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508 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
26
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
27
.
März
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Angeklagte
rügt
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
hat
Bestand
.
sachverständig
beratene
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
habe
Taten
Zustand
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
begangen
Persönlichkeitsstörung
Kriterien
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
erfülle
leide
.
Bewertung
leitet
folgenden
Merkmalen
Wesenszügen
Angeklagten
:
handele
Person
niedrigen
Selbstwertgefühl
stark
ausgeprägten
Angst
Versagen
Familienleben
bereits
Grenzbereich
neurotischen
Störung
anzusiedeln
sei
permanenten
Gefühl
Überforderung
stark
ausgeprägten
inneren
Verletzlichkeit
.
komme
psychosexuelle
Retardierung
deutlichen
Neigung
sexuellen
Handlungen
Kindern
Jahren
bereits
Straftaten
Jahren
gezeigt
habe
handele
aber
Pädophilie
engeren
Sinne
.
äußerst
geringes
Selbstwertgefühl
versuche
kurzfristig
sexuellen
Verkehr
schwächeren
Personen
nämlich
Kindern
kompensieren
.
Gesamtschau
ergäben
festgestellten
Faktoren
Persönlichkeitsstörung
klaren
Einordnung
etwa
Schema
entziehe
Voraussetzungen
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
§
StGB
erfülle
.
Begründung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Diagnose
Persönlichkeitsstörung
läßt
genommen
Aussage
Frage
Schuldfähigkeit
Täters
.
bedarf
Gesamtschau
Störungen
Täter
Gesamtheit
Leben
vergleichbar
schwer
ähnlichen
Folgen
stören
belasten
einengen
krankhafte
seelische
Störungen
.
Art
Störung
müssen
Grundlage
Gesamtbetrachtung
Persönlichkeit
Angeklagten
Entwicklung
bewertet
werden
auch
Vorgeschichte
unmittelbarer
Anlaß
Ausführung
Tat
Verhalten
Tat
Bedeutung
sind
.
.
vgl.
BGHSt
401
;
NStZ
;
.
18
.
Januar
3
.
Mai
9
.
Mai
.
Betracht
ziehen
ist
auch
"
Persönlichkeitsstörung
"
letztlich
nur
Eigenschaften
Verhaltensweisen
handelt
Bandbreite
voll
schuldfähiger
Menschen
bewegen
übliche
Ursachen
strafbares
Verhalten
sind
vgl.
BGHSt
.
Persönlichkeit
Angeklagten
weist
zwar
psychische
Auffälligkeiten
auch
Straftaten
widerspiegeln
.
Sachverständige
vermochte
Auffälligkeiten
aber
einmal
Schema
einzuordnen
.
Störungen
Wertung
"
schwer
"
.
S.
§
§
StGB
Hand
liegt
sind
Angeklagten
offensichtlich
gegeben
.
Sachverständige
meint
auch
Würdigung
folge
Gesamtbetrachtung
Zustandes
Angeklagten
.
ist
indessen
Tatsachen
belegt
.
psychiatrischer
Sicht
lediglich
diffuses
näher
bestimmbares
Beschwerdebild
vorliegt
bedarf
Würdigung
Gewichts
Auffälligkeiten
besonderem
Maße
Feststellung
Auswirkungen
Leben
Täters
Tat
;
Feststellungen
sind
Urteil
mitzuteilen
.
teilt
finanziellen
ehelichen
Alltagsproblemen
Angeklagten
aber
lediglich
teilweise
lange
zurückliegenden
einschlägigen
Straftaten
Ausdruck
sexuellen
Deviation
betrachtet
.
verbleibt
aber
wesentlichen
nur
Umstand
Angeklagte
rückfällig
geworden
ist
.
ist
genommen
geeignet
schwere
seelische
Abartigkeit
darzutun
.
2
.
Voraussetzungen
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
ausreichend
festgestellt
sind
kann
Unterbringungsanordnung
Bestand
haben
.
Rechtsfehler
führt
hier
auch
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
.
rechtsfehlerhafte
Annahme
§
StGB
beschwert
zwar
Bereich
eigentlichen
Strafzumessung
Angeklagten
grundsätzlich
vgl.
Beschluß
Senats
10
.
Juni
;
.
6
.
Januar
insoweit
StGB
seelische
Abartigkeit
Triebstörung
abgedruckt
.
Voraussetzungen
§
StGB
neu
treffenden
Feststellungen
betreffen
hier
aber
auch
weiteren
Rechtsfolgenausspruch
.
Senat
hielt
Aufhebung
sehr
milden
Einzelstrafen
Höhe
Gesamtgeschehen
gerecht
denden
Gesamtfreiheitsstrafe
zugehörigen
Feststellungen
angebracht
.
neue
Tatrichter
hat
Möglichkeit
verhängenden
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
umfassend
aufeinander
abzustimmen
.
Detter
RiBGH
Rothfuß
ist
Urlaubs
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Hebenstreit