BESCHLUSS StR 16 . April Strafsache fahrlässiger Tötung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 16 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenkläger Urteil Landgerichts 5 . März wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten fahrlässiger Tötung Geldstrafe verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Nebenkläger ist unzulässig . 1 . Einlegung Rechtsmittels 7 Juli erfolgte schon Frist Einlegung Revision § Abs. . 2 . § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenkläger berechtigt . bedarf Revision genauen Antrages Begründung deutlich macht Änderung Schuldspruchs Nebenklagedelikts verfolgt . . ; vgl. etwa Beschluss 22 . Mai § Abs. Zulässigkeit . Auch Anforderungen genügt Revision . Nebenkläger haben pauschal Revisionsbegründung Staatsanwaltschaft Bezug genommen indes ihrerseits allein Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist . ist erkennbar Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen . Krehl