You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

887 lines
7.3 KiB

NAMEN
1
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
1
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Juni
Strafausspruch
Ausspruch
Einziehung
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfallsentscheidung
getroffen
.
wendet
Angeklagte
unausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Urteilstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
Ausspruchs
Einziehung
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Entscheidung
Bedeutung
Taten
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
verkaufte
Saunaclub
tätige
heroinabhängige
S.
mindestens
Fällen
jeweils
Gramm
Wirkstoffgehalt
%
Preis
Gramm
.
Abwicklung
Geschäfte
erfolgte
teils
Weise
Angeklagte
gemeinsam
S.
gesteuerten
Fahrzeug
Saunaclub
Wohnung
Lebensgefährtin
Sohnes
fuhr
Rauschgift
verwahrte
Rauschgift
Wohnung
holte
Fahrzeug
wartende
S.
übergab
;
teils
übergab
Angeklagte
Rauschgift
auch
Saunaclub
Abnehmerin
Fälle
Urteilsgründe
.
Rauschgiftgeschäfte
erfolgten
jeweils
;
war
vorangegangene
Lieferung
aufgebraucht
begab
S.
Angeklagten
bezahlte
vorangegangene
Lieferung
erhielt
neue
Lieferung
.
Vorfeld
10tägigen
Reise
Februar
März
verkaufte
Angeklagte
S.
Gramm
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
Preis
händigte
Rauschgift
Saunaclub
;
S.
entrichtete
vereinbarten
Kaufpreis
Folgezeit
ratenweise
Sohn
Angeklagten
Türsteher
Fall
Urteilsgründe
.
Woche
19
.
Juni
veräußerte
Angeklagte
S.
erneut
Gramm
Wirkstoffgehalt
%
Preis
Kommission
.
Angeklagte
erhielt
Kaufpreis
;
Zeugin
drohenden
Strafvollstreckung
entziehen
wollte
tauchte
.
Begleichung
Schulden
erbrachte
Bruder
Zeugin
.
Malerarbeiten
klagten
Fall
Urteilsgründe
.
2
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Taten
Verhältnis
Tatmehrheit
zueinander
stehen
;
hat
Fällen
jeweils
Einzelstrafen
Jahr
Monaten
Fall
Einzelstrafe
Jahren
verhängt
.
hat
Angeklagten
überführt
angesehen
ersten
Septemberhälfte
Jahres
niederländischen
Abnehmern
insgesamt
bestellt
haben
Oktober
September
Teilmengen
geliefert
worden
war
Fall
Urteilsgründe
.
Ausgehend
Tat
verhängten
Einzelstrafe
Jahren
Monaten
Einsatzstrafe
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
II
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Schuldspruch
Erfolg
.
Beurteilung
Konkurrenzen
ist
Rechts
beanstanden
.
Jedoch
kann
Strafausspruch
bestehen
bleiben
.
1
.
Annahme
realkonkurrierender
Taten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Urteilsgründe
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Feststellungen
drängten
näheren
Prüfung
Erörterung
Frage
Taten
Verhältnis
Tateinheit
zueinander
stehen
.
§
Abs.
StGB
liegt
Tat
Sinne
materiellen
Rechts
Handlung
Strafgesetze
Strafgesetz
mehrfach
verletzt
.
mehrfache
Gesetzesverletzung
kann
vorliegen
Fällen
Willensentschluss
Handlung
führt
Gesetz
mehrfach
verletzt
StGB
12
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
Wortlaut
§
Abs.
StGB
liegt
Tat
auch
strafrechtlich
erheblichen
Verhaltensweisen
unmittelbarer
räumlicher
zeitlicher
Zusammenhang
besteht
gesamte
Tätigwerden
natürlicher
Betrachtungsweise
auch
Dritten
einheitliches
Tun
erscheint
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
30
November
BGHSt
.
Annahme
Tateinheit
kommt
auch
Betracht
Tatbestandsverwirklichungen
dergestalt
objektiv
zusammentreffen
Ausführungshandlungen
Tatbestandsverwirklichungen
notwendigen
Teil
zumindest
teilweise
identisch
sind
Beschluss
31
Juli
NStZ-RR
.
genügt
einheitliches
Motiv
Gleichzeitigkeit
Geschehensabläufen
Verfolgung
Endzwecks
Mittel-Zweck-Verknüpfung
Grund-Folge-Beziehung
Tateinheit
begründen
Beschluss
25
November
BGHSt
319
;
Urteil
16
Juli
NStZ
.
Einzelfall
Annahme
Tat
Rechtssinne
tragende
Teilidentität
Ausführungshandlungen
gegeben
ist
richtet
materiellen
Recht
.
Begriff
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
umfasst
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
eigennützigen
Bemühungen
gerichtet
sind
Umsatz
Betäubungsmitteln
ermöglichen
fördern
Urteil
17
Juli
BGHSt
f.
;
Beschluss
26
.
Oktober
BGHSt
.
weiten
Begriff
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
sind
Handlungen
weit
Vorfeld
eigentlichen
Güterumsatzes
ebenso
erfasst
Güterumsatz
nachfolgenden
Geldflüsse
vgl.
Urteil
25
.
April
§
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
.
Tat
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
ist
untersten
Ebene
Handelskette
mithin
erst
beendet
Lieferant
Entgelt
erhalten
hat
also
auch
Geldfluss
Gegenleistung
Betäubungsmittellieferung
Ruhe
gekommen
ist
vgl.
Urteil
17
Juli
BGHSt
.
Betätigungen
weiten
Sinne
Vertrieb
Rauschgiftmenge
bezogen
sind
werden
tatbestandlichen
Bewertungseinheit
zusammengefasst
Körner/Patzack/Volkmer-Patzack
8
.
Aufl
.
§
Teil
.
.
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
selbstständige
Taten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Sinne
§
Abs.
StGB
verbunden
werden
Handlungsteil
zusammentreffen
.
Ist
Handlung
tatbestandliche
Ausführungshandlung
Taten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
anzusehen
so
ist
Tateinheit
anzunehmen
.
Allein
zeitliche
Zusammentreffen
Zahlungsvorgängen
Bezug
frühere
Drogenbeschaffung
Abholung
nächsten
Lieferung
bloße
Gleichzeitigkeit
verschiedene
Umsatzgeschäfte
fördernder
Ausführungshandlungen
genügt
jedoch
Annahme
gleichartiger
Tateinheit
Beschluss
13
.
April
NStZ
;
Senat
Beschluss
24
.
Oktober
319/13
NStZ-RR
82
;
Beschluss
15
.
Februar
;
6
.
Februar
NStZ-RR
;
vgl.
auch
Urteil
25
.
April
§
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
;
Senat
Beschluss
22
.
Januar
.
Gemessen
ist
Annahme
jeweils
selbstständiger
Taten
beanstanden
.
Zwar
hat
Kammer
festgestellt
Angeklagte
Abnehmerin
S.
belieferte
.
Konkrete
stellungen
Gelegenheit
Abnehmerin
vorangegangene
Lieferung
Angeklagten
bezahlte
vermochte
Kammer
jedoch
treffen
.
ist
tatrichterliche
Annahme
jeweils
selbständiger
Taten
beanstanden
.
2
.
Strafausspruch
kann
jedoch
Bestand
haben
.
Strafkammer
hat
Prüfung
Taten
minder
schwere
Fälle
Sinne
§
Abs.
anzusehen
sind
Strafzumessung
engeren
Sinne
jeweils
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
jeweils
großen
Mengen
Betäubungsmitteln
eigenen
Konsum
bestellt
Dritte
weitergegeben
hat
Schulden
tilgen
Gewinne
Verkauf
erhalten
.
hat
Angeklagten
eigennütziges
Handeln
Last
gelegt
bereits
Merkmal
ist
Senat
Beschluss
29
.
April
StGB
§
Abs.
Handeltreiben
;
Beschluss
24
.
September
NStZ-RR
.
hierin
liegende
Verstoß
§
Abs.
StGB
führt
Aufhebung
Einzelstrafen
entzieht
Ausspruch
Gesamtstrafe
Grundlage
.
-9-
3
.
Auch
Ausspruch
Einziehung
kann
Bestand
haben
.
Sind
Gegenstände
einzuziehen
so
ist
grundsätzlich
erforderlich
Urteilsformel
konkret
so
bezeichnen
Verfahrensbeteiligten
Vollstreckungsbehörde
Klarheit
Umfang
Einziehung
geschaffen
ist
.
gehört
Falle
Einziehung
Betäubungsmitteln
auch
Angabe
Art
Menge
einzuziehenden
Rauschgifts
ergeben
muss
Beschluss
20
.
Juni
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Aufhebung
Feststellungen
bedurfte
reiner
Wertungsfehler
vorliegt
.
Krehl