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- StR
- BESCHLUSS
- 17
- Juli
- Strafsache
- unerlaubten
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- u.a.
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- 17
- Juli
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- 1
- .
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 3
- .
- Januar
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- 2
- .
- Angeklagte
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Frist
- Einlegung
- Revision
- §
- Abs.
- lief
- 10
- .
- Januar
- .
- Eingang
- Telefax-Schreibens
- 10
- .
- Januar
- Amtsgericht
- wurde
- gewahrt
- enthaltene
- Revision
- unzuständigen
- Gericht
- einging
- .
- zuständigen
- Landgericht
- ging
- zugehörige
- Original
- erst
- 14
- .
- Januar
- verspätet
- .
- Sachlage
- wurde
- Verteidigerin
- Angeklagten
- Generalbundesanwalt
- zweimal
- hingewiesen
- Schreiben
- 13
- .
- Mai
- Antragsschrift
- 17
- .
- Juni
- .
- Wiedereinsetzungsantrag
- wurde
- gestellt
- .
- gegebenen
- Umständen
- war
- Wiedereinsetzung
- Amts
- Raum
- .
- Revision
- war
- §
- Abs.
- unzulässig
- verwerfen
- .
- Detter
- Otten
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