BESCHLUSS 27 . September Strafsache versuchten schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 27 . September gemäß Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Schwurgerichtskammer 20 . Dezember wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte S. versuchten schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Einziehungsentscheidung getroffen . Urteil wendet Nebenklägerin Revision . Rechtsmittel ist unzulässig . Beschwerdeführerin hat Antrag Urteil aufzuheben allgemeinen Sachrüge begründet . hat § Abs. angegeben Urteil anficht Aufhebung beantragt . bleibt offen Nebenklägerin Nichtverurteilung Angeklagten versuchten besonders schweren Raubes Todesfolge wendet gemäß § Abs. unzulässig ist lediglich Rechtsfolgenausspruch beanstanden will . Erhebung allgemeinen Sachrüge genügt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zulässigkeit Rechtsmittels Nebenklägers feststellen können vgl. § Abs. Zulässigkeit 5 10 6 . März NStZ-RR Beschluss 11 . März NStZ-RR 262 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . muss Revision unzulässig verworfen werden .