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752 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
Dezember
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Dezember
§
Abs.
insoweit
Antrag
Generalbundesanwalts
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Teil
Jahr
Monaten
vollstreckt
erklärt
hat
.
Ferner
hat
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
weiteren
angeklagten
Vorwürfen
hat
freigesprochen
.
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
gestützte
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
wohnte
Angeklagte
zuvor
u.a.
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
verhängten
Strafhaft
entlassen
worden
war
Oktober
Haushalt
Familie
.
nutzte
zwischen
Januar
August
mindestens
Fällen
sexuelle
Handlungen
damals
Jahre
alten
Sohn
Eheleute
S.
Geschädigten
vorzunehmen
.
griff
Angeklagte
jeweils
Glied
Jungen
führte
Onanierbewegungen
.
Anschließend
nahm
Mund
manipulierte
Samenerguss
.
Rechtlich
zutreffend
hat
Landgericht
Handlungen
jeweils
sexuellen
Missbrauch
Kindes
§
Abs.
StGB
31
.
März
gültigen
Fassung
gewürdigt
.
II
.
Bestand
haben
kann
Urteil
hingegen
Maßregelausspruch
.
Ausführungen
Landgerichts
lassen
besorgen
Strafzumessung
rechtlich
unrichtigen
Maßstab
zugrunde
gelegt
hat
maßgebliche
Verfahrensablauf
liegende
Besonderheiten
hinreichenden
Gewicht
einbezogen
gewertet
hat
.
1
.
Besonderheiten
ergeben
folgendem
prozessualen
Geschehen
:
Angeklagte
war
bereits
Urteil
Landgerichts
7
November
Missbrauchstaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
zugrunde
lagen
sexuelle
Übergriffe
Angeklagten
Nachteil
Stiefsohns
Frühjahr
also
nunmehr
abgeurteilten
Tatserie
vorgenommen
hatte
.
Urteil
11
Juli
Rechtskraft
erlangt
hatte
sah
Staatsanwaltschaft
Verfügung
15
November
gemäß
Abs.
Verfolgung
nunmehr
abgeurteilten
Tatvorwürfe
.
Begründung
führte
Entschließung
Taten
Nachteil
S.
lägen
Teil
bereits
Jahre
.
wäre
Strafen
Urteil
Landgerichts
Gesamtstrafe
bilden
voraussichtlich
wesentlich
dort
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
hinausreichen
würde
.
Angeklagte
August
Strafe
Urteil
Landgerichts
vollständig
verbüßt
hatte
Haft
entlassen
worden
war
nahm
Staatsanwaltschaft
Verfügung
22
.
Januar
Verfolgung
wieder
erhob
Verfügung
31
.
Januar
Anklage
.
Wiederaufnahme
war
Petitionsausschuss
Landtages
Landes
eingegangene
Petition
.
Petitionsvorbringen
Revision
vorgelegten
Schreiben
Leitenden
Oberstaatsanwältin
3
Juli
auszugsweise
zitiert
wird
wird
u.a.
ausgeführt
Geschädigte
immer
Tathandlungen
leide
.
noch
2
.
Strafkammer
hat
Verfahrensweise
Verstoß
Gebot
zügiger
Verfahrenserledigung
Sinne
Art
.
Abs.
S.
Art
.
Abs.
Abs.
GG
gesehen
Kompensation
Teil
Jahr
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
vollstreckt
erklärt
.
Erwägungen
Landgerichts
sind
frei
Rechtsfehlern
Ergebnis
Strafzumessung
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
haben
können
.
gegeben
ist
zwar
Revision
geltend
gemachte
Verfahrenshindernis
ursprünglich
Staatsanwaltschaft
vorgenommenen
Sachbehandlung
§
Abs.
.
kann
jederzeit
Eintritt
Verfolgungsverjährung
§
Abs.
eingestelltes
Verfahren
wieder
aufnehmen
Beschränkungen
Abs.
gebunden
sein
BGHSt
;
10
11
;
§
Abs.
Wiederaufnahme
;
NStZ-RR
20
;
MeyerGoßner
53
.
Aufl
.
§
.
.
Wiederaufnahme
"
sachlich
einleuchtenden
Grundes
"
bedarf
BGHSt
1
7
;
9
;
offen
gelassen
BGHSt
10
kann
stehen
.
Gründe
waren
hier
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
gegeben
.
lagen
fortbestehenden
Verfolgungsinteresse
Geschädigten
.
rechtsfehlerhaft
erweist
aber
Landgericht
zwischenzeitlichen
Nichtverfolgung
eingetretenen
Stillstand
Ermittlungsverfahren
kompensierenden
Verstoß
Art
.
Abs.
S.
Art
.
GG
resultierenden
Anspruch
zügige
Verfahrensdurchführung
vgl.
BGHSt
gesehen
hat
.
Gesetzgeber
hat
Abs.
Staatsanwaltschaft
ermächtigt
Durchbrechung
Legalitätsprinzips
Opportunitätsgründen
weitere
Verfolgung
verzichten
vgl.
;
.
S.
.
Macht
Staatsanwaltschaft
Möglichkeit
verfahrensökonomischen
Gründen
Gebrauch
nimmt
Verfahren
später
zulässiger
Weise
wieder
kann
bewirkte
Verzögerung
jedenfalls
Vorwurf
Rechtsstaatswidrigkeit
begründen
.
somit
Unrecht
gewährte
Vollstreckungsanrechnung
ist
Angeklagte
zwar
beschwert
Ausspruch
Kompensation
bestehen
bleiben
muss
vgl.
BGHSt
;
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
Senat
vermag
aber
auszuschließen
Fehler
Rahmen
Strafausspruchs
Nachteil
ausgewirkt
hat
.
großer
zeitlicher
Abstand
Tat
Aburteilung
lange
Verfahrensdauer
nachteiligen
Auswirkungen
Angeklagten
stellen
regelmäßig
selbst
dann
gewichtige
Milderungsgründe
sachlich
bedingt
waren
NStZ
218
;
181
;
56
;
Praxis
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
.
;
StGB
.
Aufl
.
§
.
.
.
hat
Landgericht
Ansatzpunkt
zwar
zutreffend
erkannt
;
so
hat
Zumessungserwägungen
mildernd
Abstand
Urteil
Tatbegehung
ca.
Jahren
auch
weiteren
Umstand
eingestellt
zwischenzeitlich
eingetretener
vollständiger
Vollstreckung
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
gemäß
§
§
StGB
mehr
möglich
war
.
Umstand
Strafkammer
gleichwohl
gesehen
hat
zwischenzeitliche
Verfahrenseinstellung
bewirkten
langen
Abstand
Tat
Aburteilung
rechtsfehlerhaft
zusätzlich
noch
Wege
Vollstreckungsanrechnung
kompensieren
lässt
gen
Landgericht
Umstände
erforderlich
gewesen
wäre
vollen
Gewicht
Strafzumessung
eingestellt
insoweit
rechtlich
unzutreffenden
Maßstab
herangezogen
hat
.
Umstände
wären
vielmehr
allein
Rahmen
Strafzumessung
heranzuziehen
würdigen
gewesen
.
Senat
vermag
schon
Hinblick
ursprüngliche
Bewertung
abgeurteilten
Taten
Staatsanwaltschaft
auszuschließen
Landgericht
hätte
Art
Auswirkungen
eingetretenen
Verzögerung
vollem
Gewicht
Strafzumessung
eingestellt
milderen
Strafen
gekommen
wäre
.
Strafausspruch
war
aufzuheben
.
3
.
Aufhebung
verhängten
Strafen
entfällt
Grundlage
;
war
ebenfalls
aufzuheben
.
neue
Tatrichter
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
insoweit
auch
Gelegenheit
Prüfung
haben
Voraussetzungen
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
§
StGB
gegeben
sind
.