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432 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
Dezember
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
Fällen
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
weiter
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Jahre
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
vorweg
vollziehen
sind
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechtes
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
Abs.
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
landgerichtliche
Urteil
hat
rechtlich
Bestand
dort
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
ist
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
9
.
Juni
ausgeführt
:
"
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
erweist
rechtsfehlerhaft
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Hang
Konsum
Betäubungsmitteln
Übermaß
Bl
.
findet
tatsächlichen
Feststellungen
Urteils
Grundlage
.
Hang
Sinne
§
StGB
verlangt
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
zumindest
eingewurzelte
psychischer
Disposition
beruhende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Alkohol
andere
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
.
.
;
vgl.
StGB
Abs.
Hang
5
;
Beschlüsse
15
.
Oktober
14
.
Februar
10
.
September
.
läßt
Urteilsgründen
hinreichend
sicher
entnehmen
.
Kammer
ist
ausgegangen
Angeklagte
Konsum
Trennung
Familie
Mitte
Jahres
zuvoriger
massiver
Einschränkung
gesteigert
wieder
annähernd
regelmäßig
täglich
genommen
habe
Bl
.
.
gestützt
hat
Landgericht
fortgesetzten
Konsum
Tatzeitpunkt
verfestigte
Abhängigkeit
gesehen
Annahme
verminderter
Schuldfähigkeit
§
StGB
ausgeschlossen
Bl
.
.
scheidet
jedenfalls
Annahme
chronischen
körperlicher
Sucht
beruhenden
Abhängigkeit
;
auch
eingewurzelte
intensive
Neigung
immer
wieder
Betäubungsmittel
Übermaß
nehmen
kommt
Betracht
vgl.
auch
NStZ
.
würde
Nachweis
dauerhaften
übermäßigen
Betäubungsmittelkonsums
zumindest
voraussetzen
Angeklagte
Abhängigkeit
sozial
gefährdet
gefährlich
erscheint
Beschluß
10
.
September
.
aber
belegen
Urteilsgründe
.
Kammer
legt
lediglich
Loslösung
Familie
Aufgabe
legalen
Berufstätigkeit
Gefahr
Begehung
neuer
Straftaten
begründe
Bl
.
.
übermäßiger
Konsum
Begehung
Straftaten
ursächlich
gewesen
sei
Zukunft
ursächlich
werde
ist
gerade
Rede
.
ist
so
auch
Stelle
Urteils
festgestellt
Angeklagte
Straftaten
begangen
habe
gerade
Rauschgiftgenuß
ermöglichen
.
Urteilsgründen
liegt
vielmehr
nahe
Angeklagte
Bestreitung
Lebensunterhaltes
aber
Rauschmittelbedarf
befriedigen
straffällig
geworden
ist
übrigen
auch
erforderlichen
symptomatischen
Zusammenhang
Taten
möglichen
Hang
Sinne
§
StGB
entfallen
ließe
vgl.
NStZ-RR
.
Fehlt
bereits
Hang
Konsum
Betäubungsmitteln
Übermaß
kommt
Frage
Angeklagten
Kammer
mitgeteilten
Feststellungen
Sachverständigen
hinreichend
Therapie
bereiten
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
Durchführung
Therapie
vorhanden
ist
vgl.
Bl
.
mehr
.
rechtlich
ebenfalls
unbedenkliche
Bestimmung
Vollstreckungsreihenfolge
wird
Aufhebung
Anordnung
§
StGB
gegenstandslos
.
"
kann
Senat
verschließen
.
Teilaufhebung
läßt
Strafausspruch
unberührt
.
Detter
Rothfuß
Otten
Ri'inBGH
Roggenbuck
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.