NAMEN 17 . Januar Strafsache 1 . 2 . Mordes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 20 . Dezember Sitzung 17 . Januar teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Januar werden verworfen . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten ersten Urteil jeweils Mordes lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Revisionen hat Senat Urteil 24 . März NStZ-RR Angeklagten Aufrechterhaltung Strafausspruch Angeklagten Ganzen aufgehoben . Nunmehr hat Landgericht Angeklagten lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt Angeklagte erneut Totschlags schuldig gesprochen Freiheitsstrafe Jahren verhängt . richten Revisionen Angeklagten . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Angeklagten bindend gewordenen Wesentlichen gleichlautend neu Angeklagten getroffenen Feststellungen Landgerichts waren Angeklagten Lebensgefährten lebten Obdachlosen waren alkoholabhängig . 30 . April wurde Unterkunft Hausverbot erteilt . luden Habe Einkaufswagen verließen Unterkunft zunächst gemeinsam anderen Obdachlosen Zeit Freien verbringen dann Straßenunterführung übernachten . Angeklagte Kreis hatte Verdacht ebenfalls gehörende S. opfer sexuellen Kontakt Angeklagten spätere interessiert war . war eifersüchtig aggressiv unzutreffend ausging Angeklagte Zwillingen erwarte . schwanger sei Geburt drohte gehbehinderten S. Krüppel bezeichnete umzubringen . anderer Obdachloser konnte zunächst Eskalation verhindern . Angeklagten nahe gelegene Unterführung zurückgezogen hatten ging Blutalkoholgehalt Promille stark betrunkene S. Weg Übernachtungscontainer " Unterführung dort Stimmen hörte . Angeklagte sah kommen war empört Krüppel nähern wagte wollte töten . nahm S. Schwitzkasten " versuchte Genick brechen . brach Kehlkopfhörner Zungenbein ließ Opfer Boden fallen . Dann trat Gesicht zog Meter Unterführung weg gepflasterten Weg weiter Kopf Oberkörper Opfers eintrat . Tritte erlitt S. Zertrümmerungen Gesichtsknochen Rippenbrüche lebte aber noch Angeklagte erkannten . Angeklagte Geschehen zunächst teilnahmslos folgt hatte war beunruhigt Partner gelang S. . wusste Nähe Zelte anderer Obdachloser befanden . befürchtete andere Personen könnten hinzukommen Angriff S. entdecken . war bewusst Angeklagte Fall Aufdeckung Täterschaft empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen hatte Beschützer alleine würde zurechtkommen müssen . entschloss Tötung mitzuwirken S. schnell sterbe . ergriff Schnapsfläschchen Opfers zerschlug Boden Flaschenhals scharfen Bruchkante Hand hielt . trat Boden liegenden immer noch lebenden S. ging Hocke schnitt mehrfach Hals . wurde Drosselblutader durchtrennt kam starkem Blutaustritt . Angeklagte erkannte billigte Handlung trat Opfer nochmals Kopf . S. starb kurz Verbluten Verletzungen Angeklagte beigebracht hatten . legten Leiche Meter entfernt Brennnesseln . sicherzugehen versetzte Angeklagte mannshammer Stirn . S. tot war noch Schlag Steuerungsfähigkeit alkoholisierten Angeklagten war Tatzeit erheblich beeinträchtigt . II . Senat hat Durchführung neuen Revisionshauptverhandlung Hinblick Beschluss 1 . Juni . Anm . Fahl . Anm . Streng Tomiak . eingeleitete Senatsurteil 10 . Januar beendete Anfrageverfahren strafzumessungsrechtlichen Bedeutung Tötungsabsicht zurückgestellt . . Revisionen Angeklagten sind unbegründet . 1 . Angeklagten ist Schuldspruch ersten Urteil Landgerichts Mord Tötung niedrigen Beweggründen Senatsurteils 24 . März Rechtskraft erwachsen ; zugehörigen Feststellungen sind bindend . neuen Strafausspruch erhobene Sachrüge deckt Rechtsfehler Nachteil . Insbesondere Versagung Strafmilderung § Abs. Verbindung § Abs. StGB ist rechtlich beanstanden . Angeklagte Schuld Tod geklagten B. S. hatte Polizei zunächst genommen Beteiligung Abrede gestellt . Erst erfahren hatte se entlastenden Aussage erfolgten Entlassung Untersuchungshaft neuen Freund gefunden hatte überhaupt schwanger war hat Tatbeteiligung noch Eröffnung offenbart . Landgericht hat bedacht erst korrigierten Einlassung Angeklagte Verursacherin Schnittverletzungen Hals Getöteten festgestellt werden konnte Strafrahmenverschiebung Aufklärungshilfe erwogen aber abgelehnt . Zeitpunkt Offenbarung Mitwirkung Angeklagten sei bereits bekannt gewesen auch Kleidung Blutspuren Opfers befunden hatten . Maßgeblich Strafrahmenverschiebung spreche aber Verhältnis Umstände Aufklärungsbeitrags Schwere Tat Schuld Angeklagten . habe Mord begangen grundsätzlich lebenslanger Freiheitsstrafe ahnden sei . sei äußerster Brutalität Opfer vorgegangen . alkoholbedingten Enthemmung habe Maß Schuld geladen unbillig wäre Strafdrohung § Abs. StGB abzuweichen . komme Motiv Angeklagten Aufdeckung Tatbeitrags Angeklagten . habe Tatbeteiligung erst offenbart erfahren habe schwanger war neuen Freund hatte . Enttäuschung habe geführt mehr bereit gewesen sei Schuld alleine nehmen . Überlegungen sind rechtlich beanstanden . § Abs. Satz Nr. StGB kann Gericht ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe Jahren verhängen Angeklagte williges Offenbaren Wissens Eröffnung Hauptverfahrens wesentlich beigetragen hat Straftat Sinne § Abs. aufgedeckt werden konnte . muss Beitrag Angeklagten Aufklärung Tat eigenen Tatbeitrag erstrecken § Abs. Satz StGB . Sind Voraussetzungen Feststellungen gegeben ist Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet umfassenden Würdigung wesentlichen Umstände entscheiden hat Strafmilderung geboten ist . Gesetz führt § Abs. StGB abschließend Kriterien gerichtliche Entscheidung treffen ist vgl. BT-Drucks . 16/6268 S. . § Abs. Nr. StGB Art Umfang offenbarten Tatsachen Bedeutung Aufklärung Tat Zeitpunkt Offenbarung Ausmaß Unterstützung Strafverfolgungsbehörden Täter Schwere Tat Angaben beziehen vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst enthält § Abs. Nr. StGB Anknüpfung Umstände Schwere Straftat Schuld Täters schuldspezifische Kriterien Nr. genannten Gesichtspunkte Verhältnis setzen sind vgl. StGB 29 . Aufl . . . Ausführungen Landgerichts belegen Ausübung gemäß § StGB eingeräumten Ermessens weisen Rechtsfehler . Ermessensausübung konnten Motive Angeklagten Aussageänderung anfänglichem Bestreiten Tatbeteiligung Angeklagten berücksichtigt werden vgl. MüKoStGB/Maier 3 . Aufl . . . Urteilsgründe lassen auch besorgen Landgericht -9- sei ausgegangen Mord sei generell Strafrahmenmilderung geleisteter Aufklärungshilfe ausgeschlossen . hat zutreffend konkrete Tatbild individuelle Aussageverhalten Angeklagten Blick Motiv anfangs anderslautender Einlassung geleistete Aufklärungshilfe bewertet . 2 . Revision Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen ist ebenfalls unbegründet . ralbundesanwalt Antragsschrift genannten Gründen . Auch Sachrüge bleibt Erfolg . Beweiswürdigung Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand . Schwurgerichtskammer hat Angaben Angeklagten Ausführungen Sachverständigen überzeugt Angeklagte noch lebenden Opfer Tod mitursächlichen Schnitte Hals beigebracht hat töten . ist rechtlich erinnern . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen auch Frage Kausalität gemeinsamen Tatentschlusses sukzessiver Mittäterschaft Schuldspruch Totschlags gemäß § Abs. Abs. StGB . Mord Totschlag können Mittäterschaft begangen werden vgl. Urteil 25 Juli BGHSt . . Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich beanstanden . gilt zunächst Versagung Strafrahmenmilderung § Abs. StGB geleisteter Aufklärungshilfe Angeklagte belastete Angeklagte zuvor zugesagt hatte Schuld wahrheitswidrig alleine nehmen . Auch strafschärfende Bewertung subjektiven Tatseite begegnet rechtlichen Bedenken : Landgericht hat Nähe Handlungsantriebs Angeklagten Verdeckungsmord strafschärfend bewertet . ist recht- lich unbedenklich . Weisen Motive Täters Besonderheiten Rande objektiven Erfüllung Mordmerkmals bewegen können Ausdruck erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden vgl. Urteil 17 Juli NStZ-RR . Auch strafschärfende Berücksichtigung directus 1 . Grades ist rechtsfehlerfrei . früheren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs lag allerdings Verstoß § Abs. StGB verankerte Verbot Doppelverwertung Tatbestandsmerkmalen Tatrichter subjektive Merkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt hatte . Senat hat Beschluss 1 . Juni Anfrageverfahren § Abs. eingeleitet Ansicht ist vorsätzlichen Tötungsdelikt Feststellung Tötungsabsicht zulasten Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden könne . haben anderen Strafsenate Bundesgerichtshofs Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt Beschluss 27 Juli 20/16 ; Beschluss 7 . März NStZ-RR ; Beschluss 7 . Juni NStZ-RR ; Beschluss 23 . Februar . Einzelheiten wird Senatsurteil 10 . Januar Bezug genommen . Senat vertritt hiernach uneingeschränkter Zustimmung 3 . 5 . Strafsenats Auffassung Tötungsabsicht prinzipiell zulässiger Strafschärfungsgrund ist . Beweggründe Ziele Täters sind Gesamtwürdigung Umstände einzubeziehen . 1 . 4 . Strafsenat haben ebenfalls erklärt strafschärfende Berücksichtigung direktem Tötungsvorsatz sei Verstoß § Abs. StGB möglich . Frage direkten Vorsatz aber Bedeutung Strafschärfungsgrundes zukomme seien allerdings Umstände Einzelfalls maßgeblich . 1 . Strafsenat fordert Tatgericht habe Urteilsgründen Vorstellungen Zielen Täters auseinanderzusetzen einzelfallbezogen prüfen direkten Tötungsvorsatzes Täters höhere Tatschuld anzunehmen sei . 4 . Strafsenat hat angemerkt zwar seien Beweggründe Ziele Täters § Abs. StGB Leitpunkte Bestimmung subjektiven . verschiedenen Vorsatzformen träfen aber unmittelbare Aussage bedürften einzelfallbezogenen Würdigung Hinblick konkreten Vorstellungen Ziele Täters . Tötungsabsicht werde genommen allerdings dann selbstständiger Straferschwernisgrund herangezogen werden können Täter Herbeiführung Todes selbst ankomme weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden könnten . Fall nähere subjektive Handlungsunrecht Mordmerkmal Mordlust . besteht Grundsatz Einigkeit Strafsenaten Tötungsabsicht Verstoß § Abs. StGB Strafschärfungsgrund bewertet werden kann . Nur Frage Voraussetzungen Tatrichter Tötungsabsicht Strafschärfung heranziehen kann bestehen Akzent unterschiedliche Auffassungen . kommt vorliegend jedoch auch Grundlage punkte 1 . 4 . Strafsenats Rechtsfehler vorliegt . Landgericht hat Urteilsgründen auch Vorstellungen Zielen Täterin auseinandergesetzt . Verdeckungsabsicht kommenden Handlungsmotivs Angeklagten ist strafschärfende Berücksichtigung Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich . IV . Kompensationsentscheidung besteht . Zwar hat Revisionsverfahren lange gedauert . Verfahrensdauer ist jedoch Umstand geschuldet Revisionshauptverhandlung zunächst Verhinderung Verteidigern Blick vorgreifliche Anfrageverfahren zurückgestellt worden ist . Sache ist 16 . Dezember Bundesgerichtshof eingegangen 15 . Februar Berichterstatter zugeteilt worden . wurde 21 . April erstmals Senat beraten Termin Revisionshauptverhandlung 1 . Juni bestimmt wurde jedoch Antrag Verteidigers Verhinderung aufgehoben wurde . Neuer Termin wurde Abstimmung Verteidigern zunächst 7 . Dezember festgesetzt dann aber Verhinderung anderen Verteidigers 7 . März verlegt . Blick Sache andauernde Anfrageverfahren auch vorliegenden Fall Bedeutung war wurde Revisionshauptverhandlung schließlich erneut verschoben 20 . Dezember durchgeführt . Zwar war Angeklagte Rechtsfrage fahrens betroffen . andere Entscheidung Frage Kompensation langen Dauer zweiten Revisionsverfahrens war aber auch insoweit geboten Schuldspruch Mordes bereits ersten Revisionsentscheidung 24 . März rechtskräftig ist . Abtrennung Revisionshauptverhandlung war angezeigt .