BESCHLUSS 9 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . Dezember Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln Fällen Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat weiter Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Jahre verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen sind . Urteil richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechtes rügt . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg Abs. ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . landgerichtliche Urteil hat rechtlich Bestand dort Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 9 . Juni ausgeführt : " Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt erweist rechtsfehlerhaft . Annahme Landgerichts Angeklagte habe Hang Konsum Betäubungsmitteln Übermaß Bl . findet tatsächlichen Feststellungen Urteils Grundlage . Hang Sinne § StGB verlangt chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer Disposition beruhende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Alkohol andere Rauschmittel Übermaß nehmen . . ; vgl. StGB Abs. Hang 5 ; Beschlüsse 15 . Oktober 14 . Februar 10 . September . läßt Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen . Kammer ist ausgegangen Angeklagte Konsum Trennung Familie Mitte Jahres zuvoriger massiver Einschränkung gesteigert wieder annähernd regelmäßig täglich genommen habe Bl . . gestützt hat Landgericht fortgesetzten Konsum Tatzeitpunkt verfestigte Abhängigkeit gesehen Annahme verminderter Schuldfähigkeit § StGB ausgeschlossen Bl . . scheidet jedenfalls Annahme chronischen körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit ; auch eingewurzelte intensive Neigung immer wieder Betäubungsmittel Übermaß nehmen kommt Betracht vgl. auch NStZ . würde Nachweis dauerhaften übermäßigen Betäubungsmittelkonsums zumindest voraussetzen Angeklagte Abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erscheint Beschluß 10 . September . aber belegen Urteilsgründe . Kammer legt lediglich Loslösung Familie Aufgabe legalen Berufstätigkeit Gefahr Begehung neuer Straftaten begründe Bl . . übermäßiger Konsum Begehung Straftaten ursächlich gewesen sei Zukunft ursächlich werde ist gerade Rede . ist so auch Stelle Urteils festgestellt Angeklagte Straftaten begangen habe gerade Rauschgiftgenuß ermöglichen . Urteilsgründen liegt vielmehr nahe Angeklagte Bestreitung Lebensunterhaltes aber Rauschmittelbedarf befriedigen straffällig geworden ist übrigen auch erforderlichen symptomatischen Zusammenhang Taten möglichen Hang Sinne § StGB entfallen ließe vgl. NStZ-RR . Fehlt bereits Hang Konsum Betäubungsmitteln Übermaß kommt Frage Angeklagten Kammer mitgeteilten Feststellungen Sachverständigen hinreichend Therapie bereiten Angeklagten hinreichend konkrete Erfolgsaussicht Durchführung Therapie vorhanden ist vgl. Bl . mehr . rechtlich ebenfalls unbedenkliche Bestimmung Vollstreckungsreihenfolge wird Aufhebung Anordnung § StGB gegenstandslos . " kann Senat verschließen . Teilaufhebung läßt Strafausspruch unberührt . Detter Rothfuß Otten Ri'inBGH Roggenbuck ist Urlaub Unterschrift gehindert .