Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja Abs. Abs. Abs. Nr. Abs. Abs. 1 . Verwertung Beschuldigten Dritten Kraftfahrzeug geführten Raumgesprächs kann schon bestehende rechtsfehlerfrei ergangene Anordnung § gestützt werden Beschuldigte zuvor selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung beenden wollte jedoch Bedienungsfehlers fortbesteht . 2 . § Fall auch Raumgespräch beteiligten Dritten hinreichende Eingriffsgrundlage bietet kann offen bleiben Aufzeichnung jedenfalls Eilanordnung § § Abs. Nr. Abs. hätte gestützt werden können Abwägung Einzelfall ergibt Persönlichkeitsinteressen Betroffenen staatlichen Interesse Verfolgung Katalogtat § zurücktreten . Urteil 14 . März StR Landgericht NAMEN StR 14 . März Strafsache 1 . 2 . Verabredung schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 12 . März Sitzung 14 . März teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Angeklagten Verhandlung Rechtsanwältin Angeklagten Verhandlung Verteidigerinnen Justizangestellte Verhandlung Justizhauptsekretärin Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . Februar werden verworfen . 2 . Angeklagten haben Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Verabredung Tateinheit stehenden Verbrechen schweren Raubs schweren räuberischen Erpressung Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten Verabredung Tateinheit stehenden Verbrechen schweren Raubs schweren räuberischen Erpressung Tateinheit " Verstoß Waffengesetz " gemeint : Führen halbautomatischen Selbstladekurzwaffe Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hiergegen eingelegten Verfahrensrügen Sachrüge gestützten Revisionen haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts verabredeten Angeklagten weiterer näher identifizierter Mittäter Namen Spitznamen " " spätestens Nacht 20./21 . März gemeinsam Verwendung zweier einsatzbereiter geladener Schußwaffen weiterer gefährlicher Werkzeuge türkisches Vereinslokal überfallen Zeitpunkt illegales Würfelspiel besonders hohen Einsätzen sogenannte Eröffnung " stattfinden sollte . Einsatz mitgeführten Waffen sollte Spieltisch liegende Geld weggenommen sollten Spieler Herausgabe weiteren mitgeführten Bargelds gezwungen werden . Angeklagten begaben Mitführung Waffen Gegenständen Maskierung Uhr Lokal ; Sichtweite Eingangstür warteten Pkw Angeklagten günstigen Tatzeitpunkt . Lokal anwesender Vertrauensmann Angeklagten Uhr telefonisch mitteilte Spiel sei abgebrochen worden Spieler Lokal verließen entfernten Angeklagten " " erkannt hatten Durchführung bens unmöglich geworden war . 2 . Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen stoßes § § sind Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen unbegründet . 3 . Angeklagten erhobene Rüge Verstoßes allgemeine Persönlichkeitsrecht Verwertung Polizei abgehörten " " greift . Angeklagten war ermittlungsrichterlichen Beschluß 9 . Februar Verdachts bandenmäßigen Betäubungsmitteln § § Satz Nr. § Abs. Satz StPO Überwachung Aufzeichnung Telekommunikation regelmäßig benutzten Mobiltelefon Dauer Monaten angeordnet worden . Überzeugung abgeurteilten Verbrechensverabredung Angeklagten hat Landgericht Verwertung Aufzeichnung gestützt Bedienungsfehlers Angeklagten kam : rief Pkw Wissen anderen Fahrzeuginsassen Uhr Lokal anwesenden Vertrauensmann Gespräch aber annahm so Mailbox Anschlusses einschaltete übliche Ansage erfolgte Anrufer könne Nachricht Aufzeichnung hinterlassen . wollte Angeklagte ; schloß Tastaturklappe Mobiltelefons Verbindung beenden unterließ aber Versehen zuvor Taste Gesprächstrennung drücken . wurde Dauer Minuten automatischen Ende Mailbox-Aufzeichnung Fahrzeug geführte Gespräch Angeklagten " übertragen Polizei aufgezeichnet ; gleichzeitige Aufzeichnung Mailbox wurde später automatisch gelöscht . Feststellungen Landgerichts ergaben Pkw Beteiligten geführten Gespräch Aufzeichnung Hauptverhandlung abgespielt übersetzt wurde gravierende Indizien Schuld Angeklagten . Landgericht hat Widerspruch Verteidiger Hauptverhandlung Inhalt Gesprächsaufzeichnung Dauer Mailbox-Aufnahme verwertbar angesehen § gestützt . ist ausgegangen Herstellung Verbindung Beendigung übermittelten Inhalte unabhängig Zweckbestimmung Angeklagten Begriff lekommunikation Sinne § Abs. Satz TKG unterfielen Übertragung Nachrichtenübermittlungsvorgang Anwendungsbereich § unterfiel S. . unverwertbares Raumgespräch Sinne Senatsentscheidung BGHSt habe vorgelegen Angeklagte willentlich Verbindung Mailbox hergestellt habe ; komme Gründen ordnungsgemäße Beendigung unterließ . Gesprächsinhalt sei gleichfalls Katalogtat Sinne § bezog gemäß Abs. verwertbarer Zufallsfund . Revisionen treten Zuordnung Übertragung Bereich unterfallenden Telekommunikation ; Auffassung lag willentlicher Kommunikationsvorgang gegeben war Ergebnis Einsatz Mobiltelefons Abhörgerät Anordnung § § gedeckt war . hypothetische Rechtfertigung Grundrechtseingriffs § scheide schon § Abs. Nr. bereits begangene Straftat voraussetze ; hier sei aber geplante Tat einmal versucht worden . habe Aufzeichnung gerechtfertigten Eingriff grundrechtlich geschützte Privatsphäre gehandelt Fall BGHSt Unverwertbarkeit Aufzeichnung führen müsse . Generalbundesanwalt hat Ansicht vertreten nur versehentliche Übermittlung Gesprächs stehe Einordnung Telekommunikation Sinne § . Selbst Fall wäre so sei Verwertung hier jedenfalls sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff entwickelten Grundsätzen vgl. BGHSt 53 ; NStZ 295 ; Gössel 25 . Aufl . Einleitung Abschnitt Rdn . ; Jähnke S. zulässig gewesen . Verwertung bestehen Ergebnis durchgreifenden Bedenken . Übertragung Gesprächs Begriff Telekommunikation Sinne § . dort früher verwendeten Begriff " Fernmeldeverkehrs " Senatsentscheidung BGHSt zugrunde lag unterscheidet Art . Abs. Nr. Begleitgesetzes Telekommunikationsgesetz S. eingeführte Begriff namentlich Vorgänge Aussendens Übermittelns Empfangens Nachrichten Art also grundsätzlich gesamten Datenverkehr Telekommunikationsanlagen umfaßt vgl. 582 ; . ist insoweit inhaltsgleich Legaldefinition § Nr. . ergibt freilich schon Landgericht wohl angenommen hat technische Vorgang Aussendens Übermittelns Empfangens analog digital codierten Daten Eingriffsbereich § unterfällt . umfaßt vielmehr auch Einfügung § Gesetz S. führende Diskussion zeigt nur Versenden Empfangen Nachrichten Telekommunikationsanlagen Zusammenhang stehenden Vorgänge . Voraussetzung Überwachung § unterfallende Telekommunikation ist Person Telekommunikationsanlage bedient h. Kommunikation Anlage vornimmt vgl. auch BGHSt . sind nur unmittelbare " Nachrichten"-Inhalte auch sonstigen Aussenden Übermitteln Empfangen verbundenen Vorgänge umfaßt . Voraussetzung Vorliegens Telekommunikation Sinne ist Vorgang konkreten Fall aktuellem Willen Wissen betroffenen Person vollzieht . ist Vorgängen Empfangens B. Anrufbeantworter gesprochenen mündlichen Nachrichten Mailbox -9- gehenden E-Mail-Schreiben offensichtlich gilt aber grundsätzlich auch Versenden Nachrichten . So sind etwa Funktelefon nächstgelegene Funkzelle Mobilnetzes übermittelte Standortdaten auch dann Gegenstand Telekommunikation Benutzer aussendenden Endgeräts Einzelfall aktuelles Bewußtsein Vorgang hat ; gilt automatisierten Übertragungen . Telekommunikation Sinne § liegt jedenfalls dann Überwachungsanordnung Betroffene benutztes Mobiltelefon Aussenden Nachrichten Betrieb setzt betriebsbereit gehaltene Telekommunikationsanlage Nachrichten Dritter empfängt . handelte hier jedenfalls Zeitspanne Angeklagten benutzten Mobiltelefon Mailbox Verbindung bestand Telekommunikationsverbindung Sinne § . ist anerkannt Überwachungsmaßnahmen auch Übermittlung Nachrichten Mailbox Anschlusses erfassen Inhaber Mailbox auch zeitverzögert abgerufen werden können Nack . Aufl . . m.w . ; 77 Ermittlungsrichter f. . Inhalt übermittelter Nachrichten kommt hierbei . Anordnung Überwachung § § so ist Überwachung beauftragte Stelle Inhalt Telekommunikation regelmäßig vorhersehbar Regel erkennbar Nachrichtenübermittlung willentlich unbeabsichtigt gar Willen Betroffenen vorgenommen wird . Charakter Übertragung Telekommunikation ändert Herstellung Betroffenen willentlich irrtümlich etwa Falschwahl hergestellten Telefonverbindung angerufene Person meldet automatisches Aufzeichnungsgerät Anrufbeantworter Gang gesetzt wird etwa Wissen Anrufenden Weiterschaltung erfolgt . gilt Umstand Anrufende Herstellung Verbindung tatsächlich mündliche Nachrichten übermittelt etwa schweigt . Auch Frage Telefonverbindung übertragene Nachrichten Gesprächsinhalte unmittelbar Kenntnisnahme angerufene Person bestimmt sind " Hintergrundgespräche " also etwa Rückfragen Anrufenden anderen anwesenden Personen sogenannte Raumgespräche heißt Gespräche Anwesenden Beteiligung Telefongespräch handelt ist Charakter Übertragung selbst Telekommunikationsvorgang zunächst Bedeutung . So hätte etwa hier Polizeibeamte Mobiltelefon Angeklagten ausgehende Gespräch unmittelbar mitgehört hätten Anlaß bestanden Aufzeichnung allein Schweigens Angeklagten Bereitschaftsansage Mailbox-Automaten abzubrechen . Wille Angeklagten Verbindung beenden war außen erkennbar . überdies fremdsprachige Raumgespräch weiteren anwesenden Personen konnte etwa Klärung Frage dienen gegebenenfalls Nachricht Mailbox-Speicher gesprochen werden sollte ; stand Angeklagten beliebiger Zeit Mailbox-Aufzeichnung Nachrichten aufzusprechen . würde namentlich dann gelten Telekommunikationsanlage vornherein zielgerichtet Willen Betroffenen Betrieb genommen worden wäre allein Funktion " Abhöranlage " Sinne § gehabt hätte würde Richtung Grundrechtseingriffs ändern vgl. auch BGHSt . So lag hier indes . Verwertbarkeit Inhalten Telekommunikation folgt soweit hier rechtsfehlerfreie Überwachungsanordnung vorliegt grundsätzlich Weiteres § . gilt Ansicht Senats auch Inhalt Raumgesprächs willentlicher Herstellung Telekommunikationsverbindung Zielperson Überwachungsanordnung Sicht versehentlich übertragen wird . BGHSt entschiedenen Fall besteht insoweit Unterschied dort Verbindung Anschluß Dritten Betroffenen selbst hergestellt noch versehentliche Aufrechterhaltung verursacht wurde . Durchgreifende Gesichtspunkte Fall Annahme Verwertungsverbots sprachen Umstand dort abgehörte Unterhaltung Eheleuten ehelichen Wohnung geführt wurde unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung tangiert war liegen hier . namentlich Gesichtspunkt Zufallsfundes Weiteres auch Verwertbarkeit Angeklagten gilt kann Ergebnis offen bleiben . Selbst Überwachung Aufzeichnung Raumgesprächs Anordnung § § gedeckt war ergäbe hieraus Beweisverwertungsverbot vgl. BVerfG ; BGHSt 308 ; ; 32 ; 219 ; . eintritt bestimmt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Abwägung staatlichen Interesses Aufklärung Verfolgung Straftaten individuelle Interesse Bürgers Bewahrung Rechtsgüter vgl. Meyer-Goßner 46 . Aufl . Einleitung Rdn . m.w . hier Schutz grundrechtlich geschützten Privatsphäre nichtöffentlich gesprochenen Wortes heimliche Eingriffe außen . Abwägung ergibt hier Überwiegen schutzwürdiger Belange Persönlichkeitsrechts Angeklagten . aufgezeichnete Gespräch hatte Planung schweren Verbrechens Gegenstand . Anders BGHSt entschiedenen Fall war örtlich Kreis Teilnehmer engen höchstpersönlich bezeichnenden Lebenskreis zuzuordnen besonders hohe Eingriffsschwelle staatliche Eingriffe erfordert . berücksichtigen ist überdies Schaffung § Abs. Nr. StPO Gesetz 15 Juli Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung . kann nichtöffentlich Wohnung gesprochene Wort abgehört aufgezeichnet werden Tatbestandskatalog § aufgeführte schwere Straftat aufzuklären . Voraussetzungen Anordnung § Abs. Nr. Abs. Satz lagen hier ; hätte Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat Fall unmittelbaren Mithörens Gesprächs § Abs. auch Polizeibeamte Hilfsbeamte Staatsanwaltschaft angeordnet werden können . Einwand Revisionen habe Sinne § Abs. Nr. " begangene " Straftat vorgelegen geht insoweit schon Feststellungen Landgerichts Verbrechenstatbestand begründende Verabredung Angeklagten schon Fahrt geplanten Tatort getroffen wurde S. ; verabredete Tat später versucht vollendet wurde kommt Angeklagten Durchführung freiwillig absahen . Gesichtspunkte ergeben hier eindeutiges Überwiegen staatlichen Aufklärungsinteresses Persönlichkeitsrecht Angeklagten ; BGHSt . entschiedenen Fall ist vorliegende Fallgestaltung vergleichbar . 4 . Sachrüge gestützten Einwendungen Revision Angeklagten Beweiswürdigung Landgerichts haben Erfolg . erschöpfen wesentlichen Beweiswert Landgericht erörterter Indizien Frage stellen abweichend werten . Tatrichter hat Überzeugung Mittäterschaft Angeklagten jedoch isolierte Betrachtung übrigen rechtsfehlerfrei gewerteter Beweisanzeichen Gesamtwürdigung Indizien gestützt Rechtsfehler erkennen läßt . Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich jedenfalls fernliegend ; zwingend müssen sein BGHSt 18 . Würdigung widersprüchlichen Aussageverhaltens Angeklagten Landgericht begegnet Ergebnis Generalbundesanwalt dargelegten Gründen rechtlichen Bedenken . Auch übrigen hat Überprüfung Urteils sachlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler Lasten Angeklagten Schuldspruch noch Strafausspruch ergeben . Otten Rothfuß Roggenbuck