StR BESCHLUSS 17 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 17 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . Januar wird unzulässig verworfen . 2 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Frist Einlegung Revision § Abs. lief 10 . Januar . Eingang Telefax-Schreibens 10 . Januar Amtsgericht wurde gewahrt enthaltene Revision unzuständigen Gericht einging . zuständigen Landgericht ging zugehörige Original erst 14 . Januar verspätet . Sachlage wurde Verteidigerin Angeklagten Generalbundesanwalt zweimal hingewiesen Schreiben 13 . Mai Antragsschrift 17 . Juni . Wiedereinsetzungsantrag wurde gestellt . gegebenen Umständen war Wiedereinsetzung Amts Raum . Revision war § Abs. unzulässig verwerfen . Detter Otten