BESCHLUSS 21 . Dezember Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers 21 . Dezember § Abs. insoweit Antrag Generalbundesanwalts § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Dezember Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Teil Jahr Monaten vollstreckt erklärt hat . Ferner hat Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet . weiteren angeklagten Vorwürfen hat freigesprochen . Verletzung formellen sachlichen Rechts gestützte Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts wohnte Angeklagte zuvor u.a. sexuellen Missbrauchs Kindern verhängten Strafhaft entlassen worden war Oktober Haushalt Familie . nutzte zwischen Januar August mindestens Fällen sexuelle Handlungen damals Jahre alten Sohn Eheleute S. Geschädigten vorzunehmen . griff Angeklagte jeweils Glied Jungen führte Onanierbewegungen . Anschließend nahm Mund manipulierte Samenerguss . Rechtlich zutreffend hat Landgericht Handlungen jeweils sexuellen Missbrauch Kindes § Abs. StGB 31 . März gültigen Fassung gewürdigt . II . Bestand haben kann Urteil hingegen Maßregelausspruch . Ausführungen Landgerichts lassen besorgen Strafzumessung rechtlich unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt hat maßgebliche Verfahrensablauf liegende Besonderheiten hinreichenden Gewicht einbezogen gewertet hat . 1 . Besonderheiten ergeben folgendem prozessualen Geschehen : Angeklagte war bereits Urteil Landgerichts 7 November Missbrauchstaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden . zugrunde lagen sexuelle Übergriffe Angeklagten Nachteil Stiefsohns Frühjahr also nunmehr abgeurteilten Tatserie vorgenommen hatte . Urteil 11 Juli Rechtskraft erlangt hatte sah Staatsanwaltschaft Verfügung 15 November gemäß Abs. Verfolgung nunmehr abgeurteilten Tatvorwürfe . Begründung führte Entschließung Taten Nachteil S. lägen Teil bereits Jahre . wäre Strafen Urteil Landgerichts Gesamtstrafe bilden voraussichtlich wesentlich dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen würde . Angeklagte August Strafe Urteil Landgerichts vollständig verbüßt hatte Haft entlassen worden war nahm Staatsanwaltschaft Verfügung 22 . Januar Verfolgung wieder erhob Verfügung 31 . Januar Anklage . Wiederaufnahme war Petitionsausschuss Landtages Landes eingegangene Petition . Petitionsvorbringen Revision vorgelegten Schreiben Leitenden Oberstaatsanwältin 3 Juli auszugsweise zitiert wird wird u.a. ausgeführt Geschädigte immer Tathandlungen leide . noch 2 . Strafkammer hat Verfahrensweise Verstoß Gebot zügiger Verfahrenserledigung Sinne Art . Abs. S. Art . Abs. Abs. GG gesehen Kompensation Teil Jahr Monaten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt erklärt . Erwägungen Landgerichts sind frei Rechtsfehlern Ergebnis Strafzumessung Nachteil Angeklagten ausgewirkt haben können . gegeben ist zwar Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis ursprünglich Staatsanwaltschaft vorgenommenen Sachbehandlung § Abs. . kann jederzeit Eintritt Verfolgungsverjährung § Abs. eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen Beschränkungen Abs. gebunden sein BGHSt ; 10 11 ; § Abs. Wiederaufnahme ; NStZ-RR 20 ; MeyerGoßner 53 . Aufl . § . . Wiederaufnahme " sachlich einleuchtenden Grundes " bedarf BGHSt 1 7 ; 9 ; offen gelassen BGHSt 10 kann stehen . Gründe waren hier Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat gegeben . lagen fortbestehenden Verfolgungsinteresse Geschädigten . rechtsfehlerhaft erweist aber Landgericht zwischenzeitlichen Nichtverfolgung eingetretenen Stillstand Ermittlungsverfahren kompensierenden Verstoß Art . Abs. S. Art . GG resultierenden Anspruch zügige Verfahrensdurchführung vgl. BGHSt gesehen hat . Gesetzgeber hat Abs. Staatsanwaltschaft ermächtigt Durchbrechung Legalitätsprinzips Opportunitätsgründen weitere Verfolgung verzichten vgl. ; . S. . Macht Staatsanwaltschaft Möglichkeit verfahrensökonomischen Gründen Gebrauch nimmt Verfahren später zulässiger Weise wieder kann bewirkte Verzögerung jedenfalls Vorwurf Rechtsstaatswidrigkeit begründen . somit Unrecht gewährte Vollstreckungsanrechnung ist Angeklagte zwar beschwert Ausspruch Kompensation bestehen bleiben muss vgl. BGHSt ; StGB Abs. Verfahrensverzögerung . Senat vermag aber auszuschließen Fehler Rahmen Strafausspruchs Nachteil ausgewirkt hat . großer zeitlicher Abstand Tat Aburteilung lange Verfahrensdauer nachteiligen Auswirkungen Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe sachlich bedingt waren NStZ 218 ; 181 ; 56 ; Praxis Strafzumessung 4 . Aufl . . ; StGB . Aufl . § . . . hat Landgericht Ansatzpunkt zwar zutreffend erkannt ; so hat Zumessungserwägungen mildernd Abstand Urteil Tatbegehung ca. Jahren auch weiteren Umstand eingestellt zwischenzeitlich eingetretener vollständiger Vollstreckung nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § § StGB mehr möglich war . Umstand Strafkammer gleichwohl gesehen hat zwischenzeitliche Verfahrenseinstellung bewirkten langen Abstand Tat Aburteilung rechtsfehlerhaft zusätzlich noch Wege Vollstreckungsanrechnung kompensieren lässt gen Landgericht Umstände erforderlich gewesen wäre vollen Gewicht Strafzumessung eingestellt insoweit rechtlich unzutreffenden Maßstab herangezogen hat . Umstände wären vielmehr allein Rahmen Strafzumessung heranzuziehen würdigen gewesen . Senat vermag schon Hinblick ursprüngliche Bewertung abgeurteilten Taten Staatsanwaltschaft auszuschließen Landgericht hätte Art Auswirkungen eingetretenen Verzögerung vollem Gewicht Strafzumessung eingestellt milderen Strafen gekommen wäre . Strafausspruch war aufzuheben . 3 . Aufhebung verhängten Strafen entfällt Grundlage ; war ebenfalls aufzuheben . neue Tatrichter wird neuen Verhandlung Entscheidung insoweit auch Gelegenheit Prüfung haben Voraussetzungen vorbehaltenen Sicherungsverwahrung § StGB gegeben sind .