You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1427 lines
12 KiB

NAMEN
29
.
Oktober
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
nur
II
.
2
.
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
§
Ablehnung
Strafmilderung
§
§
Abs.
StGB
verschuldeten
Affekts
Fällen
lebenslanger
Freiheitsstrafe
.
Urteil
29
.
Oktober
Strafsache
Mordes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
gefährlicher
Körperverletzung
lebenslangen
Gesamtfreiheitsstrafe
"
verurteilt
Tatmesser
eingezogen
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
materiellen
Rechts
geltend
macht
.
Rechtsmittel
hat
bereits
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
zogen
verheiratete
Angeklagte
spätere
Tatopfer
S.
bereits
Tage
kennen
gelernt
hatten
zusammen
.
Beziehung
entstanden
alsbald
Spannungen
;
Situationen
beschimpfte
bedrohte
Angeklagte
Freundin
.
Trennungen
Versöhnungen
entwickelte
Angeklagte
zunehmend
Angst
S.
könne
endgültig
abwenden
.
So
geschah
schließlich
auch
;
Angeklagte
gab
verstehen
Trennung
akzeptieren
werde
bedrohte
sogar
Eltern
früheren
Freundin
.
Zusammentreffen
zuvor
gemeinsam
bewohnten
Haus
schlugen
Angeklagte
Frau
S.
.
hatte
fortan
panische
Angst
Angeklagten
;
stattete
Strafanzeige
erwirkte
Beschluss
Gewaltschutzgesetz
.
letzten
Zeit
Tat
schlief
Angeklagte
schlecht
kaum
.
fühlte
Tunnel
Gedanken
kreisten
nur
gescheiterte
Beziehung
.
herbeigeführten
Treffen
bedrohte
frühere
Freundin
Tode
;
auch
hegte
Selbstmordgedanken
.
Therapeutin
vereinbarte
sofort
melden
sollte
antun
wollen
.
Tattag
folgte
Angeklagte
S.
schluss
Weg
Zeugen
neuen
Freund
war
;
Beziehung
wusste
Angeklagte
Tat
.
beabsichtigte
frühere
Freundin
klärenden
Gespräch
zwingen
;
führte
Kampfmesser
.
unbekannte
Fahrtziel
versetzte
zusätzlich
Aufregung
.
Höhe
Anwesens
Zeugen
verließ
S.
fluchtartig
Pkw
;
Angeklagte
folgte
Eingangsbereich
Hauses
neuen
Freundes
verlangte
wissen
hier
wolle
.
Inhalt
anschließenden
Kommunikation
konnte
Schwurgericht
feststellen
;
jedenfalls
verlor
Angeklagte
Kontrolle
griff
frühere
Freundin
.
hinzueilende
Zeuge
versetzte
Schlag
Baseballschläger
Fraktur
linken
führte
.
übte
jedoch
Wirkung
Angeklagten
;
Rettungsversuch
Zeugen
wehrte
Klinge
Messers
Gesicht
zog
.
Anschließend
verbrachte
S.
Flur
Hauses
.
Dort
versetzte
Messer
Vielzahl
Stichen
Folge
Geschädigte
kurze
Zeit
später
starb
.
Anschließend
fügte
Stiche
Schnitte
;
bestand
akute
Lebensgefahr
.
Angeklagte
konnte
nur
sofortige
intensivmedizinische
Versorgung
gerettet
werden
.
Motiv
tödlichen
Messerstiche
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
habe
Trennung
abfinden
wollen
;
eigenes
losgelöstes
selbstbestimmtes
Leben
habe
Opfer
zubilligen
wollen
lieber
sollte
sterben
UA
.
2
.
Schwurgericht
hat
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
angenommen
.
ist
sachverständig
beraten
tief
greifenden
Bewusststeinsstörung
Affektdurchbruchs
ausgegangen
hat
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Sinne
§
StGB
angenommen
;
Strafmilderung
§
Abs.
StGB
hat
abgelehnt
Angeklagte
Affekt
selbst
verschuldet
habe
.
II
.
Urteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
frühere
Freundin
S.
niedrigen
Beweggründen
getötet
§
StGB
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
vorgenommene
Würdigung
ist
schon
rechtsfehlerhaft
Landgericht
wesentlichen
Gesichtspunkte
Tat
inneren
Verfassung
Angeklagten
erschöpfend
Würdigung
aufgenommen
hat
.
Beweggründe
sind
Sinne
§
Abs.
StGB
niedrig
allgemeiner
sittlicher
Wertung
tiefster
Stufe
stehen
besonders
verachtenswert
sind
.
Beurteilung
Frage
Beweggründe
Tat
niedrig
"
sind
deutlich
weiterreichendem
Maße
Totschlag
verachtenswert
erscheinen
hat
Grund
Gesamtwürdigung
äußeren
inneren
Handlungsantriebe
Täters
maßgeblichen
Faktoren
erfolgen
.
.
;
vgl.
BGHSt
.
Insoweit
wäre
vorliegend
bedenken
gewesen
Tötung
geschieht
frühere
Partner
Täter
abwenden
will
abgewandt
hat
zwangsläufig
niedrigen
Beweggründen
beruht
.
Vielmehr
können
Fall
tatauslösend
tatbestimmend
auch
Gefühle
Verzweiflung
inneren
Ausweglosigkeit
sein
Bewertung
niedrig
"
Sinne
Mordqualifikation
namentlich
dann
fraglich
erscheinen
lassen
können
hier
Trennung
Tatopfer
ausgeht
Angeklagte
Tat
beraubt
eigentlich
verlieren
will
vgl.
StGB
§
niedrige
Beweggründe
.
kommt
anders
Gefühlsregungen
Wut
Ärger
Hass
Rache
vgl.
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
;
Eser
StGB
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
Gefühle
Verzweiflung
inneren
Ausweglosigkeit
ihrerseits
niedrig
bewertenden
Motivationsgrundlage
beruhen
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
hat
Landgericht
hinreichend
bedacht
.
hat
besondere
Verwerflichkeit
Tatmotivation
gesehen
Angeklagte
"
überzogenem
Besitzdenken
"
getötet
habe
.
Erst
Prüfung
Angeklagte
Bewertung
Motivation
niedrig
Auffassung
Landgerichts
rechtfertigenden
Umständen
wusste
erwähnt
psychischen
Sachverhalt
Angeklagte
Tatzeit
verzweifelt
war
Gefühl
inneren
Ausweglosigkeit
beherrscht
gewesen
sein
"
dürfte
.
Gefühlslage
Angeklagten
könnte
jedoch
bereits
Wertung
Motivation
niedrig
Frage
stellen
.
waren
auch
Kerngeschehen
vorangegangene
Erregung
Angeklagten
Unruhe
demonstrativen
auch
aggressiven
Handlungen
früheren
Partnerin
Umstand
berücksichtigen
Angeklagte
eigenen
erheblichen
Verletzung
unbeirrt
weitermachte
.
Auch
Tat
nachgehende
Suizidversuch
schweren
Teil
bleibenden
Folgen
unzweifelhaft
ernst
war
nur
Grund
rascher
intensiv-medizinischer
Intervention
Tode
Angeklagten
führte
könnte
entsprechende
innere
Verfassung
schon
Tat
hindeuten
.
wäre
Blick
Bedeutung
Gemütslage
Angeklagten
Tat
Bewertung
Handlungsantriebe
niedrig
ebenfalls
bedenken
gewesen
.
unzureichende
Gesamtwürdigung
stellt
Gründen
auch
Vorliegen
weiteren
Voraussetzungen
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
rechtlich
Frage
.
Spielen
Tat
hier
gefühlsmäßige
triebhafte
Regungen
Rolle
so
muss
Tatrichter
Regel
auseinandersetzen
Angeklagte
Lage
war
gedanklich
beherrschen
willensmäßig
steuern
.
.
;
BGHSt
NStZ
.
Ausdrücklicher
Prüfung
bedarf
Frage
insbesondere
Taten
spontan
Situation
entwickelt
haben
vgl.
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
spontan
begangenen
Tat
geht
Schwurgericht
Zusammenhang
selbst
UA
anderer
Stelle
UA
ausführt
Angeklagte
Wochen
psychischen
Ausnahmezustand
befand
;
Fall
hier
vorliegt
kann
widersprüchlichen
Feststellungen
Tatgerichts
Revisionsgericht
überprüft
werden
.
Auch
Zusammenhang
wäre
Schwurgericht
Beurteilung
Fähigkeit
Angeklagten
Selbstbeherrschung
möglicherweise
anderen
-9-
gelangt
nahe
liegenden
Gefühle
Verzweiflung
Ausweglosigkeit
Abwägung
einbezogen
hätte
.
Urteilsgründe
lassen
insoweit
auch
Auseinandersetzung
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
vermissen
ebenfalls
Bedeutung
sein
kann
vgl.
NStZ
34
;
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
2
.
Übrigen
begegnen
Ausführungen
Schwurgerichts
Schuldfähigkeit
Angeklagten
ebenfalls
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
teilt
Gründen
schuldausschließende
Wirkung
angenommenen
hochgradigen
Affekts
verneint
.
Zwar
ist
Schuldunfähigkeit
Affekts
nur
Ausnahmefällen
anzunehmen
NStZ
;
Schöch
Kommentar
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Schwurgericht
gibt
aber
insoweit
Darlegungen
gehörten
psychiatrischen
Sachverständigen
wieder
noch
verneint
ausdrücklich
Anwendbarkeit
§
StGB
.
kann
Senat
prüfen
insoweit
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
ausgegangen
ist
.
Begründung
Landgericht
Angeklagten
Strafmilderung
gemäß
§
§
Abs.
StGB
versagt
hat
ist
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
ist
grundsätzlich
auch
dann
möglich
Wahl
lebenslanger
zeitiger
Freiheitsstrafe
besteht
Rdn
.
m.w
.
.
Voraussetzung
ist
Fall
aber
Vorliegen
besonders
erschwerender
Gründe
§
StGB
verbundene
Schuldminderung
auszugleichen
vermögen
;
NStZ
619
;
Urt
.
17
.
Dezember
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stellt
Ablehnung
Strafrahmenmilderung
§
§
Abs.
StGB
lebenslanger
Freiheitsstrafe
hohe
Anforderungen
NStZ
538
;
681
;
.
Schwurgericht
hat
Ablehnung
Strafmilderung
begründet
Angeklagte
habe
Steuerungsfähigkeit
erheblich
vermindernden
Affekt
selbst
verschuldet
.
weiteren
Ausführungen
Tatrichters
ergibt
fahrlässig
herbeigeführten
Affekt
ausgegangen
ist
vgl.
insbesondere
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Vorverschulden
Täters
Strafrahmenmilderung
§
§
Abs.
StGB
entgegenstehen
BGHSt
;
NStZ
;
.
Senat
braucht
Falles
entscheiden
Rechtsprechung
geübte
Wesentlichen
Hinweis
Schuldprinzip
begründete
Kritik
berechtigt
ist
vgl.
Schöch
aaO
Rdn
.
.
;
Streng
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
;
§
Rdn
.
m.w
.
.
rechtlichen
Erwägungen
Schwurgerichts
werden
BGHSt
aufgestellten
Kriterien
Ablehnung
Strafmilderung
gerecht
:
ist
Versagung
Strafmilderung
Begründung
Steuerungsfähigkeit
erheblich
mindernde
Affekt
sei
verschuldet
gewesen
nur
dann
rechtsfehlerfrei
Täter
konkreten
Umständen
Affektaufbau
verhindern
konnte
Folgen
Affektdurchbruchs
vorhersehbar
waren
.
Annahme
reicht
aber
vorwerfbare
frühere
Fehlverhalten
Täters
Weise
Tat
beigetragen
hat
.
Schuldvorwurf
geht
vielmehr
Täter
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
führenden
Affekt
Entstehung
mögliche
Vorkehrungen
vermieden
hat
Verschuldensprüfung
Genese
Affekts
beschränkt
Tat
geführt
hat
BGHSt
.
Frühere
Verhaltensweisen
Täters
können
Frage
Voraussehbarkeit
nur
herangezogen
werden
Ausmaß
Intensität
jetzt
vorgeworfenen
Straftat
vergleichbar
sind
BGHSt
.
ergeben
bisher
getroffenen
Feststellungen
:
richt
gibt
Einschätzung
psychiatrischen
Sachverständigen
wieder
Grund
Besonderheiten
Persönlichkeit
sei
Angeklagten
Verlauf
aufbauenden
Affekts
schwer
gewesen
selbst
einzuschätzen
Affektdurchbruch
vorherzusehen
.
noch
so
kleine
Tat
erfolgte
Zurückweisung
könne
affektiv
massiv
überfordert
gewesen
sein
UA
.
Tatrichter
hat
weiter
festgestellt
Angeklagte
habe
bereits
Woche
Tat
"
Tunnel
"
gefühlt
Gedanken
hätten
nur
"
Thema
gekreist
UA
darzulegen
versteht
.
hat
Wertung
unwiderlegt
erachteten
Angaben
Angeklagten
gestützt
.
Beschränkung
Verschuldensprüfung
Genese
Affekts
beachtet
Schwurgericht
selbst
wiederholt
betont
.
Annahme
Angeklagte
habe
Affektaufbau
verhindern
können
Folgen
Affektdurchbruchs
seien
vorhersehbar
gewesen
ist
ausreichend
belegt
.
3
.
Landgericht
Bezug
Straftat
Nachteil
Zeugen
ebenfalls
Affekt
Angeklagten
ausgegangen
ist
UA
war
auch
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
aufzuheben
.
4
.
neu
entscheidende
Tatrichter
wird
auch
genauer
bisher
geschehen
ist
Frage
nachzugehen
haben
Zeitpunkt
Angeklagte
frühere
Freundin
töten
.
Schwurgericht
vermochte
festzustellen
Angeklagte
bereits
Tötungsvorsatz
hatte
S.
Weg
neuen
Freund
hinterherfuhr
.
Gleichzeitig
führt
aber
Angeklagten
sei
Messer
eingesteckt
habe
jedenfalls
bewusst
gewesen
Umständen
Blutbad
anrichten
nur
selbst
auch
frühere
Freundin
schädigen
könnte
.
Beweiswürdigung
heißt
weiter
Angeklagte
habe
schon
Tat
Gedanken
entwickelt
S.
töten
"
sollte
zurückgewinnen
können
.
wenig
präzisen
Ausführungen
kann
erforderlichen
Sicherheit
entnommen
werden
Angeklagte
bereits
Tat
Fall
frühere
Freundin
zurückkehren
werde
fest
Tötung
entschlossen
hatte
.
Zeitpunkt
Tötungsentschlusses
kann
aber
namentlich
dann
Bedeutung
zukommen
Angeklagte
erst
Beginn
Tatausführung
§
StGB
Schuldfähigkeit
beeinträchtigenden
ausschließenden
Affekt
geraten
sein
sollte
vgl.
Fischer
aaO
Rdn
.
m.w
.
auch
Fällen
eingeschränkter
Schuldfähigkeit
.
Rothfuß
Roggenbuck