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1498 lines
13 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
Abs.
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
1
.
Verwertung
Beschuldigten
Dritten
Kraftfahrzeug
geführten
Raumgesprächs
kann
schon
bestehende
rechtsfehlerfrei
ergangene
Anordnung
§
gestützt
werden
Beschuldigte
zuvor
selbst
hergestellte
Telekommunikationsverbindung
beenden
wollte
jedoch
Bedienungsfehlers
fortbesteht
.
2
.
§
Fall
auch
Raumgespräch
beteiligten
Dritten
hinreichende
Eingriffsgrundlage
bietet
kann
offen
bleiben
Aufzeichnung
jedenfalls
Eilanordnung
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
hätte
gestützt
werden
können
Abwägung
Einzelfall
ergibt
Persönlichkeitsinteressen
Betroffenen
staatlichen
Interesse
Verfolgung
Katalogtat
§
zurücktreten
.
Urteil
14
.
März
StR
Landgericht
NAMEN
StR
14
.
März
Strafsache
1
.
2
.
Verabredung
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
12
.
März
Sitzung
14
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwältin
Angeklagten
Verhandlung
Verteidigerinnen
Justizangestellte
Verhandlung
Justizhauptsekretärin
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
Februar
werden
verworfen
.
2
.
Angeklagten
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Verabredung
Tateinheit
stehenden
Verbrechen
schweren
Raubs
schweren
räuberischen
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Verabredung
Tateinheit
stehenden
Verbrechen
schweren
Raubs
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
"
Verstoß
Waffengesetz
"
gemeint
:
Führen
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hiergegen
eingelegten
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützten
Revisionen
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
verabredeten
Angeklagten
weiterer
näher
identifizierter
Mittäter
Namen
Spitznamen
"
"
spätestens
Nacht
20./21
.
März
gemeinsam
Verwendung
zweier
einsatzbereiter
geladener
Schußwaffen
weiterer
gefährlicher
Werkzeuge
türkisches
Vereinslokal
überfallen
Zeitpunkt
illegales
Würfelspiel
besonders
hohen
Einsätzen
sogenannte
Eröffnung
"
stattfinden
sollte
.
Einsatz
mitgeführten
Waffen
sollte
Spieltisch
liegende
Geld
weggenommen
sollten
Spieler
Herausgabe
weiteren
mitgeführten
Bargelds
gezwungen
werden
.
Angeklagten
begaben
Mitführung
Waffen
Gegenständen
Maskierung
Uhr
Lokal
;
Sichtweite
Eingangstür
warteten
Pkw
Angeklagten
günstigen
Tatzeitpunkt
.
Lokal
anwesender
Vertrauensmann
Angeklagten
Uhr
telefonisch
mitteilte
Spiel
sei
abgebrochen
worden
Spieler
Lokal
verließen
entfernten
Angeklagten
"
"
erkannt
hatten
Durchführung
bens
unmöglich
geworden
war
.
2
.
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
stoßes
§
§
sind
Generalbundesanwalt
ausgeführten
Gründen
unbegründet
.
3
.
Angeklagten
erhobene
Rüge
Verstoßes
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Verwertung
Polizei
abgehörten
"
"
greift
.
Angeklagten
war
ermittlungsrichterlichen
Beschluß
9
.
Februar
Verdachts
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
§
§
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
StPO
Überwachung
Aufzeichnung
Telekommunikation
regelmäßig
benutzten
Mobiltelefon
Dauer
Monaten
angeordnet
worden
.
Überzeugung
abgeurteilten
Verbrechensverabredung
Angeklagten
hat
Landgericht
Verwertung
Aufzeichnung
gestützt
Bedienungsfehlers
Angeklagten
kam
:
rief
Pkw
Wissen
anderen
Fahrzeuginsassen
Uhr
Lokal
anwesenden
Vertrauensmann
Gespräch
aber
annahm
so
Mailbox
Anschlusses
einschaltete
übliche
Ansage
erfolgte
Anrufer
könne
Nachricht
Aufzeichnung
hinterlassen
.
wollte
Angeklagte
;
schloß
Tastaturklappe
Mobiltelefons
Verbindung
beenden
unterließ
aber
Versehen
zuvor
Taste
Gesprächstrennung
drücken
.
wurde
Dauer
Minuten
automatischen
Ende
Mailbox-Aufzeichnung
Fahrzeug
geführte
Gespräch
Angeklagten
"
übertragen
Polizei
aufgezeichnet
;
gleichzeitige
Aufzeichnung
Mailbox
wurde
später
automatisch
gelöscht
.
Feststellungen
Landgerichts
ergaben
Pkw
Beteiligten
geführten
Gespräch
Aufzeichnung
Hauptverhandlung
abgespielt
übersetzt
wurde
gravierende
Indizien
Schuld
Angeklagten
.
Landgericht
hat
Widerspruch
Verteidiger
Hauptverhandlung
Inhalt
Gesprächsaufzeichnung
Dauer
Mailbox-Aufnahme
verwertbar
angesehen
§
gestützt
.
ist
ausgegangen
Herstellung
Verbindung
Beendigung
übermittelten
Inhalte
unabhängig
Zweckbestimmung
Angeklagten
Begriff
lekommunikation
Sinne
§
Abs.
Satz
TKG
unterfielen
Übertragung
Nachrichtenübermittlungsvorgang
Anwendungsbereich
§
unterfiel
S.
.
unverwertbares
Raumgespräch
Sinne
Senatsentscheidung
BGHSt
habe
vorgelegen
Angeklagte
willentlich
Verbindung
Mailbox
hergestellt
habe
;
komme
Gründen
ordnungsgemäße
Beendigung
unterließ
.
Gesprächsinhalt
sei
gleichfalls
Katalogtat
Sinne
§
bezog
gemäß
Abs.
verwertbarer
Zufallsfund
.
Revisionen
treten
Zuordnung
Übertragung
Bereich
unterfallenden
Telekommunikation
;
Auffassung
lag
willentlicher
Kommunikationsvorgang
gegeben
war
Ergebnis
Einsatz
Mobiltelefons
Abhörgerät
Anordnung
§
§
gedeckt
war
.
hypothetische
Rechtfertigung
Grundrechtseingriffs
§
scheide
schon
§
Abs.
Nr.
bereits
begangene
Straftat
voraussetze
;
hier
sei
aber
geplante
Tat
einmal
versucht
worden
.
habe
Aufzeichnung
gerechtfertigten
Eingriff
grundrechtlich
geschützte
Privatsphäre
gehandelt
Fall
BGHSt
Unverwertbarkeit
Aufzeichnung
führen
müsse
.
Generalbundesanwalt
hat
Ansicht
vertreten
nur
versehentliche
Übermittlung
Gesprächs
stehe
Einordnung
Telekommunikation
Sinne
§
.
Selbst
Fall
wäre
so
sei
Verwertung
hier
jedenfalls
sogenannten
hypothetischen
Ersatzeingriff
entwickelten
Grundsätzen
vgl.
BGHSt
53
;
NStZ
295
;
Gössel
25
.
Aufl
.
Einleitung
Abschnitt
Rdn
.
;
Jähnke
S.
zulässig
gewesen
.
Verwertung
bestehen
Ergebnis
durchgreifenden
Bedenken
.
Übertragung
Gesprächs
Begriff
Telekommunikation
Sinne
§
.
dort
früher
verwendeten
Begriff
"
Fernmeldeverkehrs
"
Senatsentscheidung
BGHSt
zugrunde
lag
unterscheidet
Art
.
Abs.
Nr.
Begleitgesetzes
Telekommunikationsgesetz
S.
eingeführte
Begriff
namentlich
Vorgänge
Aussendens
Übermittelns
Empfangens
Nachrichten
Art
also
grundsätzlich
gesamten
Datenverkehr
Telekommunikationsanlagen
umfaßt
vgl.
582
;
.
ist
insoweit
inhaltsgleich
Legaldefinition
§
Nr.
.
ergibt
freilich
schon
Landgericht
wohl
angenommen
hat
technische
Vorgang
Aussendens
Übermittelns
Empfangens
analog
digital
codierten
Daten
Eingriffsbereich
§
unterfällt
.
umfaßt
vielmehr
auch
Einfügung
§
Gesetz
S.
führende
Diskussion
zeigt
nur
Versenden
Empfangen
Nachrichten
Telekommunikationsanlagen
Zusammenhang
stehenden
Vorgänge
.
Voraussetzung
Überwachung
§
unterfallende
Telekommunikation
ist
Person
Telekommunikationsanlage
bedient
h.
Kommunikation
Anlage
vornimmt
vgl.
auch
BGHSt
.
sind
nur
unmittelbare
"
Nachrichten"-Inhalte
auch
sonstigen
Aussenden
Übermitteln
Empfangen
verbundenen
Vorgänge
umfaßt
.
Voraussetzung
Vorliegens
Telekommunikation
Sinne
ist
Vorgang
konkreten
Fall
aktuellem
Willen
Wissen
betroffenen
Person
vollzieht
.
ist
Vorgängen
Empfangens
B.
Anrufbeantworter
gesprochenen
mündlichen
Nachrichten
Mailbox
-9-
gehenden
E-Mail-Schreiben
offensichtlich
gilt
aber
grundsätzlich
auch
Versenden
Nachrichten
.
So
sind
etwa
Funktelefon
nächstgelegene
Funkzelle
Mobilnetzes
übermittelte
Standortdaten
auch
dann
Gegenstand
Telekommunikation
Benutzer
aussendenden
Endgeräts
Einzelfall
aktuelles
Bewußtsein
Vorgang
hat
;
gilt
automatisierten
Übertragungen
.
Telekommunikation
Sinne
§
liegt
jedenfalls
dann
Überwachungsanordnung
Betroffene
benutztes
Mobiltelefon
Aussenden
Nachrichten
Betrieb
setzt
betriebsbereit
gehaltene
Telekommunikationsanlage
Nachrichten
Dritter
empfängt
.
handelte
hier
jedenfalls
Zeitspanne
Angeklagten
benutzten
Mobiltelefon
Mailbox
Verbindung
bestand
Telekommunikationsverbindung
Sinne
§
.
ist
anerkannt
Überwachungsmaßnahmen
auch
Übermittlung
Nachrichten
Mailbox
Anschlusses
erfassen
Inhaber
Mailbox
auch
zeitverzögert
abgerufen
werden
können
Nack
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
77
Ermittlungsrichter
f.
.
Inhalt
übermittelter
Nachrichten
kommt
hierbei
.
Anordnung
Überwachung
§
§
so
ist
Überwachung
beauftragte
Stelle
Inhalt
Telekommunikation
regelmäßig
vorhersehbar
Regel
erkennbar
Nachrichtenübermittlung
willentlich
unbeabsichtigt
gar
Willen
Betroffenen
vorgenommen
wird
.
Charakter
Übertragung
Telekommunikation
ändert
Herstellung
Betroffenen
willentlich
irrtümlich
etwa
Falschwahl
hergestellten
Telefonverbindung
angerufene
Person
meldet
automatisches
Aufzeichnungsgerät
Anrufbeantworter
Gang
gesetzt
wird
etwa
Wissen
Anrufenden
Weiterschaltung
erfolgt
.
gilt
Umstand
Anrufende
Herstellung
Verbindung
tatsächlich
mündliche
Nachrichten
übermittelt
etwa
schweigt
.
Auch
Frage
Telefonverbindung
übertragene
Nachrichten
Gesprächsinhalte
unmittelbar
Kenntnisnahme
angerufene
Person
bestimmt
sind
"
Hintergrundgespräche
"
also
etwa
Rückfragen
Anrufenden
anderen
anwesenden
Personen
sogenannte
Raumgespräche
heißt
Gespräche
Anwesenden
Beteiligung
Telefongespräch
handelt
ist
Charakter
Übertragung
selbst
Telekommunikationsvorgang
zunächst
Bedeutung
.
So
hätte
etwa
hier
Polizeibeamte
Mobiltelefon
Angeklagten
ausgehende
Gespräch
unmittelbar
mitgehört
hätten
Anlaß
bestanden
Aufzeichnung
allein
Schweigens
Angeklagten
Bereitschaftsansage
Mailbox-Automaten
abzubrechen
.
Wille
Angeklagten
Verbindung
beenden
war
außen
erkennbar
.
überdies
fremdsprachige
Raumgespräch
weiteren
anwesenden
Personen
konnte
etwa
Klärung
Frage
dienen
gegebenenfalls
Nachricht
Mailbox-Speicher
gesprochen
werden
sollte
;
stand
Angeklagten
beliebiger
Zeit
Mailbox-Aufzeichnung
Nachrichten
aufzusprechen
.
würde
namentlich
dann
gelten
Telekommunikationsanlage
vornherein
zielgerichtet
Willen
Betroffenen
Betrieb
genommen
worden
wäre
allein
Funktion
"
Abhöranlage
"
Sinne
§
gehabt
hätte
würde
Richtung
Grundrechtseingriffs
ändern
vgl.
auch
BGHSt
.
So
lag
hier
indes
.
Verwertbarkeit
Inhalten
Telekommunikation
folgt
soweit
hier
rechtsfehlerfreie
Überwachungsanordnung
vorliegt
grundsätzlich
Weiteres
§
.
gilt
Ansicht
Senats
auch
Inhalt
Raumgesprächs
willentlicher
Herstellung
Telekommunikationsverbindung
Zielperson
Überwachungsanordnung
Sicht
versehentlich
übertragen
wird
.
BGHSt
entschiedenen
Fall
besteht
insoweit
Unterschied
dort
Verbindung
Anschluß
Dritten
Betroffenen
selbst
hergestellt
noch
versehentliche
Aufrechterhaltung
verursacht
wurde
.
Durchgreifende
Gesichtspunkte
Fall
Annahme
Verwertungsverbots
sprachen
Umstand
dort
abgehörte
Unterhaltung
Eheleuten
ehelichen
Wohnung
geführt
wurde
unantastbare
Bereich
privater
Lebensgestaltung
tangiert
war
liegen
hier
.
namentlich
Gesichtspunkt
Zufallsfundes
Weiteres
auch
Verwertbarkeit
Angeklagten
gilt
kann
Ergebnis
offen
bleiben
.
Selbst
Überwachung
Aufzeichnung
Raumgesprächs
Anordnung
§
§
gedeckt
war
ergäbe
hieraus
Beweisverwertungsverbot
vgl.
BVerfG
;
BGHSt
308
;
;
32
;
219
;
.
eintritt
bestimmt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Abwägung
staatlichen
Interesses
Aufklärung
Verfolgung
Straftaten
individuelle
Interesse
Bürgers
Bewahrung
Rechtsgüter
vgl.
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
Einleitung
Rdn
.
m.w
.
hier
Schutz
grundrechtlich
geschützten
Privatsphäre
nichtöffentlich
gesprochenen
Wortes
heimliche
Eingriffe
außen
.
Abwägung
ergibt
hier
Überwiegen
schutzwürdiger
Belange
Persönlichkeitsrechts
Angeklagten
.
aufgezeichnete
Gespräch
hatte
Planung
schweren
Verbrechens
Gegenstand
.
Anders
BGHSt
entschiedenen
Fall
war
örtlich
Kreis
Teilnehmer
engen
höchstpersönlich
bezeichnenden
Lebenskreis
zuzuordnen
besonders
hohe
Eingriffsschwelle
staatliche
Eingriffe
erfordert
.
berücksichtigen
ist
überdies
Schaffung
§
Abs.
Nr.
StPO
Gesetz
15
Juli
Ausdruck
gekommene
gesetzgeberische
Wertung
.
kann
nichtöffentlich
Wohnung
gesprochene
Wort
abgehört
aufgezeichnet
werden
Tatbestandskatalog
§
aufgeführte
schwere
Straftat
aufzuklären
.
Voraussetzungen
Anordnung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
lagen
hier
;
hätte
Generalbundesanwalt
zutreffend
hingewiesen
hat
Fall
unmittelbaren
Mithörens
Gesprächs
§
Abs.
auch
Polizeibeamte
Hilfsbeamte
Staatsanwaltschaft
angeordnet
werden
können
.
Einwand
Revisionen
habe
Sinne
§
Abs.
Nr.
"
begangene
"
Straftat
vorgelegen
geht
insoweit
schon
Feststellungen
Landgerichts
Verbrechenstatbestand
begründende
Verabredung
Angeklagten
schon
Fahrt
geplanten
Tatort
getroffen
wurde
S.
;
verabredete
Tat
später
versucht
vollendet
wurde
kommt
Angeklagten
Durchführung
freiwillig
absahen
.
Gesichtspunkte
ergeben
hier
eindeutiges
Überwiegen
staatlichen
Aufklärungsinteresses
Persönlichkeitsrecht
Angeklagten
;
BGHSt
.
entschiedenen
Fall
ist
vorliegende
Fallgestaltung
vergleichbar
.
4
.
Sachrüge
gestützten
Einwendungen
Revision
Angeklagten
Beweiswürdigung
Landgerichts
haben
Erfolg
.
erschöpfen
wesentlichen
Beweiswert
Landgericht
erörterter
Indizien
Frage
stellen
abweichend
werten
.
Tatrichter
hat
Überzeugung
Mittäterschaft
Angeklagten
jedoch
isolierte
Betrachtung
übrigen
rechtsfehlerfrei
gewerteter
Beweisanzeichen
Gesamtwürdigung
Indizien
gestützt
Rechtsfehler
erkennen
läßt
.
Landgericht
gezogenen
Schlüsse
sind
möglich
jedenfalls
fernliegend
;
zwingend
müssen
sein
BGHSt
18
.
Würdigung
widersprüchlichen
Aussageverhaltens
Angeklagten
Landgericht
begegnet
Ergebnis
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
rechtlichen
Bedenken
.
Auch
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
Schuldspruch
noch
Strafausspruch
ergeben
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck