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118 lines
863 B

StR
BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
17
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
Januar
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Frist
Einlegung
Revision
§
Abs.
lief
10
.
Januar
.
Eingang
Telefax-Schreibens
10
.
Januar
Amtsgericht
wurde
gewahrt
enthaltene
Revision
unzuständigen
Gericht
einging
.
zuständigen
Landgericht
ging
zugehörige
Original
erst
14
.
Januar
verspätet
.
Sachlage
wurde
Verteidigerin
Angeklagten
Generalbundesanwalt
zweimal
hingewiesen
Schreiben
13
.
Mai
Antragsschrift
17
.
Juni
.
Wiedereinsetzungsantrag
wurde
gestellt
.
gegebenen
Umständen
war
Wiedereinsetzung
Amts
Raum
.
Revision
war
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
Detter
Otten