BESCHLUSS 15 . März Strafsache Zuhälterei 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . März gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 1 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren nen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts merkt Senat : 1 . Verfahrensrügen § Abs. haben Erfolg . Beweis gestellt wurde nur Zeugin anderen Zeugen teilt hat freiwillig Prostitution nachging Angeklagte eingewirkt hat Fortsetzung Prostitution bestimmen . Äußerungen Zeugin durfte Kammer bedeutungslos ansehen ausging Zeugin freiwillig einwirkendes Bestimmen Angeklagten Prostitution nachging . Revisionsbegründung Beweisthema nachgeschoben wird auch " Dazubringen " Sinne § Abs. Nr. StGB . Glaubwürdigkeit Zeugin gegangen sei kann gehört werden . 2 . Schuldspruch ist Ergebnis rechtlich beanstanden . Tatrichter durfte Menschenhandels Tatzeitrecht § Abs. Nr. StGB zugrundelegen . 37 . Strafrechtsänderungsgesetz 11 . Februar ; Kraft 19 . Februar wurde § StGB aufgehoben . ist Revisionsverfahren § § Abs. StGB beachten . sind § § StGB gleichzeitig neu eingefügt worden Verhalten Angeklagten jetzt erfaßt wird . StGB Menschenhandel Zwecke sexuellen Ausbeutung stellt Sinne notwendiger Unrechtskontinuität Nachfolgeregelung StGB . liegt Angeklagte hier Voraussetzungen nur § Abs. StGB . auch Qualifikation § Abs. Nr. StGB . gewerbsmäßig Mitglied Bande fortgesetzten Begehung Taten verbunden hat erfüllt hat . kann ausgeschlossen werden Tatrichter minder schweren Fall gemäß § Abs. StGB . angenommen hätte . Somit ist neue Recht mildere Recht Abs. StGB bleibt Tatzeitrecht . 3 . Landgericht Falle Urteilsgründe Anklagepunkt nur Freiheitsstrafe Monaten Monaten mehr Fälle Anklagepunkt Anklagepunkt verhängt hat ist Angeklagte beschwert . 4 . Revisionsgericht hat Amts Verstoß Artikel Abs. Satz berücksichtigen Verkündung angefochtenen Urteils eingetreten ist . rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Strafmilderung zieht liegt hier jedoch . derartiger Verstoß ist Beschluß Bundesverfassungsgerichts 22 . Februar festgestellt . befaßt Beschluß entscheidungserheblich Problem Strafmilderung Fragen Haftfortdauer u.a. § § geht Verfassungsgericht Berechnungen Senat erst 15 . Juni Revisionen entscheiden wird jetzt bereits 15 . März Angeklagtenrevision . Frage rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt sind insbesondere Art Schwere Tatvorwurfs Art Weise Ermittlungen Komplexität Sachverhalts Verhalten Beschuldigten Verfahren entstehenden Belastungen Beschuldigten berücksichtigen vgl. u.a. . Rechtsprechung Verfassungsgerichts vgl. u.a. f. ; f. auszugsweise f. ; BVerfG 3255 ; f. f. ; . BVerfG Beschluß 21 . Januar sind Faktoren regelmäßig Bedeutung sind insbesondere Verzögerungen Justizorgane verursachte Zeitraum Verfahrensverlängerung Gesamtdauer Verfahrens Schwere Umfang Schwierigkeit fahrensgegenstandes Ausmaß Dauer schwebenden Verfahrens Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen . Entscheidend ist hierbei auch Sache insgesamt angemessener Frist verhandelt worden ist gewisse Untätigkeit einzelner gewisse Untätigkeit einzelner Verfahrensabschnitte dann Verletzung Artikel Abs. Satz führt Gesamtdauer Verfahrens unangemessen lang wird . Gemessen Grundsätzen scheidet hier Strafmilderung führender Verstoß Artikel Abs. Satz . ist auch sehen Amts prüfende Seiten lange Anklageschrift Beschuldigte handelt verschiedener Beteiligung insgesamt teilweise schwerwiegende Taten vorgeworfen wurden . Revisionsverfahren lagen Zeitpunkt Terminsbestimmung Revisionen Staatsanwaltschaft Revisionen Nebenklägern Angeklagtenrevision umfassende Überprüfung gesamten Sachverhalts schon Hinblick § § erforderte . kommt 19 . Februar Kraft getretene Aufhebung § StGB Frage Ersetzung § . StGB . Anbetracht Umstände vorliegenden konkreten Einzelfalles insbesondere auch vertretbaren Gesamtdauer Verfahrens ist Verletzung Artikel Abs. Satz sehen ; geringfügige Verzögerung stellt rechtsstaatswidrige . Unabhängig hält Senat ausgeworfenen Einzelstrafen auch Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten schuldangemessen § Abs. Abs. . Rothfuß Otten Roggenbuck