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531 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
Zuhälterei
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
1
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
nen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
merkt
Senat
:
1
.
Verfahrensrügen
§
Abs.
haben
Erfolg
.
Beweis
gestellt
wurde
nur
Zeugin
anderen
Zeugen
teilt
hat
freiwillig
Prostitution
nachging
Angeklagte
eingewirkt
hat
Fortsetzung
Prostitution
bestimmen
.
Äußerungen
Zeugin
durfte
Kammer
bedeutungslos
ansehen
ausging
Zeugin
freiwillig
einwirkendes
Bestimmen
Angeklagten
Prostitution
nachging
.
Revisionsbegründung
Beweisthema
nachgeschoben
wird
auch
"
Dazubringen
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Glaubwürdigkeit
Zeugin
gegangen
sei
kann
gehört
werden
.
2
.
Schuldspruch
ist
Ergebnis
rechtlich
beanstanden
.
Tatrichter
durfte
Menschenhandels
Tatzeitrecht
§
Abs.
Nr.
StGB
zugrundelegen
.
37
.
Strafrechtsänderungsgesetz
11
.
Februar
;
Kraft
19
.
Februar
wurde
§
StGB
aufgehoben
.
ist
Revisionsverfahren
§
§
Abs.
StGB
beachten
.
sind
§
§
StGB
gleichzeitig
neu
eingefügt
worden
Verhalten
Angeklagten
jetzt
erfaßt
wird
.
StGB
Menschenhandel
Zwecke
sexuellen
Ausbeutung
stellt
Sinne
notwendiger
Unrechtskontinuität
Nachfolgeregelung
StGB
.
liegt
Angeklagte
hier
Voraussetzungen
nur
§
Abs.
StGB
.
auch
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
.
gewerbsmäßig
Mitglied
Bande
fortgesetzten
Begehung
Taten
verbunden
hat
erfüllt
hat
.
kann
ausgeschlossen
werden
Tatrichter
minder
schweren
Fall
gemäß
§
Abs.
StGB
.
angenommen
hätte
.
Somit
ist
neue
Recht
mildere
Recht
Abs.
StGB
bleibt
Tatzeitrecht
.
3
.
Landgericht
Falle
Urteilsgründe
Anklagepunkt
nur
Freiheitsstrafe
Monaten
Monaten
mehr
Fälle
Anklagepunkt
Anklagepunkt
verhängt
hat
ist
Angeklagte
beschwert
.
4
.
Revisionsgericht
hat
Amts
Verstoß
Artikel
Abs.
Satz
berücksichtigen
Verkündung
angefochtenen
Urteils
eingetreten
ist
.
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Strafmilderung
zieht
liegt
hier
jedoch
.
derartiger
Verstoß
ist
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
22
.
Februar
festgestellt
.
befaßt
Beschluß
entscheidungserheblich
Problem
Strafmilderung
Fragen
Haftfortdauer
u.a.
§
§
geht
Verfassungsgericht
Berechnungen
Senat
erst
15
.
Juni
Revisionen
entscheiden
wird
jetzt
bereits
15
.
März
Angeklagtenrevision
.
Frage
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
vorliegt
sind
insbesondere
Art
Schwere
Tatvorwurfs
Art
Weise
Ermittlungen
Komplexität
Sachverhalts
Verhalten
Beschuldigten
Verfahren
entstehenden
Belastungen
Beschuldigten
berücksichtigen
vgl.
u.a.
.
Rechtsprechung
Verfassungsgerichts
vgl.
u.a.
f.
;
f.
auszugsweise
f.
;
BVerfG
3255
;
f.
f.
;
.
BVerfG
Beschluß
21
.
Januar
sind
Faktoren
regelmäßig
Bedeutung
sind
insbesondere
Verzögerungen
Justizorgane
verursachte
Zeitraum
Verfahrensverlängerung
Gesamtdauer
Verfahrens
Schwere
Umfang
Schwierigkeit
fahrensgegenstandes
Ausmaß
Dauer
schwebenden
Verfahrens
Betroffenen
verbundenen
besonderen
Belastungen
.
Entscheidend
ist
hierbei
auch
Sache
insgesamt
angemessener
Frist
verhandelt
worden
ist
gewisse
Untätigkeit
einzelner
gewisse
Untätigkeit
einzelner
Verfahrensabschnitte
dann
Verletzung
Artikel
Abs.
Satz
führt
Gesamtdauer
Verfahrens
unangemessen
lang
wird
.
Gemessen
Grundsätzen
scheidet
hier
Strafmilderung
führender
Verstoß
Artikel
Abs.
Satz
.
ist
auch
sehen
Amts
prüfende
Seiten
lange
Anklageschrift
Beschuldigte
handelt
verschiedener
Beteiligung
insgesamt
teilweise
schwerwiegende
Taten
vorgeworfen
wurden
.
Revisionsverfahren
lagen
Zeitpunkt
Terminsbestimmung
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Revisionen
Nebenklägern
Angeklagtenrevision
umfassende
Überprüfung
gesamten
Sachverhalts
schon
Hinblick
§
§
erforderte
.
kommt
19
.
Februar
Kraft
getretene
Aufhebung
§
StGB
Frage
Ersetzung
§
.
StGB
.
Anbetracht
Umstände
vorliegenden
konkreten
Einzelfalles
insbesondere
auch
vertretbaren
Gesamtdauer
Verfahrens
ist
Verletzung
Artikel
Abs.
Satz
sehen
;
geringfügige
Verzögerung
stellt
rechtsstaatswidrige
.
Unabhängig
hält
Senat
ausgeworfenen
Einzelstrafen
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
schuldangemessen
§
Abs.
Abs.
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck