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1428 lines
12 KiB

NAMEN
17
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
20
.
Dezember
Sitzung
17
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Januar
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
ersten
Urteil
jeweils
Mordes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Revisionen
hat
Senat
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
Angeklagten
Aufrechterhaltung
Strafausspruch
Angeklagten
Ganzen
aufgehoben
.
Nunmehr
hat
Landgericht
Angeklagten
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
Angeklagte
erneut
Totschlags
schuldig
gesprochen
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
.
richten
Revisionen
Angeklagten
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Angeklagten
bindend
gewordenen
Wesentlichen
gleichlautend
neu
Angeklagten
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
waren
Angeklagten
Lebensgefährten
lebten
Obdachlosen
waren
alkoholabhängig
.
30
.
April
wurde
Unterkunft
Hausverbot
erteilt
.
luden
Habe
Einkaufswagen
verließen
Unterkunft
zunächst
gemeinsam
anderen
Obdachlosen
Zeit
Freien
verbringen
dann
Straßenunterführung
übernachten
.
Angeklagte
Kreis
hatte
Verdacht
ebenfalls
gehörende
S.
opfer
sexuellen
Kontakt
Angeklagten
spätere
interessiert
war
.
war
eifersüchtig
aggressiv
unzutreffend
ausging
Angeklagte
Zwillingen
erwarte
.
schwanger
sei
Geburt
drohte
gehbehinderten
S.
Krüppel
bezeichnete
umzubringen
.
anderer
Obdachloser
konnte
zunächst
Eskalation
verhindern
.
Angeklagten
nahe
gelegene
Unterführung
zurückgezogen
hatten
ging
Blutalkoholgehalt
Promille
stark
betrunkene
S.
Weg
Übernachtungscontainer
"
Unterführung
dort
Stimmen
hörte
.
Angeklagte
sah
kommen
war
empört
Krüppel
nähern
wagte
wollte
töten
.
nahm
S.
Schwitzkasten
"
versuchte
Genick
brechen
.
brach
Kehlkopfhörner
Zungenbein
ließ
Opfer
Boden
fallen
.
Dann
trat
Gesicht
zog
Meter
Unterführung
weg
gepflasterten
Weg
weiter
Kopf
Oberkörper
Opfers
eintrat
.
Tritte
erlitt
S.
Zertrümmerungen
Gesichtsknochen
Rippenbrüche
lebte
aber
noch
Angeklagte
erkannten
.
Angeklagte
Geschehen
zunächst
teilnahmslos
folgt
hatte
war
beunruhigt
Partner
gelang
S.
.
wusste
Nähe
Zelte
anderer
Obdachloser
befanden
.
befürchtete
andere
Personen
könnten
hinzukommen
Angriff
S.
entdecken
.
war
bewusst
Angeklagte
Fall
Aufdeckung
Täterschaft
empfindlichen
Freiheitsstrafe
rechnen
hatte
Beschützer
alleine
würde
zurechtkommen
müssen
.
entschloss
Tötung
mitzuwirken
S.
schnell
sterbe
.
ergriff
Schnapsfläschchen
Opfers
zerschlug
Boden
Flaschenhals
scharfen
Bruchkante
Hand
hielt
.
trat
Boden
liegenden
immer
noch
lebenden
S.
ging
Hocke
schnitt
mehrfach
Hals
.
wurde
Drosselblutader
durchtrennt
kam
starkem
Blutaustritt
.
Angeklagte
erkannte
billigte
Handlung
trat
Opfer
nochmals
Kopf
.
S.
starb
kurz
Verbluten
Verletzungen
Angeklagte
beigebracht
hatten
.
legten
Leiche
Meter
entfernt
Brennnesseln
.
sicherzugehen
versetzte
Angeklagte
mannshammer
Stirn
.
S.
tot
war
noch
Schlag
Steuerungsfähigkeit
alkoholisierten
Angeklagten
war
Tatzeit
erheblich
beeinträchtigt
.
II
.
Senat
hat
Durchführung
neuen
Revisionshauptverhandlung
Hinblick
Beschluss
1
.
Juni
.
Anm
.
Fahl
.
Anm
.
Streng
Tomiak
.
eingeleitete
Senatsurteil
10
.
Januar
beendete
Anfrageverfahren
strafzumessungsrechtlichen
Bedeutung
Tötungsabsicht
zurückgestellt
.
.
Revisionen
Angeklagten
sind
unbegründet
.
1
.
Angeklagten
ist
Schuldspruch
ersten
Urteil
Landgerichts
Mord
Tötung
niedrigen
Beweggründen
Senatsurteils
24
.
März
Rechtskraft
erwachsen
;
zugehörigen
Feststellungen
sind
bindend
.
neuen
Strafausspruch
erhobene
Sachrüge
deckt
Rechtsfehler
Nachteil
.
Insbesondere
Versagung
Strafmilderung
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
StGB
ist
rechtlich
beanstanden
.
Angeklagte
Schuld
Tod
geklagten
B.
S.
hatte
Polizei
zunächst
genommen
Beteiligung
Abrede
gestellt
.
Erst
erfahren
hatte
se
entlastenden
Aussage
erfolgten
Entlassung
Untersuchungshaft
neuen
Freund
gefunden
hatte
überhaupt
schwanger
war
hat
Tatbeteiligung
noch
Eröffnung
offenbart
.
Landgericht
hat
bedacht
erst
korrigierten
Einlassung
Angeklagte
Verursacherin
Schnittverletzungen
Hals
Getöteten
festgestellt
werden
konnte
Strafrahmenverschiebung
Aufklärungshilfe
erwogen
aber
abgelehnt
.
Zeitpunkt
Offenbarung
Mitwirkung
Angeklagten
sei
bereits
bekannt
gewesen
auch
Kleidung
Blutspuren
Opfers
befunden
hatten
.
Maßgeblich
Strafrahmenverschiebung
spreche
aber
Verhältnis
Umstände
Aufklärungsbeitrags
Schwere
Tat
Schuld
Angeklagten
.
habe
Mord
begangen
grundsätzlich
lebenslanger
Freiheitsstrafe
ahnden
sei
.
sei
äußerster
Brutalität
Opfer
vorgegangen
.
alkoholbedingten
Enthemmung
habe
Maß
Schuld
geladen
unbillig
wäre
Strafdrohung
§
Abs.
StGB
abzuweichen
.
komme
Motiv
Angeklagten
Aufdeckung
Tatbeitrags
Angeklagten
.
habe
Tatbeteiligung
erst
offenbart
erfahren
habe
schwanger
war
neuen
Freund
hatte
.
Enttäuschung
habe
geführt
mehr
bereit
gewesen
sei
Schuld
alleine
nehmen
.
Überlegungen
sind
rechtlich
beanstanden
.
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
kann
Gericht
ausschließlich
angedrohter
lebenslanger
Freiheitsstrafe
zeitige
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängen
Angeklagte
williges
Offenbaren
Wissens
Eröffnung
Hauptverfahrens
wesentlich
beigetragen
hat
Straftat
Sinne
§
Abs.
aufgedeckt
werden
konnte
.
muss
Beitrag
Angeklagten
Aufklärung
Tat
eigenen
Tatbeitrag
erstrecken
§
Abs.
Satz
StGB
.
Sind
Voraussetzungen
Feststellungen
gegeben
ist
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüfbarer
Ermessensspielraum
eröffnet
umfassenden
Würdigung
wesentlichen
Umstände
entscheiden
hat
Strafmilderung
geboten
ist
.
Gesetz
führt
§
Abs.
StGB
abschließend
Kriterien
gerichtliche
Entscheidung
treffen
ist
vgl.
BT-Drucks
.
16/6268
S.
.
§
Abs.
Nr.
StGB
Art
Umfang
offenbarten
Tatsachen
Bedeutung
Aufklärung
Tat
Zeitpunkt
Offenbarung
Ausmaß
Unterstützung
Strafverfolgungsbehörden
Täter
Schwere
Tat
Angaben
beziehen
vornehmlich
aufklärungsspezifische
Kriterien
umfasst
enthält
§
Abs.
Nr.
StGB
Anknüpfung
Umstände
Schwere
Straftat
Schuld
Täters
schuldspezifische
Kriterien
Nr.
genannten
Gesichtspunkte
Verhältnis
setzen
sind
vgl.
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Ausführungen
Landgerichts
belegen
Ausübung
gemäß
§
StGB
eingeräumten
Ermessens
weisen
Rechtsfehler
.
Ermessensausübung
konnten
Motive
Angeklagten
Aussageänderung
anfänglichem
Bestreiten
Tatbeteiligung
Angeklagten
berücksichtigt
werden
vgl.
MüKoStGB/Maier
3
.
Aufl
.
.
.
Urteilsgründe
lassen
auch
besorgen
Landgericht
-9-
sei
ausgegangen
Mord
sei
generell
Strafrahmenmilderung
geleisteter
Aufklärungshilfe
ausgeschlossen
.
hat
zutreffend
konkrete
Tatbild
individuelle
Aussageverhalten
Angeklagten
Blick
Motiv
anfangs
anderslautender
Einlassung
geleistete
Aufklärungshilfe
bewertet
.
2
.
Revision
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
versagen
ist
ebenfalls
unbegründet
.
ralbundesanwalt
Antragsschrift
genannten
Gründen
.
Auch
Sachrüge
bleibt
Erfolg
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Schwurgerichtskammer
hat
Angaben
Angeklagten
Ausführungen
Sachverständigen
überzeugt
Angeklagte
noch
lebenden
Opfer
Tod
mitursächlichen
Schnitte
Hals
beigebracht
hat
töten
.
ist
rechtlich
erinnern
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
auch
Frage
Kausalität
gemeinsamen
Tatentschlusses
sukzessiver
Mittäterschaft
Schuldspruch
Totschlags
gemäß
§
Abs.
Abs.
StGB
.
Mord
Totschlag
können
Mittäterschaft
begangen
werden
vgl.
Urteil
25
Juli
BGHSt
.
.
Strafausspruch
ist
ebenfalls
rechtlich
beanstanden
.
gilt
zunächst
Versagung
Strafrahmenmilderung
§
Abs.
StGB
geleisteter
Aufklärungshilfe
Angeklagte
belastete
Angeklagte
zuvor
zugesagt
hatte
Schuld
wahrheitswidrig
alleine
nehmen
.
Auch
strafschärfende
Bewertung
subjektiven
Tatseite
begegnet
rechtlichen
Bedenken
:
Landgericht
hat
Nähe
Handlungsantriebs
Angeklagten
Verdeckungsmord
strafschärfend
bewertet
.
ist
recht-
lich
unbedenklich
.
Weisen
Motive
Täters
Besonderheiten
Rande
objektiven
Erfüllung
Mordmerkmals
bewegen
können
Ausdruck
erhöhten
Tatschuld
berücksichtigt
werden
vgl.
Urteil
17
Juli
NStZ-RR
.
Auch
strafschärfende
Berücksichtigung
directus
1
.
Grades
ist
rechtsfehlerfrei
.
früheren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
lag
allerdings
Verstoß
§
Abs.
StGB
verankerte
Verbot
Doppelverwertung
Tatbestandsmerkmalen
Tatrichter
subjektive
Merkmal
direkten
Tötungsvorsatzes
strafschärfend
berücksichtigt
hatte
.
Senat
hat
Beschluss
1
.
Juni
Anfrageverfahren
§
Abs.
eingeleitet
Ansicht
ist
vorsätzlichen
Tötungsdelikt
Feststellung
Tötungsabsicht
zulasten
Angeklagten
strafschärfend
berücksichtigt
werden
könne
.
haben
anderen
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
Aufgabe
entgegenstehender
Rechtsprechung
zugestimmt
Beschluss
27
Juli
20/16
;
Beschluss
7
.
März
NStZ-RR
;
Beschluss
7
.
Juni
NStZ-RR
;
Beschluss
23
.
Februar
.
Einzelheiten
wird
Senatsurteil
10
.
Januar
Bezug
genommen
.
Senat
vertritt
hiernach
uneingeschränkter
Zustimmung
3
.
5
.
Strafsenats
Auffassung
Tötungsabsicht
prinzipiell
zulässiger
Strafschärfungsgrund
ist
.
Beweggründe
Ziele
Täters
sind
Gesamtwürdigung
Umstände
einzubeziehen
.
1
.
4
.
Strafsenat
haben
ebenfalls
erklärt
strafschärfende
Berücksichtigung
direktem
Tötungsvorsatz
sei
Verstoß
§
Abs.
StGB
möglich
.
Frage
direkten
Vorsatz
aber
Bedeutung
Strafschärfungsgrundes
zukomme
seien
allerdings
Umstände
Einzelfalls
maßgeblich
.
1
.
Strafsenat
fordert
Tatgericht
habe
Urteilsgründen
Vorstellungen
Zielen
Täters
auseinanderzusetzen
einzelfallbezogen
prüfen
direkten
Tötungsvorsatzes
Täters
höhere
Tatschuld
anzunehmen
sei
.
4
.
Strafsenat
hat
angemerkt
zwar
seien
Beweggründe
Ziele
Täters
§
Abs.
StGB
Leitpunkte
Bestimmung
subjektiven
.
verschiedenen
Vorsatzformen
träfen
aber
unmittelbare
Aussage
bedürften
einzelfallbezogenen
Würdigung
Hinblick
konkreten
Vorstellungen
Ziele
Täters
.
Tötungsabsicht
werde
genommen
allerdings
dann
selbstständiger
Straferschwernisgrund
herangezogen
werden
können
Täter
Herbeiführung
Todes
selbst
ankomme
weiteren
relevanten
Handlungsziele
festgestellt
werden
könnten
.
Fall
nähere
subjektive
Handlungsunrecht
Mordmerkmal
Mordlust
.
besteht
Grundsatz
Einigkeit
Strafsenaten
Tötungsabsicht
Verstoß
§
Abs.
StGB
Strafschärfungsgrund
bewertet
werden
kann
.
Nur
Frage
Voraussetzungen
Tatrichter
Tötungsabsicht
Strafschärfung
heranziehen
kann
bestehen
Akzent
unterschiedliche
Auffassungen
.
kommt
vorliegend
jedoch
auch
Grundlage
punkte
1
.
4
.
Strafsenats
Rechtsfehler
vorliegt
.
Landgericht
hat
Urteilsgründen
auch
Vorstellungen
Zielen
Täterin
auseinandergesetzt
.
Verdeckungsabsicht
kommenden
Handlungsmotivs
Angeklagten
ist
strafschärfende
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
rechtlich
unbedenklich
.
IV
.
Kompensationsentscheidung
besteht
.
Zwar
hat
Revisionsverfahren
lange
gedauert
.
Verfahrensdauer
ist
jedoch
Umstand
geschuldet
Revisionshauptverhandlung
zunächst
Verhinderung
Verteidigern
Blick
vorgreifliche
Anfrageverfahren
zurückgestellt
worden
ist
.
Sache
ist
16
.
Dezember
Bundesgerichtshof
eingegangen
15
.
Februar
Berichterstatter
zugeteilt
worden
.
wurde
21
.
April
erstmals
Senat
beraten
Termin
Revisionshauptverhandlung
1
.
Juni
bestimmt
wurde
jedoch
Antrag
Verteidigers
Verhinderung
aufgehoben
wurde
.
Neuer
Termin
wurde
Abstimmung
Verteidigern
zunächst
7
.
Dezember
festgesetzt
dann
aber
Verhinderung
anderen
Verteidigers
7
.
März
verlegt
.
Blick
Sache
andauernde
Anfrageverfahren
auch
vorliegenden
Fall
Bedeutung
war
wurde
Revisionshauptverhandlung
schließlich
erneut
verschoben
20
.
Dezember
durchgeführt
.
Zwar
war
Angeklagte
Rechtsfrage
fahrens
betroffen
.
andere
Entscheidung
Frage
Kompensation
langen
Dauer
zweiten
Revisionsverfahrens
war
aber
auch
insoweit
geboten
Schuldspruch
Mordes
bereits
ersten
Revisionsentscheidung
24
.
März
rechtskräftig
ist
.
Abtrennung
Revisionshauptverhandlung
war
angezeigt
.