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8.9 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
BGHSt
:
ja
StGB
§
Abs.
Satz
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Satz
StGB
setzt
notwendig
Vorverurteilung
Einzelstrafe
mindestens
Jahren
.
Vorverurteilung
Sinne
Vorschrift
genügt
entsprechend
hohe
Gesamtfreiheitsstrafe
jedenfalls
dann
ausschließlich
Katalogtaten
zugrundeliegen
.
Urteil
13
November
Landgericht
NAMEN
13
November
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Sitzung
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
April
aufgehoben
Landgericht
unterlassen
hat
Gesamtstrafe
Strafe
Verurteilung
Amtsgerichts
3
.
April
bilden
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
wendet
Revision
Angeklagten
Wahlverteidiger
Revisionshauptverhandlung
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
hat
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
Besuch
Familie
14-jährigen
Tatopfers
Vorwand
Geschädigte
Zimmer
aufgesucht
Zimmertür
abgeschlossen
Gegenwehr
Geschädigten
entblößtem
Geschlechtsteil
manipuliert
anschließend
Analverkehr
ausgeübt
.
Angeklagte
war
Urteil
Landgerichts
30
.
Mai
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
weiteren
sexuellen
Mißbrauch
Kindern
versuchten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
voll
verbüßt
hat
.
Urteil
Amtsgerichts
3
.
April
wurde
Verstoßes
Weisungen
Führungsaufsicht
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Zeitpunkt
Entscheidung
Sache
Bewährungswiderruf
verbüßte
.
II
.
Rechtsmittel
hat
nur
insoweit
Erfolg
Strafkammer
Urteilsgründen
auch
dargelegt
Bildung
Gesamtstrafe
Urteil
Amtsgerichts
verhängten
Freiheitsstrafe
versehentlich
unterlassen
hat
Angeklagte
hier
beschwert
ist
.
übrigen
erweist
Revision
unbegründet
.
Auch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Landgericht
§
Abs.
Satz
StGB
gestützt
hat
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Angeklagte
hat
Vergewaltigung
Katalogtat
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
begangen
Verhängung
heitsstrafe
Jahren
geführt
hat
.
Auch
weiteren
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StGB
sind
erfüllt
.
muß
Täter
Straftaten
neuen
Tat
begangen
hat
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahren
verurteilt
worden
sein
mindestens
Jahre
Freiheitsstrafe
verbüßt
Vollzug
freiheitsentziehenden
Maßregel
Besserung
Sicherung
befunden
haben
.
Recht
hat
Landgericht
Vorverurteilung
Verurteilung
Angeklagten
Landgericht
30
.
Mai
abgestellt
.
lagen
Fällen
Taten
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
zugrunde
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
ist
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
enthalten
übrigen
Taten
wurden
Einzelstrafen
unter
Jahr
verhängt
.
zugrunde
liegenden
Taten
ist
Rückfallverjährung
§
Abs.
Satz
StGB
eingetreten
.
gilt
Auffassung
Revision
auch
Falls
Urteil
Landgerichts
festgestellten
Einzelfälle
.
dort
Tatzeit
Mai/Juni
angegeben
worden
ist
handelt
ersichtlich
Schreibversehen
.
Abgesehen
Taten
chronologisch
dargestellt
sind
Fall
Frühjahr
Juni
begangenen
Tat
eingeordnet
ist
wird
Alter
geschädigten
Kindes
Fällen
Jahren
angegeben
.
Schließlich
läßt
Urteil
auch
entnehmen
Angeklagte
Mai/Juni
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
Verurteilung
5
.
Dezember
verbüßt
hat
.
2
.
Vorverurteilung
Katalogtaten
Gesamtstrafe
Jahren
ausreicht
entsprechend
hohe
heitsstrafe
verlangen
ist
ist
allerdings
streitig
.
Verurteilung
Gesamtstrafe
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
enthalten
sein
muß
wird
insbesondere
Nachtrag
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Hinweis
Auslegung
§
Abs.
StGB
verlangt
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Lackner/Kühl
StGB
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
bisher
entschieden
.
NStZ-RR
war
entscheidungserheblich
ist
offengelassen
worden
.
NStZ
f.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Satz
StGB
abgestellt
wurde
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Vorverurteilung
heranzuziehen
war
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
enthalten
war
handelte
andere
Fallkonstellation
.
Gesamtstrafe
war
Einzelstrafen
Katalogtat
Vergewaltigung
Nichtkatalogtat
Diebstahl
gebildet
worden
.
3
.
Senat
entscheidet
Rechtsfrage
nunmehr
jedenfalls
dann
Vortaten
Gesamtfreiheitsstrafe
mindestens
Jahren
geführt
haben
Straftaten
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
handelt
enthaltene
Einzelfreiheitstrafe
Jahren
erforderlich
ist
.
Auslegung
sprechen
Wortsinn
auch
systematische
Zusammenhang
Gesetzes
.
Anders
§
Abs.
Nr.
stellt
§
Abs.
Satz
StGB
"
jeweils
"
bestimmten
Mindesthöhe
verhängte
Strafe
.
Gesetzesfassung
unterscheidet
insoweit
auch
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
noch
ausgeurteilten
Taten
"
jeweils
verwirkte
Mindeststrafen
verlangen
.
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
ebenso
§
Abs.
Satz
Vortaten
Gesamt-)Freiheitsstrafe
mindestens
Jahren
gefordert
wird
besteht
Einigkeit
enthaltene
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
vorausgesetzt
wird
NStZ
.
Anhaltspunkte
Gesetzgeber
Mindesteinzelstrafe
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
Satz
StGB
vorgesehen
ist
zwar
gewollt
Ausdruck
gebracht
hat
sind
erkennen
.
allerdings
Frage
weitgehend
unergiebigen
Gesetzesmaterialien
sprechen
eher
Wortlaut
orientierte
Auslegung
:
Bundesrat
eingebrachten
Gesetzesantrag
Freistaats
BR-Drucks
.
war
vorgeschlagen
worden
§
Abs.
Nr.
StGB
verschärfen
Verurteilung
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahr
"
vorsätzlicher
Straftaten
"
ausreichen
sollte
Art
.
Nr.
.
Formulierung
sollte
gerade
erreicht
werden
"
künftig
auch
Verurteilung
Gesamtstrafe
mindestens
Jahr
Freiheitsstrafe
berücksichtigt
werden
kann
"
BR-Drucks
.
S.
Einzelstrafen
Jahr
ankäme
.
Bundesrat
eingebrachten
Gesetzentwurf
wurde
Neuregelung
Sicherungsverwahrung
bestimmten
Anlaßtaten
schon
ersten
Rückfall
gefordert
Verurteilung
vorsätzlichen
Straftat
mindestens
Jahren
gefordert
BT-Drucks
.
.
Bundesregierung
nahezu
zeitgleich
Gesetzentwurf
Fraktionen
BT-Drucks
.
beruhenden
eigenen
-9-
setzentwurf
BT-Drucks
.
eingebracht
hatte
wurde
Bundesratsentwurf
erledigt
erklärt
.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
entsprach
Voraussetzung
erforderlichen
Vorverurteilung
§
Abs.
Satz
StGB
gültigen
Gesetzesfassung
.
wurde
Beratungen
Rechtsausschusses
nur
insoweit
problematisiert
Anordnung
Sicherungsverwahrung
schon
ersten
Rückfall
ermöglicht
.
Senat
vorgenommene
Auslegung
entspricht
schließlich
auch
Vorschrift
verfolgten
Zweck
.
Gesetz
Bekämpfung
Sexualdelikten
anderen
gefährlichen
Straftaten
26
.
Januar
.
eingeführten
Regelung
wollte
Gesetzgeber
Unterbringung
einschlägig
rückfälligen
Sexualtätern
schon
ersten
Rückfall
erleichtern
Taten
erheblicher
Schwere
begangen
haben
.
sollte
Anforderungen
Höhe
Verurteilungen
verdeutlicht
werden
Sicherungsverwahrung
Charakter
ultima
ratio
strafrechtlichen
Sanktionensystems
weiterhin
nur
Fällen
angeordnet
werden
darf
Schutz
Allgemeinheit
gefährlichen
Straftätern
unerläßlich
erscheint
Begründung
Gesetzentwurfs
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
8)
.
Auch
Berücksichtigung
teilweise
gegenläufigen
Tendenzen
vgl.
ist
ersichtlich
Gesetzgeber
Vortaten
nur
Gesamtstrafe
mindestens
Jahren
auch
enthaltene
entsprechende
Einzelstrafe
erforderlich
gehalten
hat
.
Zwar
können
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StGB
schon
relativ
niedrigen
Einzelstrafen
erfüllt
sein
.
Gefährlichkeit
Täters
kann
Fall
jedoch
Gesamtgewicht
strafbaren
Verhaltens
Mehrzahl
Katalogtaten
Ausdruck
kommt
begründet
sein
.
Auch
Vergleich
Regelungen
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
StGB
sind
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StGB
geringer
.
So
muß
anders
§
Abs.
Abs.
StGB
Anlaßtat
Vortat
Verbrechen
Katalogtag
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
handeln
.
Vergleich
§
Abs.
werden
zwar
Vorverurteilungen
gefordert
Gesamtstrafe
muß
aber
mindestens
Jahre
betragen
liegt
deutlich
über
§
Abs.
StGB
vorausgesetzten
Mindesthöhe
.
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
werden
zwar
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
mindestens
Jahren
Einzelstrafen
bestimmten
Mindesthöhen
gefordert
hinzukommen
muß
jedoch
Verbüßungszeit
mindestens
Jahren
.
weiteres
Korrektiv
weitgehenden
Anwendung
Vorschrift
ist
schließlich
sehen
Gesamtwürdigung
Täters
Taten
Feststellung
Hangs
Begehung
erheblicher
Straftaten
führen
muß
.
4
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
notwendige
Würdigung
hat
Landgericht
hier
rechtsfehlerfrei
vorgenommen
.
festgestellten
Vortaten
waren
sämtlich
Katalogtaten
S.
§
Abs.
Satz
StGB
.
handelte
keineswegs
sexuelle
Mißbrauchsfälle
knapp
Erheblichkeitsschwelle
.
Angeklagte
hatte
Fällen
versucht
achtbis
zehnjährigen
Mädchen
Fall
Oralverkehr
auszuüben
Kinder
Willen
ausgezogen
Geschlechtsteilen
manipuliert
.
Zwar
hatte
Angeklagte
Kindern
Gegenwehr
Hilfe
andere
Kinder
abgelassen
.
hat
Strafkammer
aber
Gefährlichkeit
Angeklagten
schnellen
Rückfallgeschwindigkeit
früheren
Taten
gesteigerten
Intensität
neuen
jetzt
abgeurteilten
Straftat
auch
höhere
Gewaltkomponente
aufweist
begründet
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck