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BESCHLUSS
StR
16
.
April
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
16
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
5
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
fahrlässiger
Tötung
Geldstrafe
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Nebenkläger
ist
unzulässig
.
1
.
Einlegung
Rechtsmittels
7
Juli
erfolgte
schon
Frist
Einlegung
Revision
§
Abs.
.
2
.
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenkläger
berechtigt
.
bedarf
Revision
genauen
Antrages
Begründung
deutlich
macht
Änderung
Schuldspruchs
Nebenklagedelikts
verfolgt
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
22
.
Mai
§
Abs.
Zulässigkeit
.
Auch
Anforderungen
genügt
Revision
.
Nebenkläger
haben
pauschal
Revisionsbegründung
Staatsanwaltschaft
Bezug
genommen
indes
ihrerseits
allein
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
ist
.
ist
erkennbar
Nebenklägerrevision
erreichbares
Ziel
verfolgen
.
Krehl