BESCHLUSS 29 . September : BGHSt : Veröffentlichung : ja ja ja § Abs. S. Abs. S. Protokoll vermerkt ist Verständigung stattgefunden noch stattgefunden hat ist widersprüchlich lückenhaft verliert insoweit Beweiskraft . Beruft Angeklagter Unwirksamkeit erklärten Rechtsmittelverzichts vorausgegangenen Verständigung schweigt Protokoll so muss Beschwerdeführer Revisionsgericht Überprüfung Freibeweisverfahren ermöglichen darlegen Verfahrensstadium Form Inhalt behauptete Verständigung gekommen ist . Beschluss 29 . September Landgericht Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 29 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Februar wird unzulässig verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : 1 . Landgericht hat geständigen Angeklagten 10 . Februar unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Monate vollstreckt gelten . hat Geldbetrag Höhe € verfallen erklärt . Anschluss Urteilsverkündung haben Angeklagte Verteidiger Vertreter Staatsanwaltschaft Protokolls Hauptverhandlung Rechtsmittel verzichtet . Gleichwohl hat Angeklagte Schriftsatz neuen Verteidigers 16 . Februar fristgerecht Revision eingelegt Zulässigkeit ausgeführt 10 . Februar erklärte Rechtsmittelverzicht sei gemäß § Abs. Satz StPO unwirksam Urteil Verständigung vorausgegangen sei ; werde später aber geschehen ist noch erläutern . 2 . Wochenfrist eingelegte Revision ist unzulässig Angeklagte wirksam Rechtsmittel verzichtet hat . Zwar ist Verzicht § Abs. Satz ausgeschlossen Urteil Verständigung vorausgegangen ist . ist hier jedoch erwiesen : Urteilsurkunde NStZ-RR noch findet § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Satz StPO Feststellung Verständigung Laufe Verfahrens stattgefunden habe . Andererseits fehlt auch sogenannte Negativattest § Abs. Satz Verständigung stattgefunden habe . Antrag Generalbundesanwalts ist völlige Schweigen Protokolls Fehlen Verständigung bewiesen . Abs. Satz StPO zwingend vorgeschriebene Vermerk Verständigung stattgefunden habe gehört wesentlichen Förmlichkeiten Sinne § Satz NStZ-RR ; MeyerGoßner Aufl . § . . Gesetzesmaterialien dient sogenannte Negativattest höchst möglicher Gewissheit auch Revision überprüfbar Geschehnisse Hauptverhandlung dokumentieren auszuschließen " stillschweigend " Beachtung gesetzlichen Förmlichkeiten Verhaltensweisen stattgefunden haben Gesetzentwurf Bundesregierung BT-Drucks . S. ; Gesetzentwurf Fraktionen BT-Drucks . 16/11736 S. ; vgl. auch Jahn/Müller . gesetzgeberischen Anliegen würde widersprechen § Abs. Satz StPO klaren Wortlaut überflüssige systemwidrige Ordnungsvorschrift wendungsbereich begreifen so aber Meyer-Goßner aaO ; . Enthält Protokoll § Abs. Satz Abs. Satz StPO zwingend vorgeschriebenen Vermerk Verständigung gegebenenfalls tatsächlich stattgefunden habe noch ebenso zwingend vorgeschriebenen Vermerk § Abs. Satz Verständigung gegebenenfalls stattgefunden habe ist Protokoll Punkt widersprüchlich lückenhaft verliert insoweit Beweiskraft so auch Peglau § . . Revisionsgericht kann dann Wege Freibeweisverfahrens Beispiel Einholung dienstlicher Erklärungen Prozessbeteiligten klären Urteil Verständigung vorausgegangen ist Unwirksamkeit nachfolgend erklärten Rechtsmittelverzichts führen würde vgl. Niemöller Niemöller/Schlothauer/Weider Gesetz Verständigung Strafverfahren . . Angeklagter hier Schweigen Protokolls Urteilsurkunde Verständigung Unwirksamkeit erklärten Rechtsmittelverzichts gemäß § Abs. Satz beruft ist gehalten konkret Verfahrensstadium Form Inhalt behauptete Verständigung gekommen ist . Nur dann kann Revisionsgericht beurteilen gegebenenfalls Freibeweisverfahren Einholung dienstlicher Erklärungen überprüfen Regelungsgehalt § Abs. Satz StPO unterfallende Verständigung erfolgt war . Allein pauschale Ankündigung Revision auch näher konkretisierte Behauptung Verständigung gibt Senat hingegen Veranlassung weitere Aufklärung Freibeweisverfahren betreiben . Krehl