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- BESCHLUSS
- 27
- .
- September
- Strafsache
- versuchten
- schweren
- Raubes
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Generalbundesanwalts
- Beschwerdeführerin
- 27
- .
- September
- gemäß
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Nebenklägerin
- Urteil
- Schwurgerichtskammer
- 20
- .
- Dezember
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschwerdeführerin
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagte
- S.
- versuchten
- schweren
- Raubes
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- verurteilt
- Einziehungsentscheidung
- getroffen
- .
- Urteil
- wendet
- Nebenklägerin
- Revision
- .
- Rechtsmittel
- ist
- unzulässig
- .
- Beschwerdeführerin
- hat
- Antrag
- Urteil
- aufzuheben
- allgemeinen
- Sachrüge
- begründet
- .
- hat
- §
- Abs.
- angegeben
- Urteil
- anficht
- Aufhebung
- beantragt
- .
- bleibt
- offen
- Nebenklägerin
- Nichtverurteilung
- Angeklagten
- versuchten
- besonders
- schweren
- Raubes
- Todesfolge
- wendet
- gemäß
- §
- Abs.
- unzulässig
- ist
- lediglich
- Rechtsfolgenausspruch
- beanstanden
- will
- .
- Erhebung
- allgemeinen
- Sachrüge
- genügt
- ständigen
- Rechtsprechung
- Bundesgerichtshofs
- Zulässigkeit
- Rechtsmittels
- Nebenklägers
- feststellen
- können
- vgl.
- §
- Abs.
- Zulässigkeit
- 5
- 10
- 6
- .
- März
- NStZ-RR
- Beschluss
- 11
- .
- März
- NStZ-RR
- 262
- ;
- Meyer-Goßner
- 54
- .
- Aufl
- .
- .
- .
- muss
- Revision
- unzulässig
- verworfen
- werden
- .
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