StR BESCHLUSS 3 Juli Strafsache schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziffer Antrag 3 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 5 November betrifft Ausspruch Verfall aufgehoben ; Anordnung Verfalls DM entfällt . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubs Fällen unerlaubter Einreise unerlaubten Aufenthalts Tateinheit Urkundenfälschung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfall DM angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . übrigen gemäß § Abs. unbegründete Rechtsmittel führt lediglich Aufhebung Verfallsanordnung . Urteilsfeststellungen sind Angeklagten sichergestellten DM Teil kurz zuvor erlangten Beute Überfall Supermarkt . erbeutete Geld unterliegt Verfall Ansprüche Geschädigten vorgehen § Abs. Satz StGB ; vgl. . 16 . Juni ; Tatbeute . Auch Einziehung § StGB scheidet . Verfallsanordnung muß entfallen . nur sehr geringen Erfolgs Revision Angeklagten scheidet Kostenteilung Rahmen § Abs. StPO . Detter Rothfuß