StR BESCHLUSS 3 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 3 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB angeordnet . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat vollem Erfolg § Abs. . Pflichtverteidigerin Angeklagten Ablauf Revisionsbegründungsfrist vorgenommene Beschränkung Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam ankäme Verteidigerin Teilrücknahme ausdrücklich ermächtigt war § Abs. . Schuldspruch Rechtsfolgenausspruch sind hier so miteinander verknüpft getrennte Überprüfung Rechtsfolgenentscheidung möglich ist angefochtene Schuldspruch mitberührt wird . folgt vorliegenden Fall Urteil rechtsfehlerfreie Begründung Annahme erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeiten enthält Grundlage angefochtenen Urteils völlig ausschließen läßt Ang eklagte Tatzeiten schuldunfähig war vgl. BGHSt . II . Landgericht hat Zustand Angeklagten Haschisch teils Eigenkonsum teils gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat festgestellt : " Angeklagten lagen Tatzeitraum polyvalente Abhängigkeitserkrankung schizophrene Psychose auch schizophrene Residualsymptomatik . Einsichtsfähigkeit Angeklagten psychotische Symptomatik Stoff gebundene Abhängigkeitserkrankung eingeschränkt erheblich eingeschränkt gewesen ist war jedoch Geistestätigkeit schizophrenen Residualsymptomatik erheblich beeinträchtigt so hier auch deutlich erhebliche Beeinträchtigung Einsichtsfähigkeit vorgelegen hat . " Landgericht geht " Angeklagte Tatzeitraum gemäß § StGB erheblich Fähigkeit Unrecht Taten einzusehen vermindert " war . Rahmen Prüfung Voraussetzungen § StGB stellt Tatrichter auch " Angeklagten zukünftig suchtgetriggert neuerlich erhebliche rechtswidrige Straftaten erwarten sind Rahmen Grunddiagnose auch künftig wieder erheblich Einsichtsfähigkeit entziehen werden . " . angefochtene Urteil hat Bestand . Landgericht ist offenbar Meinung Feststellung Einsichtsfähigkeit Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen Voraussetzungen § StGB erfüllt Grundlage Anordnung Unterbringung § StGB gegeben seien . trifft . Feststellung nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen Einzelfall Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat . ist bloßen Verminderung Fähigkeit möglich . StGB will aber nur Fall treffen Minderung Fähigkeit Fehlen Einsicht auch bewirkt hat ; Schuld Täters wird gemindert erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit Unrecht tatsächlich eingesehen hatte vgl. nur BGHSt 27 . Täter generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit konkreten Fall Einsicht gehabt hat ist voll schuldfähig vgl. u.a. StGB Einsichtsfähigkeit jeweils m.w . . Vorschrift § StGB kann Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden Einsicht gefehlt hat aber Täter vorzuwerfen ist . Kann verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende Unrechtseinsicht Vorwurf gemacht werden so greift § StGB Folge Bestrafung ausscheidet vgl. a.a . . angefochtenen Urteil läßt auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe eindeutig entnehmen Angeklagte Begehung Taten Unrecht tatsächlich eingesehen hatte auch Einsichtsfähigkeit hatte vorzuwerfen ist . Senat kann Grundlage letzter Sicherheit ausschließen Voraussetzungen § StGB Angeklagten Tatzeiten vorlagen auch naheliegt . führt Aufhebung gesamten Urteils . IV . Senat weist neue Hauptverhandlung folgendes : Schuldspruch nur unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge begegnet Bedenken Rauschgift hier teilweise Eigenkonsum erworben wurde . Liegen Mengen geringen Menge stehen Besitz Handeltreiben jeweils geringer Menge Tateinheit vgl. 2 . Aufl . Rdn . § . Angeklagten darf dann Handeltreiben gesamten Menge angelastet werden . neue Tatrichter wird auch prüfen haben Fälle Urteilsgründe Tat auszugehen ist Falle Angeklagten erster Linie Falle bestellten dort aber gelieferten g Haschisch erworben wurden . neue Tatrichter wird rechtsfehlerfreien Feststellungen Zustand Angeklagten Begehung Taten Grundlage Prüfung Voraussetzungen nur § § StGB auch § StGB treffen haben . Sollte wiederum erhebliche Verminderung Einsichtsfähigkeit festgestellt werden ist Sicherung Allgemeinheit Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus veranlaßt Verminderung Fehlen Einsicht ausgelöst Straftaten geführt hat vgl. u.a. StGB Schuldunfähigkeit ; StGB Zustand ; BGHSt 22 26/27 ; BGHSt . . Sollte neue Hauptverhandlung Bejahung Voraussetzungen § auch § StGB führen wird schon Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes § StGB näher darzulegen sein Anordnung Unterbringung § StGB Vorzug gegeben werden kann . Detter Rothfuß