NAMEN 29 . Oktober Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja nur II . 2 . Veröffentlichung : ja StGB § Abs. § Ablehnung Strafmilderung § § Abs. StGB verschuldeten Affekts Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe . Urteil 29 . Oktober Strafsache Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes gefährlicher Körperverletzung lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe " verurteilt Tatmesser eingezogen . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung materiellen Rechts geltend macht . Rechtsmittel hat bereits Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen zogen verheiratete Angeklagte spätere Tatopfer S. bereits Tage kennen gelernt hatten zusammen . Beziehung entstanden alsbald Spannungen ; Situationen beschimpfte bedrohte Angeklagte Freundin . Trennungen Versöhnungen entwickelte Angeklagte zunehmend Angst S. könne endgültig abwenden . So geschah schließlich auch ; Angeklagte gab verstehen Trennung akzeptieren werde bedrohte sogar Eltern früheren Freundin . Zusammentreffen zuvor gemeinsam bewohnten Haus schlugen Angeklagte Frau S. . hatte fortan panische Angst Angeklagten ; stattete Strafanzeige erwirkte Beschluss Gewaltschutzgesetz . letzten Zeit Tat schlief Angeklagte schlecht aß kaum . fühlte Tunnel Gedanken kreisten nur gescheiterte Beziehung . herbeigeführten Treffen bedrohte frühere Freundin Tode ; auch hegte Selbstmordgedanken . Therapeutin vereinbarte sofort melden sollte antun wollen . Tattag folgte Angeklagte S. schluss Weg Zeugen neuen Freund war ; Beziehung wusste Angeklagte Tat . beabsichtigte frühere Freundin klärenden Gespräch zwingen ; führte Kampfmesser . unbekannte Fahrtziel versetzte zusätzlich Aufregung . Höhe Anwesens Zeugen verließ S. fluchtartig Pkw ; Angeklagte folgte Eingangsbereich Hauses neuen Freundes verlangte wissen hier wolle . Inhalt anschließenden Kommunikation konnte Schwurgericht feststellen ; jedenfalls verlor Angeklagte Kontrolle griff frühere Freundin . hinzueilende Zeuge versetzte Schlag Baseballschläger Fraktur linken führte . übte jedoch Wirkung Angeklagten ; Rettungsversuch Zeugen wehrte Klinge Messers Gesicht zog . Anschließend verbrachte S. Flur Hauses . Dort versetzte Messer Vielzahl Stichen Folge Geschädigte kurze Zeit später starb . Anschließend fügte Stiche Schnitte ; bestand akute Lebensgefahr . Angeklagte konnte nur sofortige intensivmedizinische Versorgung gerettet werden . Motiv tödlichen Messerstiche hat Landgericht festgestellt Angeklagte habe Trennung abfinden wollen ; eigenes losgelöstes selbstbestimmtes Leben habe Opfer zubilligen wollen lieber sollte sterben UA . 2 . Schwurgericht hat Mordmerkmal niedrigen Beweggründe angenommen . ist sachverständig beraten tief greifenden Bewusststeinsstörung Affektdurchbruchs ausgegangen hat erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Sinne § StGB angenommen ; Strafmilderung § Abs. StGB hat abgelehnt Angeklagte Affekt selbst verschuldet habe . II . Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Annahme Landgerichts Angeklagte habe frühere Freundin S. niedrigen Beweggründen getötet § StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . vorgenommene Würdigung ist schon rechtsfehlerhaft Landgericht wesentlichen Gesichtspunkte Tat inneren Verfassung Angeklagten erschöpfend Würdigung aufgenommen hat . Beweggründe sind Sinne § Abs. StGB niedrig allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe stehen besonders verachtenswert sind . Beurteilung Frage Beweggründe Tat niedrig " sind deutlich weiterreichendem Maße Totschlag verachtenswert erscheinen hat Grund Gesamtwürdigung äußeren inneren Handlungsantriebe Täters maßgeblichen Faktoren erfolgen . . ; vgl. BGHSt . Insoweit wäre vorliegend bedenken gewesen Tötung geschieht frühere Partner Täter abwenden will abgewandt hat zwangsläufig niedrigen Beweggründen beruht . Vielmehr können Fall tatauslösend tatbestimmend auch Gefühle Verzweiflung inneren Ausweglosigkeit sein Bewertung niedrig " Sinne Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen können hier Trennung Tatopfer ausgeht Angeklagte Tat beraubt eigentlich verlieren will vgl. StGB § niedrige Beweggründe . kommt anders Gefühlsregungen Wut Ärger Hass Rache vgl. StGB § Abs. niedrige Beweggründe ; Eser StGB 27 . Aufl . § Rdn . m.w . Gefühle Verzweiflung inneren Ausweglosigkeit ihrerseits niedrig bewertenden Motivationsgrundlage beruhen StGB . Aufl . Rdn . . hat Landgericht hinreichend bedacht . hat besondere Verwerflichkeit Tatmotivation gesehen Angeklagte " überzogenem Besitzdenken " getötet habe . Erst Prüfung Angeklagte Bewertung Motivation niedrig Auffassung Landgerichts rechtfertigenden Umständen wusste erwähnt psychischen Sachverhalt Angeklagte Tatzeit verzweifelt war Gefühl inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein " dürfte . Gefühlslage Angeklagten könnte jedoch bereits Wertung Motivation niedrig Frage stellen . waren auch Kerngeschehen vorangegangene Erregung Angeklagten Unruhe demonstrativen auch aggressiven Handlungen früheren Partnerin Umstand berücksichtigen Angeklagte eigenen erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte . Auch Tat nachgehende Suizidversuch schweren Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war nur Grund rascher intensiv-medizinischer Intervention Tode Angeklagten führte könnte entsprechende innere Verfassung schon Tat hindeuten . wäre Blick Bedeutung Gemütslage Angeklagten Tat Bewertung Handlungsantriebe niedrig ebenfalls bedenken gewesen . unzureichende Gesamtwürdigung stellt Gründen auch Vorliegen weiteren Voraussetzungen Mordmerkmals niedrigen Beweggründe rechtlich Frage . Spielen Tat hier gefühlsmäßige triebhafte Regungen Rolle so muss Tatrichter Regel auseinandersetzen Angeklagte Lage war gedanklich beherrschen willensmäßig steuern . . ; BGHSt NStZ . Ausdrücklicher Prüfung bedarf Frage insbesondere Taten spontan Situation entwickelt haben vgl. StGB § Abs. niedrige Beweggründe . spontan begangenen Tat geht Schwurgericht Zusammenhang selbst UA anderer Stelle UA ausführt Angeklagte Wochen psychischen Ausnahmezustand befand ; Fall hier vorliegt kann widersprüchlichen Feststellungen Tatgerichts Revisionsgericht überprüft werden . Auch Zusammenhang wäre Schwurgericht Beurteilung Fähigkeit Angeklagten Selbstbeherrschung möglicherweise anderen -9- gelangt nahe liegenden Gefühle Verzweiflung Ausweglosigkeit Abwägung einbezogen hätte . Urteilsgründe lassen insoweit auch Auseinandersetzung erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten vermissen ebenfalls Bedeutung sein kann vgl. NStZ 34 ; StGB § Abs. niedrige Beweggründe . 2 . Übrigen begegnen Ausführungen Schwurgerichts Schuldfähigkeit Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken . Landgericht teilt Gründen schuldausschließende Wirkung angenommenen hochgradigen Affekts verneint . Zwar ist Schuldunfähigkeit Affekts nur Ausnahmefällen anzunehmen NStZ ; Schöch Kommentar 12 . Aufl . § Rdn . . Schwurgericht gibt aber insoweit Darlegungen gehörten psychiatrischen Sachverständigen wieder noch verneint ausdrücklich Anwendbarkeit § StGB . kann Senat prüfen insoweit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgegangen ist . Begründung Landgericht Angeklagten Strafmilderung gemäß § § Abs. StGB versagt hat ist rechtsfehlerhaft . Zwar ist grundsätzlich auch dann möglich Wahl lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe besteht Rdn . m.w . . Voraussetzung ist Fall aber Vorliegen besonders erschwerender Gründe § StGB verbundene Schuldminderung auszugleichen vermögen ; NStZ 619 ; Urt . 17 . Dezember . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stellt Ablehnung Strafrahmenmilderung § § Abs. StGB lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen NStZ 538 ; 681 ; . Schwurgericht hat Ablehnung Strafmilderung begründet Angeklagte habe Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Affekt selbst verschuldet . weiteren Ausführungen Tatrichters ergibt fahrlässig herbeigeführten Affekt ausgegangen ist vgl. insbesondere . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Vorverschulden Täters Strafrahmenmilderung § § Abs. StGB entgegenstehen BGHSt ; NStZ ; . Senat braucht Falles entscheiden Rechtsprechung geübte Wesentlichen Hinweis Schuldprinzip begründete Kritik berechtigt ist vgl. Schöch aaO Rdn . . ; Streng Rdn . ; aaO Rdn . . ; § Rdn . m.w . . rechtlichen Erwägungen Schwurgerichts werden BGHSt aufgestellten Kriterien Ablehnung Strafmilderung gerecht : ist Versagung Strafmilderung Begründung Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen nur dann rechtsfehlerfrei Täter konkreten Umständen Affektaufbau verhindern konnte Folgen Affektdurchbruchs vorhersehbar waren . Annahme reicht aber vorwerfbare frühere Fehlverhalten Täters Weise Tat beigetragen hat . Schuldvorwurf geht vielmehr Täter tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt Entstehung mögliche Vorkehrungen vermieden hat Verschuldensprüfung Genese Affekts beschränkt Tat geführt hat BGHSt . Frühere Verhaltensweisen Täters können Frage Voraussehbarkeit nur herangezogen werden Ausmaß Intensität jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind BGHSt . ergeben bisher getroffenen Feststellungen : richt gibt Einschätzung psychiatrischen Sachverständigen wieder Grund Besonderheiten Persönlichkeit sei Angeklagten Verlauf aufbauenden Affekts schwer gewesen selbst einzuschätzen Affektdurchbruch vorherzusehen . noch so kleine Tat erfolgte Zurückweisung könne affektiv massiv überfordert gewesen sein UA . Tatrichter hat weiter festgestellt Angeklagte habe bereits Woche Tat " Tunnel " gefühlt Gedanken hätten nur " Thema gekreist UA darzulegen versteht . hat Wertung unwiderlegt erachteten Angaben Angeklagten gestützt . Beschränkung Verschuldensprüfung Genese Affekts beachtet Schwurgericht selbst wiederholt betont . Annahme Angeklagte habe Affektaufbau verhindern können Folgen Affektdurchbruchs seien vorhersehbar gewesen ist ausreichend belegt . 3 . Landgericht Bezug Straftat Nachteil Zeugen ebenfalls Affekt Angeklagten ausgegangen ist UA war auch Verurteilung gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB aufzuheben . 4 . neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer bisher geschehen ist Frage nachzugehen haben Zeitpunkt Angeklagte frühere Freundin töten . Schwurgericht vermochte festzustellen Angeklagte bereits Tötungsvorsatz hatte S. Weg neuen Freund hinterherfuhr . Gleichzeitig führt aber Angeklagten sei Messer eingesteckt habe jedenfalls bewusst gewesen Umständen Blutbad anrichten nur selbst auch frühere Freundin schädigen könnte . Beweiswürdigung heißt weiter Angeklagte habe schon Tat Gedanken entwickelt S. töten " sollte zurückgewinnen können . wenig präzisen Ausführungen kann erforderlichen Sicherheit entnommen werden Angeklagte bereits Tat Fall frühere Freundin zurückkehren werde fest Tötung entschlossen hatte . Zeitpunkt Tötungsentschlusses kann aber namentlich dann Bedeutung zukommen Angeklagte erst Beginn Tatausführung § StGB Schuldfähigkeit beeinträchtigenden ausschließenden Affekt geraten sein sollte vgl. Fischer aaO Rdn . m.w . auch Fällen eingeschränkter Schuldfähigkeit . Rothfuß Roggenbuck