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596 lines
5.0 KiB

StR
BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
3
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
vollem
Erfolg
§
Abs.
.
Pflichtverteidigerin
Angeklagten
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
vorgenommene
Beschränkung
Rechtsfolgenausspruch
ist
unwirksam
ankäme
Verteidigerin
Teilrücknahme
ausdrücklich
ermächtigt
war
§
Abs.
.
Schuldspruch
Rechtsfolgenausspruch
sind
hier
so
miteinander
verknüpft
getrennte
Überprüfung
Rechtsfolgenentscheidung
möglich
ist
angefochtene
Schuldspruch
mitberührt
wird
.
folgt
vorliegenden
Fall
Urteil
rechtsfehlerfreie
Begründung
Annahme
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeiten
enthält
Grundlage
angefochtenen
Urteils
völlig
ausschließen
läßt
Ang
eklagte
Tatzeiten
schuldunfähig
war
vgl.
BGHSt
.
II
.
Landgericht
hat
Zustand
Angeklagten
Haschisch
teils
Eigenkonsum
teils
gewinnbringenden
Weiterverkauf
erworben
hat
festgestellt
:
"
Angeklagten
lagen
Tatzeitraum
polyvalente
Abhängigkeitserkrankung
schizophrene
Psychose
auch
schizophrene
Residualsymptomatik
.
Einsichtsfähigkeit
Angeklagten
psychotische
Symptomatik
Stoff
gebundene
Abhängigkeitserkrankung
eingeschränkt
erheblich
eingeschränkt
gewesen
ist
war
jedoch
Geistestätigkeit
schizophrenen
Residualsymptomatik
erheblich
beeinträchtigt
so
hier
auch
deutlich
erhebliche
Beeinträchtigung
Einsichtsfähigkeit
vorgelegen
hat
.
"
Landgericht
geht
"
Angeklagte
Tatzeitraum
gemäß
§
StGB
erheblich
Fähigkeit
Unrecht
Taten
einzusehen
vermindert
"
war
.
Rahmen
Prüfung
Voraussetzungen
§
StGB
stellt
Tatrichter
auch
"
Angeklagten
zukünftig
suchtgetriggert
neuerlich
erhebliche
rechtswidrige
Straftaten
erwarten
sind
Rahmen
Grunddiagnose
auch
künftig
wieder
erheblich
Einsichtsfähigkeit
entziehen
werden
.
"
.
angefochtene
Urteil
hat
Bestand
.
Landgericht
ist
offenbar
Meinung
Feststellung
Einsichtsfähigkeit
Angeklagten
sei
erheblich
vermindert
gewesen
Voraussetzungen
§
StGB
erfüllt
Grundlage
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
gegeben
seien
.
trifft
.
Feststellung
nur
erheblich
verminderten
Einsichtsfähigkeit
bleibt
offen
Einzelfall
Einsicht
tatsächlich
ausgeschlossen
hat
.
ist
bloßen
Verminderung
Fähigkeit
möglich
.
StGB
will
aber
nur
Fall
treffen
Minderung
Fähigkeit
Fehlen
Einsicht
auch
bewirkt
hat
;
Schuld
Täters
wird
gemindert
erheblich
verminderter
Einsichtsfähigkeit
Unrecht
tatsächlich
eingesehen
hatte
vgl.
nur
BGHSt
27
.
Täter
generell
gegebener
verminderter
Einsichtsfähigkeit
konkreten
Fall
Einsicht
gehabt
hat
ist
voll
schuldfähig
vgl.
u.a.
StGB
Einsichtsfähigkeit
jeweils
m.w
.
.
Vorschrift
§
StGB
kann
Fällen
verminderter
Einsichtsfähigkeit
nur
dann
angewendet
werden
Einsicht
gefehlt
hat
aber
Täter
vorzuwerfen
ist
.
Kann
verminderter
Einsichtsfähigkeit
fehlende
Unrechtseinsicht
Vorwurf
gemacht
werden
so
greift
§
StGB
Folge
Bestrafung
ausscheidet
vgl.
a.a
.
.
angefochtenen
Urteil
läßt
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
eindeutig
entnehmen
Angeklagte
Begehung
Taten
Unrecht
tatsächlich
eingesehen
hatte
auch
Einsichtsfähigkeit
hatte
vorzuwerfen
ist
.
Senat
kann
Grundlage
letzter
Sicherheit
ausschließen
Voraussetzungen
§
StGB
Angeklagten
Tatzeiten
vorlagen
auch
naheliegt
.
führt
Aufhebung
gesamten
Urteils
.
IV
.
Senat
weist
neue
Hauptverhandlung
folgendes
:
Schuldspruch
nur
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
begegnet
Bedenken
Rauschgift
hier
teilweise
Eigenkonsum
erworben
wurde
.
Liegen
Mengen
geringen
Menge
stehen
Besitz
Handeltreiben
jeweils
geringer
Menge
Tateinheit
vgl.
2
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
Angeklagten
darf
dann
Handeltreiben
gesamten
Menge
angelastet
werden
.
neue
Tatrichter
wird
auch
prüfen
haben
Fälle
Urteilsgründe
Tat
auszugehen
ist
Falle
Angeklagten
erster
Linie
Falle
bestellten
dort
aber
gelieferten
g
Haschisch
erworben
wurden
.
neue
Tatrichter
wird
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Zustand
Angeklagten
Begehung
Taten
Grundlage
Prüfung
Voraussetzungen
nur
§
§
StGB
auch
§
StGB
treffen
haben
.
Sollte
wiederum
erhebliche
Verminderung
Einsichtsfähigkeit
festgestellt
werden
ist
Sicherung
Allgemeinheit
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
veranlaßt
Verminderung
Fehlen
Einsicht
ausgelöst
Straftaten
geführt
hat
vgl.
u.a.
StGB
Schuldunfähigkeit
;
StGB
Zustand
;
BGHSt
22
26/27
;
BGHSt
.
.
Sollte
neue
Hauptverhandlung
Bejahung
Voraussetzungen
§
auch
§
StGB
führen
wird
schon
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
§
StGB
näher
darzulegen
sein
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
Vorzug
gegeben
werden
kann
.
Detter
Rothfuß