BESCHLUSS 21 . Juni Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Dezember aufgehoben Schuldspruch Fall . Urteilsgründe ; jedoch bleiben getroffenen Feststellungen aufrechterhalten gesamten Strafausspruch zugehörigen Feststellungen Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet Unterbringung Entziehungsanstalt abgesehen wurde . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung tateinheitlichen Fällen Tateinheit Körperverletzung Fällen Tateinheit Freiheitsberaubung ferner gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Freiheitsberaubung Bedrohung Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt hat abgelehnt . Urteil richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel ist Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet Übrigen unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Landgerichts lernte Angeklagte Alkoholentwöhnungstherapie Geschädigte Mitpatientin Klinik kennen . nahmen sexuelle Beziehung . mussten Klinik verlassen setzten Alkoholkonsum . Geschädigte zog wieder Ehemann zeitweise getrennt lebenden Eheleute geplant hatten nahm Angeklagten Wohnung . Angeklagte wurde gewalttätig befürchtete Geschädigte Ehemann zurückkehren könnte . wollte Ehemann trennen kehrte aber immer wieder Angeklagten . Hintergrund kam abgeurteilten Straftaten Angeklagten Alkoholeinfluss begangen wurden . 28 . August schlug Geschädigte anlässlich Streits Gesicht Fall . Urteilsgründe . Tag schloss Wohnung schlug würgte drohte töten Fall . . 19 . Februar boxte Mund so Lippe aufplatzte Fall . . Würgen Schläge Gesicht Tritte Angeklagten führten 28 . Februar Geschädigte Prellungen auch Kieferfraktur erlitt Fall III.4 . . Verletzung misshandelte Angeklagte Geschädigte 31 . März weiter erzwang sexuelle Handlungen . Tag schloss Wohnung beschimpfte " Schlampe " " " verlangte Geschlechtsverkehr zwar ablehnte Angst weiterer Gewaltanwendung duldete . nächsten Tag verließ Angeklagte zeitweise Wohnung schloss Geschädigte auch Zeit verlangte Rückkehr erneut Geschlechtsverkehr " Widerworte gab Drohungen Schlägen parierte . erzwang dann Vaginalverkehr . 2 . April folgten weitere Schläge Angeklagten Rippen Opfers mindestens dreimal Geschlechtsverkehr abnötigte 3 . April mindestens weiteres Mal . Erst 5 . April ließ Angeklagte Geschädigte Ehemann zurückkehren . hatte Rippenbrüche Nasenbeinfraktur erlitten Fall . . II . Verfahrensrügen Angeklagten sind unbegründet . Sachbeschwerde führt aber Aufhebung Schuldspruchs Fall . Urteilsgründe Aufhebung . 1 . Landgericht hat angenommen Einzelhandlungen Fall . seien natürlicher Handlungseinheit begangen worden . trifft . andauernde Freiheitsberaubung Sinne § Abs. StGB ist geeignet Sexualdelikte Tateinheit verklammern vgl. StGB Abs. Klammerwirkung . Fall § Abs. StGB Klammerwirkung entfalten könnte hat Landgericht bisher festgestellt . Zumindest verschiedenen Tagen begangenen Vergewaltigungen liegt Zäsur so Tatmehrheit auszugehen ist . Möglicherweise gilt auch 2 . April begangenen Vergewaltigungen . Schuldspruch kann Wertungsfehler beruhen . Tatsachenfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden können bestehen bleiben . Ergänzende Feststellungen sind möglich gegebenenfalls auch Tat § Abs. StGB ergeben würde . Angeklagte ist Annahme Tateinheit beschwert Einzelstrafe Höhe Jahren Monaten Rahmen Maßregelanordnung § Abs. StGB Bedeutung sein kann . 2 . Aufhebung Schuldspruchs Fall . nötigt Aufhebung Einzelstrafe Fall . Senat kann ausschließen auch Einzelstrafen anderen Fällen mittelbar betroffen sind . hat Landgericht Einzelstrafe Jahren Körperverletzung gemäß § Abs. StGB Fall . nachvollziehbar begründet Einzelfreiheitsstrafen Körperverletzung Monaten Fall III.1 . Jahr Fall . Einzelfreiheitsstrafe gefährlicher Körperverletzung Jahr Monaten Fall . erheblich überschreitet . hat Landgericht Anwendung § StGB rechtlich bedenklicher Weise verneint . hat angenommen Alkoholsucht Angeklagten sei ursächlich Tatbegehung gewesen . Maßgeblich sei dissoziale narzisstische emotional instabile Persönlichkeitsstörung Angeklagten . handele zwar schwere andere seelische Abartigkeit gemäß § StGB . bedingte Einschränkung sei aber erheblich Sinne § StGB gewesen . habe fehlenden Einfühlungsvermögens Angeklagten Schmerzen Opfer zugefügt habe Verlustängste Alkoholeinflusses verlangt werden können Frau geliebt habe derart körperlich misshandeln sexuellen Handlungen zwingen . Überlegung trägt . Auch normative Gesichtspunkte Beantwortung Rechtsfrage Erheblichkeit Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit Betracht bleiben können so steht Beurteilung doch tatsächliche Ausmaß individuellen Einschränkung Hemmungsvermögens Angeklagten Tatzeit Alkoholeinfluss kombinierter Persönlichkeitsstörung Vordergrund . Urteilsgründe lassen besorgen Landgericht verkannt hat . 3 . Ablehnung Maßregel § StGB ist ebenfalls rechtlich beanstanden . Landgericht hat Symptomcharakter abgeurteilten Taten verneint Angeklagte Hang Konsum berauschender Mittel Übermaß hat Begehung Straftaten neigt Persönlichkeitsstörung Begehung Taten bestimmend gewesen sei . Hang muss aber alleinige Tatursache sein ; Mitursächlichkeit genügt vgl. NStZ . dissoziale Persönlichkeitsstruktur schließt Mitursächlichkeit Hanges Tatbegehung vgl. NStZ-RR . 4 . Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung kann Bestand haben . formellen Voraussetzungen gemäß Abs. StGB sind Aufhebung Strafausspruchs Frage gestellt . StGB hat möglicherweise Vorrang Beseitigung Gefahr weiterer Straftaten Angeklagten ausreicht . auch Gefährlichkeitsprognose § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. StGB . begegnet Bedenken . Gesamtwürdigung Täters Taten muss ergeben Hanges Begehung erheblichen Straftaten Zeitpunkt Verurteilung Allgemeinheit gefährlich ist . erwartenden künftigen Taten liegen hier aber nur Linie Vorstraftaten Nr. Freiheitsstrafen Monaten belegt wurden . Beziehungstaten Jahre abgeurteilten Körperverletzung Todesfolge Nachteil Vaters Vergewaltigung Geschädigten sind Ansicht Landgerichts Zukunft wahrscheinlich . Dann aber fehlt Prognose besonderen Erheblichkeit künftiger Taten Maßregel verhältnismäßig erscheinen ließe . Urteil Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai u.a. . sind hier maßgeblichen Bestimmungen Sicherungsverwahrung Art . Abs. Satz GG . V.m . Art . Abs. GG unvereinbar erklärt worden . Bundesverfassungsgericht hat angeordnet Vorschriften zu Neuregelung Gesetzgeber längstens 31 . Mai Maßgabe Gründe Entscheidung weiter anwendbar bleiben . bedarf derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung Sicherungsverwahrung strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung " gleichwohl angeordnet werden soll . Regel wird Anordnung nur verhältnismäßig sein Gefahr schwerer Sexualstraftaten konkreten Umständen Person Verhalten Betroffenen abzuleiten ist . . darf Berücksichtigung erneuten Prüfung Anordnung Maßregel .