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880 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
21
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Dezember
aufgehoben
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
;
jedoch
bleiben
getroffenen
Feststellungen
aufrechterhalten
gesamten
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
Unterbringung
Entziehungsanstalt
abgesehen
wurde
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
tateinheitlichen
Fällen
Tateinheit
Körperverletzung
Fällen
Tateinheit
Freiheitsberaubung
ferner
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
hat
abgelehnt
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
ist
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
begründet
Übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
lernte
Angeklagte
Alkoholentwöhnungstherapie
Geschädigte
Mitpatientin
Klinik
kennen
.
nahmen
sexuelle
Beziehung
.
mussten
Klinik
verlassen
setzten
Alkoholkonsum
.
Geschädigte
zog
wieder
Ehemann
zeitweise
getrennt
lebenden
Eheleute
geplant
hatten
nahm
Angeklagten
Wohnung
.
Angeklagte
wurde
gewalttätig
befürchtete
Geschädigte
Ehemann
zurückkehren
könnte
.
wollte
Ehemann
trennen
kehrte
aber
immer
wieder
Angeklagten
.
Hintergrund
kam
abgeurteilten
Straftaten
Angeklagten
Alkoholeinfluss
begangen
wurden
.
28
.
August
schlug
Geschädigte
anlässlich
Streits
Gesicht
Fall
.
Urteilsgründe
.
Tag
schloss
Wohnung
schlug
würgte
drohte
töten
Fall
.
.
19
.
Februar
boxte
Mund
so
Lippe
aufplatzte
Fall
.
.
Würgen
Schläge
Gesicht
Tritte
Angeklagten
führten
28
.
Februar
Geschädigte
Prellungen
auch
Kieferfraktur
erlitt
Fall
III.4
.
.
Verletzung
misshandelte
Angeklagte
Geschädigte
31
.
März
weiter
erzwang
sexuelle
Handlungen
.
Tag
schloss
Wohnung
beschimpfte
"
Schlampe
"
"
"
verlangte
Geschlechtsverkehr
zwar
ablehnte
Angst
weiterer
Gewaltanwendung
duldete
.
nächsten
Tag
verließ
Angeklagte
zeitweise
Wohnung
schloss
Geschädigte
auch
Zeit
verlangte
Rückkehr
erneut
Geschlechtsverkehr
"
Widerworte
gab
Drohungen
Schlägen
parierte
.
erzwang
dann
Vaginalverkehr
.
2
.
April
folgten
weitere
Schläge
Angeklagten
Rippen
Opfers
mindestens
dreimal
Geschlechtsverkehr
abnötigte
3
.
April
mindestens
weiteres
Mal
.
Erst
5
.
April
ließ
Angeklagte
Geschädigte
Ehemann
zurückkehren
.
hatte
Rippenbrüche
Nasenbeinfraktur
erlitten
Fall
.
.
II
.
Verfahrensrügen
Angeklagten
sind
unbegründet
.
Sachbeschwerde
führt
aber
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
Urteilsgründe
Aufhebung
.
1
.
Landgericht
hat
angenommen
Einzelhandlungen
Fall
.
seien
natürlicher
Handlungseinheit
begangen
worden
.
trifft
.
andauernde
Freiheitsberaubung
Sinne
§
Abs.
StGB
ist
geeignet
Sexualdelikte
Tateinheit
verklammern
vgl.
StGB
Abs.
Klammerwirkung
.
Fall
§
Abs.
StGB
Klammerwirkung
entfalten
könnte
hat
Landgericht
bisher
festgestellt
.
Zumindest
verschiedenen
Tagen
begangenen
Vergewaltigungen
liegt
Zäsur
so
Tatmehrheit
auszugehen
ist
.
Möglicherweise
gilt
auch
2
.
April
begangenen
Vergewaltigungen
.
Schuldspruch
kann
Wertungsfehler
beruhen
.
Tatsachenfeststellungen
sind
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
können
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
Feststellungen
sind
möglich
gegebenenfalls
auch
Tat
§
Abs.
StGB
ergeben
würde
.
Angeklagte
ist
Annahme
Tateinheit
beschwert
Einzelstrafe
Höhe
Jahren
Monaten
Rahmen
Maßregelanordnung
§
Abs.
StGB
Bedeutung
sein
kann
.
2
.
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
nötigt
Aufhebung
Einzelstrafe
Fall
.
Senat
kann
ausschließen
auch
Einzelstrafen
anderen
Fällen
mittelbar
betroffen
sind
.
hat
Landgericht
Einzelstrafe
Jahren
Körperverletzung
gemäß
§
Abs.
StGB
Fall
.
nachvollziehbar
begründet
Einzelfreiheitsstrafen
Körperverletzung
Monaten
Fall
III.1
.
Jahr
Fall
.
Einzelfreiheitsstrafe
gefährlicher
Körperverletzung
Jahr
Monaten
Fall
.
erheblich
überschreitet
.
hat
Landgericht
Anwendung
§
StGB
rechtlich
bedenklicher
Weise
verneint
.
hat
angenommen
Alkoholsucht
Angeklagten
sei
ursächlich
Tatbegehung
gewesen
.
Maßgeblich
sei
dissoziale
narzisstische
emotional
instabile
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
.
handele
zwar
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
gemäß
§
StGB
.
bedingte
Einschränkung
sei
aber
erheblich
Sinne
§
StGB
gewesen
.
habe
fehlenden
Einfühlungsvermögens
Angeklagten
Schmerzen
Opfer
zugefügt
habe
Verlustängste
Alkoholeinflusses
verlangt
werden
können
Frau
geliebt
habe
derart
körperlich
misshandeln
sexuellen
Handlungen
zwingen
.
Überlegung
trägt
.
Auch
normative
Gesichtspunkte
Beantwortung
Rechtsfrage
Erheblichkeit
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
Betracht
bleiben
können
so
steht
Beurteilung
doch
tatsächliche
Ausmaß
individuellen
Einschränkung
Hemmungsvermögens
Angeklagten
Tatzeit
Alkoholeinfluss
kombinierter
Persönlichkeitsstörung
Vordergrund
.
Urteilsgründe
lassen
besorgen
Landgericht
verkannt
hat
.
3
.
Ablehnung
Maßregel
§
StGB
ist
ebenfalls
rechtlich
beanstanden
.
Landgericht
hat
Symptomcharakter
abgeurteilten
Taten
verneint
Angeklagte
Hang
Konsum
berauschender
Mittel
Übermaß
hat
Begehung
Straftaten
neigt
Persönlichkeitsstörung
Begehung
Taten
bestimmend
gewesen
sei
.
Hang
muss
aber
alleinige
Tatursache
sein
;
Mitursächlichkeit
genügt
vgl.
NStZ
.
dissoziale
Persönlichkeitsstruktur
schließt
Mitursächlichkeit
Hanges
Tatbegehung
vgl.
NStZ-RR
.
4
.
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
kann
Bestand
haben
.
formellen
Voraussetzungen
gemäß
Abs.
StGB
sind
Aufhebung
Strafausspruchs
Frage
gestellt
.
StGB
hat
möglicherweise
Vorrang
Beseitigung
Gefahr
weiterer
Straftaten
Angeklagten
ausreicht
.
auch
Gefährlichkeitsprognose
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
StGB
.
begegnet
Bedenken
.
Gesamtwürdigung
Täters
Taten
muss
ergeben
Hanges
Begehung
erheblichen
Straftaten
Zeitpunkt
Verurteilung
Allgemeinheit
gefährlich
ist
.
erwartenden
künftigen
Taten
liegen
hier
aber
nur
Linie
Vorstraftaten
Nr.
Freiheitsstrafen
Monaten
belegt
wurden
.
Beziehungstaten
Jahre
abgeurteilten
Körperverletzung
Todesfolge
Nachteil
Vaters
Vergewaltigung
Geschädigten
sind
Ansicht
Landgerichts
Zukunft
wahrscheinlich
.
Dann
aber
fehlt
Prognose
besonderen
Erheblichkeit
künftiger
Taten
Maßregel
verhältnismäßig
erscheinen
ließe
.
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
u.a.
.
sind
hier
maßgeblichen
Bestimmungen
Sicherungsverwahrung
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
unvereinbar
erklärt
worden
.
Bundesverfassungsgericht
hat
angeordnet
Vorschriften
zu
Neuregelung
Gesetzgeber
längstens
31
.
Mai
Maßgabe
Gründe
Entscheidung
weiter
anwendbar
bleiben
.
bedarf
derzeit
verfassungswidrigen
Ausgestaltung
Sicherungsverwahrung
strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung
"
gleichwohl
angeordnet
werden
soll
.
Regel
wird
Anordnung
nur
verhältnismäßig
sein
Gefahr
schwerer
Sexualstraftaten
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Betroffenen
abzuleiten
ist
.
.
darf
Berücksichtigung
erneuten
Prüfung
Anordnung
Maßregel
.