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- BESCHLUSS
- StR
- 16
- .
- April
- Strafsache
- fahrlässiger
- Tötung
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- 16
- .
- April
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Nebenkläger
- Urteil
- Landgerichts
- 5
- .
- März
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschwerdeführer
- haben
- Kosten
- Rechtsmittels
- Angeklagten
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- fahrlässiger
- Tötung
- Geldstrafe
- verurteilt
- .
- hiergegen
- gerichtete
- Revision
- Nebenkläger
- ist
- unzulässig
- .
- 1
- .
- Einlegung
- Rechtsmittels
- 7
- Juli
- erfolgte
- schon
- Frist
- Einlegung
- Revision
- §
- Abs.
- .
- 2
- .
- §
- Abs.
- kann
- Nebenkläger
- Urteil
- Ziel
- anfechten
- andere
- Rechtsfolge
- Tat
- verhängt
- wird
- Angeklagte
- Gesetzesverletzung
- verurteilt
- wird
- Anschluss
- Nebenkläger
- berechtigt
- .
- bedarf
- Revision
- genauen
- Antrages
- Begründung
- deutlich
- macht
- Änderung
- Schuldspruchs
- Nebenklagedelikts
- verfolgt
- .
- .
- ;
- vgl.
- etwa
- Beschluss
- 22
- .
- Mai
- §
- Abs.
- Zulässigkeit
- .
- Auch
- Anforderungen
- genügt
- Revision
- .
- Nebenkläger
- haben
- pauschal
- Revisionsbegründung
- Staatsanwaltschaft
- Bezug
- genommen
- indes
- ihrerseits
- allein
- Rechtsfolgenausspruch
- beschränkt
- ist
- .
- ist
- erkennbar
- Nebenklägerrevision
- erreichbares
- Ziel
- verfolgen
- .
- Krehl
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