BESCHLUSS 26 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Mühlhausen 27 . März Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Angeklagte rügt Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus hat Bestand . sachverständig beratene Landgericht hat angenommen Angeklagte habe Taten Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen Persönlichkeitsstörung Kriterien schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § § StGB erfülle leide . Bewertung leitet folgenden Merkmalen Wesenszügen Angeklagten : handele Person niedrigen Selbstwertgefühl stark ausgeprägten Angst Versagen Familienleben bereits Grenzbereich neurotischen Störung anzusiedeln sei permanenten Gefühl Überforderung stark ausgeprägten inneren Verletzlichkeit . komme psychosexuelle Retardierung deutlichen Neigung sexuellen Handlungen Kindern Jahren bereits Straftaten Jahren gezeigt habe handele aber Pädophilie engeren Sinne . äußerst geringes Selbstwertgefühl versuche kurzfristig sexuellen Verkehr schwächeren Personen nämlich Kindern kompensieren . Gesamtschau ergäben festgestellten Faktoren Persönlichkeitsstörung klaren Einordnung etwa Schema entziehe Voraussetzungen erheblich verminderten Schuldfähigkeit § StGB erfülle . Begründung hält rechtlicher Prüfung stand . Diagnose Persönlichkeitsstörung läßt genommen Aussage Frage Schuldfähigkeit Täters . bedarf Gesamtschau Störungen Täter Gesamtheit Leben vergleichbar schwer ähnlichen Folgen stören belasten einengen krankhafte seelische Störungen . Art Störung müssen Grundlage Gesamtbetrachtung Persönlichkeit Angeklagten Entwicklung bewertet werden auch Vorgeschichte unmittelbarer Anlaß Ausführung Tat Verhalten Tat Bedeutung sind . . vgl. BGHSt 401 ; NStZ ; . 18 . Januar 3 . Mai 9 . Mai . Betracht ziehen ist auch " Persönlichkeitsstörung " letztlich nur Eigenschaften Verhaltensweisen handelt Bandbreite voll schuldfähiger Menschen bewegen übliche Ursachen strafbares Verhalten sind vgl. BGHSt . Persönlichkeit Angeklagten weist zwar psychische Auffälligkeiten auch Straftaten widerspiegeln . Sachverständige vermochte Auffälligkeiten aber einmal Schema einzuordnen . Störungen Wertung " schwer " . S. § § StGB Hand liegt sind Angeklagten offensichtlich gegeben . Sachverständige meint auch Würdigung folge Gesamtbetrachtung Zustandes Angeklagten . ist indessen Tatsachen belegt . psychiatrischer Sicht lediglich diffuses näher bestimmbares Beschwerdebild vorliegt bedarf Würdigung Gewichts Auffälligkeiten besonderem Maße Feststellung Auswirkungen Leben Täters Tat ; Feststellungen sind Urteil mitzuteilen . teilt finanziellen ehelichen Alltagsproblemen Angeklagten aber lediglich teilweise lange zurückliegenden einschlägigen Straftaten Ausdruck sexuellen Deviation betrachtet . verbleibt aber wesentlichen nur Umstand Angeklagte rückfällig geworden ist . ist genommen geeignet schwere seelische Abartigkeit darzutun . 2 . Voraussetzungen erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausreichend festgestellt sind kann Unterbringungsanordnung Bestand haben . Rechtsfehler führt hier auch Aufhebung gesamten Strafausspruchs . rechtsfehlerhafte Annahme § StGB beschwert zwar Bereich eigentlichen Strafzumessung Angeklagten grundsätzlich vgl. Beschluß Senats 10 . Juni ; . 6 . Januar insoweit StGB seelische Abartigkeit Triebstörung abgedruckt . Voraussetzungen § StGB neu treffenden Feststellungen betreffen hier aber auch weiteren Rechtsfolgenausspruch . Senat hielt Aufhebung sehr milden Einzelstrafen Höhe Gesamtgeschehen gerecht denden Gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen Feststellungen angebracht . neue Tatrichter hat Möglichkeit verhängenden Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe umfassend aufeinander abzustimmen . Detter RiBGH Rothfuß ist Urlaubs verhindert Unterschrift beizufügen . Hebenstreit