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476 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
:
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
ja
ja
§
Abs.
S.
Abs.
S.
Protokoll
vermerkt
ist
Verständigung
stattgefunden
noch
stattgefunden
hat
ist
widersprüchlich
lückenhaft
verliert
insoweit
Beweiskraft
.
Beruft
Angeklagter
Unwirksamkeit
erklärten
Rechtsmittelverzichts
vorausgegangenen
Verständigung
schweigt
Protokoll
so
muss
Beschwerdeführer
Revisionsgericht
Überprüfung
Freibeweisverfahren
ermöglichen
darlegen
Verfahrensstadium
Form
Inhalt
behauptete
Verständigung
gekommen
ist
.
Beschluss
29
.
September
Landgericht
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
29
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
geständigen
Angeklagten
10
.
Februar
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Monate
vollstreckt
gelten
.
hat
Geldbetrag
Höhe
verfallen
erklärt
.
Anschluss
Urteilsverkündung
haben
Angeklagte
Verteidiger
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Protokolls
Hauptverhandlung
Rechtsmittel
verzichtet
.
Gleichwohl
hat
Angeklagte
Schriftsatz
neuen
Verteidigers
16
.
Februar
fristgerecht
Revision
eingelegt
Zulässigkeit
ausgeführt
10
.
Februar
erklärte
Rechtsmittelverzicht
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
unwirksam
Urteil
Verständigung
vorausgegangen
sei
;
werde
später
aber
geschehen
ist
noch
erläutern
.
2
.
Wochenfrist
eingelegte
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
.
Zwar
ist
Verzicht
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
Urteil
Verständigung
vorausgegangen
ist
.
ist
hier
jedoch
erwiesen
:
Urteilsurkunde
NStZ-RR
noch
findet
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StPO
Feststellung
Verständigung
Laufe
Verfahrens
stattgefunden
habe
.
Andererseits
fehlt
auch
sogenannte
Negativattest
§
Abs.
Satz
Verständigung
stattgefunden
habe
.
Antrag
Generalbundesanwalts
ist
völlige
Schweigen
Protokolls
Fehlen
Verständigung
bewiesen
.
Abs.
Satz
StPO
zwingend
vorgeschriebene
Vermerk
Verständigung
stattgefunden
habe
gehört
wesentlichen
Förmlichkeiten
Sinne
§
Satz
NStZ-RR
;
MeyerGoßner
Aufl
.
§
.
.
Gesetzesmaterialien
dient
sogenannte
Negativattest
höchst
möglicher
Gewissheit
auch
Revision
überprüfbar
Geschehnisse
Hauptverhandlung
dokumentieren
auszuschließen
"
stillschweigend
"
Beachtung
gesetzlichen
Förmlichkeiten
Verhaltensweisen
stattgefunden
haben
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
;
Gesetzentwurf
Fraktionen
BT-Drucks
.
16/11736
S.
;
vgl.
auch
Jahn/Müller
.
gesetzgeberischen
Anliegen
würde
widersprechen
§
Abs.
Satz
StPO
klaren
Wortlaut
überflüssige
systemwidrige
Ordnungsvorschrift
wendungsbereich
begreifen
so
aber
Meyer-Goßner
aaO
;
.
Enthält
Protokoll
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StPO
zwingend
vorgeschriebenen
Vermerk
Verständigung
gegebenenfalls
tatsächlich
stattgefunden
habe
noch
ebenso
zwingend
vorgeschriebenen
Vermerk
§
Abs.
Satz
Verständigung
gegebenenfalls
stattgefunden
habe
ist
Protokoll
Punkt
widersprüchlich
lückenhaft
verliert
insoweit
Beweiskraft
so
auch
Peglau
§
.
.
Revisionsgericht
kann
dann
Wege
Freibeweisverfahrens
Beispiel
Einholung
dienstlicher
Erklärungen
Prozessbeteiligten
klären
Urteil
Verständigung
vorausgegangen
ist
Unwirksamkeit
nachfolgend
erklärten
Rechtsmittelverzichts
führen
würde
vgl.
Niemöller
Niemöller/Schlothauer/Weider
Gesetz
Verständigung
Strafverfahren
.
.
Angeklagter
hier
Schweigen
Protokolls
Urteilsurkunde
Verständigung
Unwirksamkeit
erklärten
Rechtsmittelverzichts
gemäß
§
Abs.
Satz
beruft
ist
gehalten
konkret
Verfahrensstadium
Form
Inhalt
behauptete
Verständigung
gekommen
ist
.
Nur
dann
kann
Revisionsgericht
beurteilen
gegebenenfalls
Freibeweisverfahren
Einholung
dienstlicher
Erklärungen
überprüfen
Regelungsgehalt
§
Abs.
Satz
StPO
unterfallende
Verständigung
erfolgt
war
.
Allein
pauschale
Ankündigung
Revision
auch
näher
konkretisierte
Behauptung
Verständigung
gibt
Senat
hingegen
Veranlassung
weitere
Aufklärung
Freibeweisverfahren
betreiben
.
Krehl