NAMEN 1 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 1 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . Juni Strafausspruch Ausspruch Einziehung aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfallsentscheidung getroffen . wendet Angeklagte unausgeführte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel Angeklagten hat Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg führt Aufhebung Strafausspruchs Ausspruchs Einziehung . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet § Abs. . 1 . Landgericht hat Entscheidung Bedeutung Taten folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte verkaufte Saunaclub tätige heroinabhängige S. mindestens Fällen jeweils Gramm Wirkstoffgehalt % Preis Gramm . Abwicklung Geschäfte erfolgte teils Weise Angeklagte gemeinsam S. gesteuerten Fahrzeug Saunaclub Wohnung Lebensgefährtin Sohnes fuhr Rauschgift verwahrte Rauschgift Wohnung holte Fahrzeug wartende S. übergab ; teils übergab Angeklagte Rauschgift auch Saunaclub Abnehmerin Fälle Urteilsgründe . Rauschgiftgeschäfte erfolgten jeweils ; war vorangegangene Lieferung aufgebraucht begab S. Angeklagten bezahlte vorangegangene Lieferung erhielt neue Lieferung . Vorfeld 10tägigen Reise Februar März verkaufte Angeklagte S. Gramm Wirkstoffgehalt mindestens % Preis händigte Rauschgift Saunaclub ; S. entrichtete vereinbarten Kaufpreis Folgezeit ratenweise Sohn Angeklagten Türsteher Fall Urteilsgründe . Woche 19 . Juni veräußerte Angeklagte S. erneut Gramm Wirkstoffgehalt % Preis Kommission . Angeklagte erhielt Kaufpreis ; Zeugin drohenden Strafvollstreckung entziehen wollte tauchte . Begleichung Schulden erbrachte Bruder Zeugin . Malerarbeiten klagten Fall Urteilsgründe . 2 . Landgericht ist ausgegangen Taten Verhältnis Tatmehrheit zueinander stehen ; hat Fällen jeweils Einzelstrafen Jahr Monaten Fall Einzelstrafe Jahren verhängt . hat Angeklagten überführt angesehen ersten Septemberhälfte Jahres niederländischen Abnehmern insgesamt bestellt haben Oktober September Teilmengen geliefert worden war Fall Urteilsgründe . Ausgehend Tat verhängten Einzelstrafe Jahren Monaten Einsatzstrafe hat Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . II . Revision Angeklagten bleibt Schuldspruch Erfolg . Beurteilung Konkurrenzen ist Rechts beanstanden . Jedoch kann Strafausspruch bestehen bleiben . 1 . Annahme realkonkurrierender Taten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Feststellungen drängten näheren Prüfung Erörterung Frage Taten Verhältnis Tateinheit zueinander stehen . § Abs. StGB liegt Tat Sinne materiellen Rechts Handlung Strafgesetze Strafgesetz mehrfach verletzt . mehrfache Gesetzesverletzung kann vorliegen Fällen Willensentschluss Handlung führt Gesetz mehrfach verletzt StGB 12 . Aufl . § . § . . Wortlaut § Abs. StGB liegt Tat auch strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen unmittelbarer räumlicher zeitlicher Zusammenhang besteht gesamte Tätigwerden natürlicher Betrachtungsweise auch Dritten einheitliches Tun erscheint . . ; vgl. nur Urteil 30 November BGHSt . Annahme Tateinheit kommt auch Betracht Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen Ausführungshandlungen Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind Beschluss 31 Juli NStZ-RR . genügt einheitliches Motiv Gleichzeitigkeit Geschehensabläufen Verfolgung Endzwecks Mittel-Zweck-Verknüpfung Grund-Folge-Beziehung Tateinheit begründen Beschluss 25 November BGHSt 319 ; Urteil 16 Juli NStZ . Einzelfall Annahme Tat Rechtssinne tragende Teilidentität Ausführungshandlungen gegeben ist richtet materiellen Recht . Begriff unerlaubten Betäubungsmitteln Sinne § Abs. Satz Nr. umfasst ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs eigennützigen Bemühungen gerichtet sind Umsatz Betäubungsmitteln ermöglichen fördern Urteil 17 Juli BGHSt f. ; Beschluss 26 . Oktober BGHSt . weiten Begriff Handeltreibens Betäubungsmitteln sind Handlungen weit Vorfeld eigentlichen Güterumsatzes ebenso erfasst Güterumsatz nachfolgenden Geldflüsse vgl. Urteil 25 . April § Abs. Nr. Konkurrenzen . Tat Handeltreibens Betäubungsmitteln ist untersten Ebene Handelskette mithin erst beendet Lieferant Entgelt erhalten hat also auch Geldfluss Gegenleistung Betäubungsmittellieferung Ruhe gekommen ist vgl. Urteil 17 Juli BGHSt . Betätigungen weiten Sinne Vertrieb Rauschgiftmenge bezogen sind werden tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst Körner/Patzack/Volkmer-Patzack 8 . Aufl . § Teil . . . entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs selbstständige Taten Handeltreibens Betäubungsmitteln Tateinheit Sinne § Abs. StGB verbunden werden Handlungsteil zusammentreffen . Ist Handlung tatbestandliche Ausführungshandlung Taten Handeltreibens Betäubungsmitteln anzusehen so ist Tateinheit anzunehmen . Allein zeitliche Zusammentreffen Zahlungsvorgängen Bezug frühere Drogenbeschaffung Abholung nächsten Lieferung bloße Gleichzeitigkeit verschiedene Umsatzgeschäfte fördernder Ausführungshandlungen genügt jedoch Annahme gleichartiger Tateinheit Beschluss 13 . April NStZ ; Senat Beschluss 24 . Oktober 319/13 NStZ-RR 82 ; Beschluss 15 . Februar ; 6 . Februar NStZ-RR ; vgl. auch Urteil 25 . April § Abs. Nr. Konkurrenzen ; Senat Beschluss 22 . Januar . Gemessen ist Annahme jeweils selbstständiger Taten beanstanden . Zwar hat Kammer festgestellt Angeklagte Abnehmerin S. belieferte . Konkrete stellungen Gelegenheit Abnehmerin vorangegangene Lieferung Angeklagten bezahlte vermochte Kammer jedoch treffen . ist tatrichterliche Annahme jeweils selbständiger Taten beanstanden . 2 . Strafausspruch kann jedoch Bestand haben . Strafkammer hat Prüfung Taten minder schwere Fälle Sinne § Abs. anzusehen sind Strafzumessung engeren Sinne jeweils Nachteil Angeklagten berücksichtigt jeweils großen Mengen Betäubungsmitteln eigenen Konsum bestellt Dritte weitergegeben hat Schulden tilgen Gewinne Verkauf erhalten . hat Angeklagten eigennütziges Handeln Last gelegt bereits Merkmal ist Senat Beschluss 29 . April StGB § Abs. Handeltreiben ; Beschluss 24 . September NStZ-RR . hierin liegende Verstoß § Abs. StGB führt Aufhebung Einzelstrafen entzieht Ausspruch Gesamtstrafe Grundlage . -9- 3 . Auch Ausspruch Einziehung kann Bestand haben . Sind Gegenstände einzuziehen so ist grundsätzlich erforderlich Urteilsformel konkret so bezeichnen Verfahrensbeteiligten Vollstreckungsbehörde Klarheit Umfang Einziehung geschaffen ist . gehört Falle Einziehung Betäubungsmitteln auch Angabe Art Menge einzuziehenden Rauschgifts ergeben muss Beschluss 20 . Juni . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . Aufhebung Feststellungen bedurfte reiner Wertungsfehler vorliegt . Krehl