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145 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Strafsache
versuchten
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
27
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Schwurgerichtskammer
20
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
S.
versuchten
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Urteil
wendet
Nebenklägerin
Revision
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
Beschwerdeführerin
hat
Antrag
Urteil
aufzuheben
allgemeinen
Sachrüge
begründet
.
hat
§
Abs.
angegeben
Urteil
anficht
Aufhebung
beantragt
.
bleibt
offen
Nebenklägerin
Nichtverurteilung
Angeklagten
versuchten
besonders
schweren
Raubes
Todesfolge
wendet
gemäß
§
Abs.
unzulässig
ist
lediglich
Rechtsfolgenausspruch
beanstanden
will
.
Erhebung
allgemeinen
Sachrüge
genügt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zulässigkeit
Rechtsmittels
Nebenklägers
feststellen
können
vgl.
§
Abs.
Zulässigkeit
5
10
6
.
März
NStZ-RR
Beschluss
11
.
März
NStZ-RR
262
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
muss
Revision
unzulässig
verworfen
werden
.