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179 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
August
Strafsache
sexueller
Nötigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerinnen
9
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Nebenklägerinnen
V.
Urteil
Landgerichts
19
.
Februar
werden
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindes
Fall
zusätzlich
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wenden
Revisionen
Nebenklägerinnen
allgemeinen
Sachrüge
.
Beschwerdeführerinnen
beantragen
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
.
Revisionen
sind
unzulässig
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
27
.
Juni
zutreffend
u.a.
ausgeführt
:
"
Revisionsvortrag
ist
entnehmen
Urteil
Ziel
Änderung
Schuldspruchs
anderen
weiteren
Gesetzesverletzung
angegriffen
wird
Anschluss
Nebenkläger
berechtigt
.
Nebenkläger
können
aber
ausdrücklichen
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Urteil
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
verhängt
wird
.
bedarf
Revisionen
Nebenkläger
Regel
Revisionsantrages
deutlich
macht
Beschwerdeführer
zulässiges
Ziel
verfolgt
.
entsprechende
Auslegung
ist
hier
Grundlage
nur
allgemein
erhobenen
Sachrüge
auch
Berücksichtigung
umfassend
gestellten
Aufhebungsantrags
möglich
.
Beschwer
Schuldspruch
ist
ersichtlich
nur
.
09
.
Mai
StR
.
12
.
September
.
"
Detter
Otten