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159 lines
1.2 KiB

StR
BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziffer
Antrag
3
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
5
November
betrifft
Ausspruch
Verfall
aufgehoben
;
Anordnung
Verfalls
DM
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubs
Fällen
unerlaubter
Einreise
unerlaubten
Aufenthalts
Tateinheit
Urkundenfälschung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
DM
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
übrigen
gemäß
§
Abs.
unbegründete
Rechtsmittel
führt
lediglich
Aufhebung
Verfallsanordnung
.
Urteilsfeststellungen
sind
Angeklagten
sichergestellten
DM
Teil
kurz
zuvor
erlangten
Beute
Überfall
Supermarkt
.
erbeutete
Geld
unterliegt
Verfall
Ansprüche
Geschädigten
vorgehen
§
Abs.
Satz
StGB
;
vgl.
.
16
.
Juni
;
Tatbeute
.
Auch
Einziehung
§
StGB
scheidet
.
Verfallsanordnung
muß
entfallen
.
nur
sehr
geringen
Erfolgs
Revision
Angeklagten
scheidet
Kostenteilung
Rahmen
§
Abs.
StPO
.
Detter
Rothfuß