insoweit doch bindende Verständigung gekommen . Strafkammer Sache beruft habe Anforderungen Dokumentation Verständigungsgesprächen erfüllen können erst Durchführung Hauptverhandlung Bundesverfassungsgericht gefordert worden seien übersieht schon Bundesverfassungsgericht Anforderungen neu aufgestellt Auslegung Gesetzeswortlauts entnommen hat . Auch Bundesgerichtshof hatte Übrigen ähnliche Verpflichtungen formuliert vgl. Beschluss 5 . Oktober . Mangel Transparenz Dokumentation Gespräche Ziel Verständigung Hauptverhandlung geführt wurden führt regelmäßig Beruhen Urteils Rechtsfehler ausgeschlossen werden kann vgl. Senat Urteil 10 Juli . Schon Fehlen umfassenden Dokumentation kann auch Falle Ergebnis gekommenen Verständigung Prozessverhalten Angeklagten beeinflusst worden sein . gilt hier so mehr Protokoll spricht " ansonsten " habe Verständigung stattgefunden . lässt insoweit ausschließen Angeklagte späteren Dokumentation Hauptverhandlungsprotokoll ausgegangen sein könnte Haftfrage doch Verständigung stattgefunden hat Folge Wesentlichen geständig eingelassen hat . Krehl