BESCHLUSS StR 9 . August Strafsache sexueller Nötigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerinnen 9 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Nebenklägerinnen V. Urteil Landgerichts 19 . Februar werden verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindes Fall zusätzlich Tateinheit sexueller Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wenden Revisionen Nebenklägerinnen allgemeinen Sachrüge . Beschwerdeführerinnen beantragen Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache neuen Verhandlung Entscheidung . Revisionen sind unzulässig . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 27 . Juni zutreffend u.a. ausgeführt : " Revisionsvortrag ist entnehmen Urteil Ziel Änderung Schuldspruchs anderen weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird Anschluss Nebenkläger berechtigt . Nebenkläger können aber ausdrücklichen gesetzlichen Regelung § Abs. Urteil Ziel anfechten andere Rechtsfolge verhängt wird . bedarf Revisionen Nebenkläger Regel Revisionsantrages deutlich macht Beschwerdeführer zulässiges Ziel verfolgt . entsprechende Auslegung ist hier Grundlage nur allgemein erhobenen Sachrüge auch Berücksichtigung umfassend gestellten Aufhebungsantrags möglich . Beschwer Schuldspruch ist ersichtlich nur . 09 . Mai StR . 12 . September . " Detter Otten