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2319 lines
20 KiB

Nachträglicher
Leitsatz
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
1
.
Umstand
Täter
Tötungsabsicht
gehandelt
hat
kann
vorsätzlichen
Tötungsdelikt
strafschärfend
berücksichtigt
werden
.
Hierin
liegt
grundsätzlich
Verstoß
Verbot
Doppelverwertung
Tatbestandsmerkmalen
§
Abs.
StGB
.
2
.
Entscheidung
Handeln
Täters
Tötungsabsicht
Einzelfall
Strafschärfungsgrund
anzusehen
ist
obliegt
Tatgericht
.
ist
verpflichtet
Entscheidung
auch
gegenläufig
wirkende
strafmildernde
Gesichtspunkte
Vorstellungen
Zielen
Absichten
Täters
ergeben
können
berücksichtigen
.
Urteil
10
.
Januar
ECLI
:
:
NAMEN
10
.
Januar
Strafsache
Totschlags
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
6
.
Dezember
Sitzung
10
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Krehl
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
richtet
Verfahrensbeanstandungen
sachlich-rechtliche
Einwendungen
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Feststellungen
Schwurgerichts
beschloss
Jahre
alte
Angeklagte
22
.
Oktober
erheblich
jüngere
Trennungsabsichten
hegende
Ehefrau
.
töten
.
rung
Tatentschlusses
griff
Kellertreppe
gemeinsamen
Wohnanwesens
schlug
Gegenstand
Kopf
Fall
kam
hinabstürzte
.
Nunmehr
ergriff
klagte
etwa
Kilogramm
schweren
Feuerlöscher
schlug
Tötungsabsicht
mindestens
Mal
wuchtig
Kopf
Boden
liegenden
Ehefrau
.
erlitt
mehrfachen
massiven
Gewalteinwirkungen
offene
Schädel-Hirn-Verletzungen
.
Weitere
stumpfe
Gewalteinwirkungen
Oberkörper
Tatopfers
führten
zahlreichen
Rippenbrüchen
mehrfachen
Durchsetzung
Brusthöhle
Einblutungen
Lunge
führten
.
Ehefrau
Angeklagten
verstarb
erlittenen
massiven
Verletzungen
Minuten
.
Schwurgericht
hat
Prüfung
Frage
Tat
sonst
minder
schwerer
Fall
Totschlags
Sinne
§
StGB
anzusehen
ist
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
Tod
Ehefrau
absichtlich
zielgerichtet
herbeiführen
wollte
.
Auch
Rahmen
Strafzumessung
engeren
Sinne
hat
Schwurgericht
brutalen
Tatausführung
strafschärfend
Tatsache
berücksichtigt
Angeklagte
Ehefrau
absichtlich
getötet
hat
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Schuldspruch
ist
rechtlich
beanstanden
.
Auch
Strafausspruch
ist
frei
Rechtsfehlern
.
strafschärfende
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
Strafrahmenwahl
auch
konkreten
Strafzumessung
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
bisheriger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wurde
überwiegend
Verstoß
§
Abs.
StGB
verankerte
Verbot
Doppelverwertung
Tatbestandsmerkmalen
rechtsfehlerhaft
angesehen
Tatrichter
subjektive
Tatbestandsmerkmal
direkten
Tötungsvorsatzes
strafschärfend
berücksichtigt
vgl.
Beschluss
11
.
März
NStZ-RR
Ls
.
;
Senat
Beschlüsse
25
.
Juni
StGB
Abs.
Tötungsvorsatz
21
.
Januar
23
.
Oktober
1
.
Dezember
StGB
Abs.
Tötungsvorsatz
;
Beschlüsse
5
.
Oktober
8
.
Februar
13
.
Mai
Urteil
28
.
Juni
;
Beschlüsse
16
.
September
StGB
Abs.
Tötungsvorsatz
26
.
April
Nr.
§
StGB
30
Juli
NStZ
3
.
Februar
14
.
Oktober
NStZ-RR
8)
.
Tatbestand
Totschlags
setze
vorsätzliche
Tatbegehung
Regelfall
Tötung
direktem
Vorsatz
sei
Senat
Beschluss
1
.
Dezember
StGB
Abs.
Tötungsvorsatz
;
Beschluss
5
.
Oktober
.
;
Urteil
14
.
August
NStZ
.
Handeln
direktem
Tötungsvorsatz
komme
genommen
gesteigerter
Unrechtsgehalt
Tötung
bedingtem
Tötungsvorsatz
geringere
Tatschwere
aufweise
Beschluss
19
.
März
NStZ
.
Abweichende
Entscheidungen
sind
ersichtlich
vereinzelt
geblieben
.
3
.
Strafsenat
hat
jedoch
Beschluss
17
.
September
StR
StGB
Abs.
Tötungsvorsatz
hingewiesen
strafschärfende
Wertung
direkten
Vorsatzes
Zusammenhang
Vorstellungen
Zielen
Angeklagten
Fall
rechtsfehlerhaft
erweisen
müsse
.
Beschluss
28
.
Juni
NStZ
hat
Senat
entschieden
zwar
Regel
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
verstoße
Tatrichter
Vorliegen
direkten
Tötungsvorsatzes
straferschwerend
bewerte
jedoch
Tötungsabsicht
gelte
.
2
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
isolierte
strafschärfende
Berücksichtigung
Vorsatzform
rechtsfehlerhaft
einstufte
hat
überwiegend
Zustimmung
erfahren
vgl.
Praxis
Strafzumessung
6
.
Aufl
.
.
;
StGB/Jähnke
11
.
Aufl
.
.
45
;
12
.
Aufl
.
§
.
;
.
206
;
3
.
Aufl
.
.
;
MüKoStGB/Schneider
3
.
Aufl
.
.
;
SK-StGB/Sinn
9
.
Aufl
.
.
;
Streng
5
.
Aufl
.
StGB
.
;
.
.
SSW/Momsen
3
.
Aufl
.
.
27
;
.
;
Saliger
ZStW
S.
f.
;
Lackner/Kühl
28
.
Aufl
.
.
.
Kritische
Stimmen
vgl.
Jescheck/Weigend
Strafrecht
5
.
Aufl
.
S.
;
SSW-StGB/Eschelbach
2
.
Aufl
.
§
.
185
;
Frisch
:
Jahre
Bundesgerichtshof
Festgabe
Wissenschaft
Band
S.
f.
;
Hörnle
Tatproportionale
Strafzumessung
S.
263
;
vorsätzliche
Tötungsdelikt
S.
.
;
;
Bruns
;
NStZ
haben
hingewiesen
Auffassung
Vorsatzform
eigenständige
Strafzumessungstatsache
ausscheide
besonderen
Teil
ersichtlichen
gesetzgeberischen
Wertungen
widerspreche
vgl.
Foth
;
Fahl
Bedeutung
Regeltatbildes
Bemessung
Strafe
.
S.
.
ist
gehalten
worden
Tatbestand
§
StGB
bereits
Vorliegen
bedingten
Tötungsvorsatzes
erfüllt
sei
Feststellung
direkten
Tötungsvorsatzes
Form
Tötungsabsicht
Schuldsteigerung
anzusehen
sei
Tatschuld
regelmäßig
erhöhe
vgl.
Bruns
;
Fahl
aaO
S.
.
;
.
.
strafschärfende
Berücksichtigung
hierin
liegenden
Schuldsteigerung
gerate
§
Abs.
StGB
verankerten
Doppelverwertungsverbot
Tatbestandsmerkmalen
SSWStGB/Eschelbach
aaO
§
.
;
S.
noch
Gedanken
Konflikt
handele
Fahl
;
MüKo/Schneider
aaO
§
.
82
;
Tomiak
.
.
II
.
Senat
hat
Beschluss
1
.
Juni
NStZ
Anfrageverfahren
§
Abs.
eingeleitet
bisherigen
Rechtsprechung
abzuweichen
beabsichtigt
.
ist
Ansicht
vorsätzlichen
Tötungsdelikt
Feststellung
Tötungsabsicht
Lasten
Angeklagten
strafschärfend
berücksichtigt
werden
kann
hat
anderen
Strafsenaten
angefragt
zustimmen
entgegenstehender
Rechtsprechung
festhalten
.
1
.
Senat
hat
Rechtsauffassung
Tötungsabsicht
Lasten
Angeklagten
Einzelfall
strafschärfend
berücksichtigt
werden
könne
Anfragebeschluss
1
.
Juni
zustimmend
Fahl
.
Tomiak
.
:
ablehnend
Streng
.
Wesentlichen
folgt
begründet
:
§
Abs.
Satz
StGB
sei
Schuld
Täters
Grundlage
Zumessung
Strafe
.
Ermittlung
Straffrage
maßgeblichen
Strafzumessungsschuld
seien
Umstände
heranzuziehen
Unrechtsund
Schuldgehalt
Tat
Einzelfall
kennzeichneten
.
§
Abs.
StGB
benenne
beispielhaft
abschließend
Bereiche
Umstände
Strafzumessung
aussagekräftig
seien
.
Bewertungsrichtung
Gewicht
Strafzumessungstatsachen
bestimmten
erster
Linie
Tatgericht
hierbei
Rechts
weiter
Wertungsspielraum
eröffnet
sei
.
Tatsachen
Strafzumessung
relevant
sein
könnten
zählten
auch
Beweggründe
Ziele
Täters
.
angesprochene
subjektive
Bereich
innere
Einstellung
Täters
Tat
verfolgten
Absichten
seien
grundsätzlich
Strafzumessung
bedeutsam
.
herrschender
terminologisch
Hinsicht
einheitlicher
Auffassung
seien
Bereich
Vorsatzes
Vorsatzformen
unterscheiden
bedingten
Vorsatz
2
.
Grades
dolus
1
.
Grades
also
Absicht
reichten
.
komme
Ausdruck
Senat
Anfragebeschluss
Einzelnen
dargelegt
hat
grundsätzlich
auch
Gesetzgeber
anerkannt
sei
.
gelte
auch
gerade
Bereich
Tötungsdelikte
.
Tötungsabsicht
handelnde
Täter
setze
nur
§
StGB
strafbewehrte
Verhaltensnorm
Handlungen
unterlassen
andere
Person
Tode
kommen
kann
hinweg
nehme
-9-
Eintritt
tatbestandlichen
Erfolges
Kauf
.
komme
vielmehr
Herbeiführung
tatbestandlichen
Erfolges
.
Handeln
ziele
Wortsinne
Herbeiführung
Todes
anderen
Person
sei
nur
billigend
Kauf
genommene
wissentlich
herbeigeführte
Folge
Ziel
Handelns
.
Streben
sei
besonderem
Maße
sozialen
Unwerturteil
belegt
.
Rechtsgutsverletzung
gerichtete
Wille
höhere
Gefahr
geschützte
Rechtsgut
darstelle
1
.
Grades
handelnde
Täter
Handlungsziel
zielstrebig
verfolge
liege
Hand
.
Gleichwohl
lasse
feststellen
Handeln
direktem
Tötungsvorsatz
stets
schlechthin
besonders
verwerfliche
Gesinnung
besondere
Stärke
verbrecherischen
Willens
Täters
hindeute
.
bedingtem
Tötungsvorsatz
begangene
Tat
könne
je
Umständen
Einzelfalls
sogar
höhere
Tatschuld
aufweisen
direktem
Tötungsvorsatz
begangene
Tat
.
könne
isolierte
Hinweis
Vorsatzform
Einzelfall
Beschreibung
höherer
Tatschuld
kurz
greifen
.
strafschärfende
Berücksichtigung
verstoße
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
.
§
Abs.
StGB
verankerten
Tatbestandsmerkmalen
dürften
Umstände
schon
Merkmale
gesetzlichen
Tatbestands
sind
Rahmen
Strafzumessung
noch
einmal
berücksichtigt
werden
.
Doppelverwertungsverbot
hindere
Tatrichter
jedoch
Rahmen
Strafzumessung
Nachteil
Angeklagten
Ausprägungsgrad
konkrete
Modalität
objektiven
subjektiven
gesetzlichen
stands
berücksichtigen
.
Seien
Tatbestandmerkmale
steigerungsfähig
so
könne
Form
Verwirklichung
Einzelfall
Rahmen
Strafzumessung
§
Abs.
StGB
berücksichtigt
werden
.
greife
auch
dann
Straftatbestand
unterschiedlich
schwer
wiegende
Alternativen
Verfügung
stelle
.
Jedenfalls
handele
Tatbestandserfüllung
hinreichenden
bedingten
Tötungsvorsatz
Steigerung
Vorsatzform
Unrechtsgehalt
Tat
grundsätzlich
erhöhen
könne
.
könne
strafschärfend
berücksichtigt
werden
.
handele
Tötung
Menschen
1
.
Grades
Absicht
auch
normativen
Regelfall
§
Abs.
StGB
strafschärfende
Berücksichtigung
zielgerichteten
Vorgehens
ausschlösse
vgl.
Begründung
Einzelnen
Beschluss
Senats
1
.
Juni
NStZ
.
2
.
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
haben
Antwortbeschlüssen
mitgeteilt
Senat
formulierten
Anfrage
vorsätzlichen
Tötungsdelikt
Feststellung
Tötungsabsicht
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
werden
könne
grundsätzlich
zustimmen
entgegenstehende
eigene
Rechtsprechung
aufgeben
.
5
.
Strafsenat
ist
Antwort
23
.
Februar
Rechtsauffassung
anfragenden
Senats
beigetreten
hat
eigene
entgegenstehende
Rechtsprechung
aufgegeben
.
3
.
Strafsenat
hat
Beschluss
7
.
März
NStZ-RR
Tenor
Anfragebeschlusses
formulierten
Rechtssatz
Aufgabe
eigener
entgegenstehender
Rechtsprechung
zugestimmt
.
ist
Auffassung
Tötungsabsicht
taugliches
Kriterium
Strafschärfung
sein
könne
Bewertung
Tatgerichts
Berücksichtigung
Umstände
konkreten
Einzelfalls
obliege
.
Festlegung
Bewertungsrichtung
einzelnen
Umständen
zukomme
sei
Teil
Tatgericht
aufgegebenen
Strafzumessung
nur
eingeschränkten
revisionsgerichtlichen
Kontrolle
unterliege
.
Senat
teile
Auffassung
anfragenden
Senats
unbedingte
Streben
Herbeiführung
tatbestandlichen
Erfolges
je
konkreten
Umständen
Einzelfalls
geeignet
sei
individuelle
Tatschuld
erhöhen
.
Wertentscheidung
Gesetzgebers
Straftatbeständen
Besonderen
Teils
Strafgesetzbuchs
sichtbar
werde
komme
Vorsatzformen
prinzipiell
unterschiedlicher
Schuldgehalt
.
steigere
Grundsatz
dolus
eventualis
directus
2
.
Grades
Wissentlichkeit
hin
1
.
Grades
Absicht
.
kriminelle
Intensität
Täterwillens
sei
1
.
Grades
Regel
stärksten
ausgeprägt
.
lasse
entgegenhalten
außertatbestandliche
Ziel
nur
wissentlich
Tötenden
ebenso
verwerflich
tatbestandliche
Ziel
absichtlich
Tötenden
sein
könne
.
Nehme
Tatgericht
einzelfallbezogen
Verwerflichkeit
so
werde
außertatbestandliche
Ziel
Rahmen
Strafzumessung
weiteres
Nachteil
wissentlich
Tötenden
werten
;
stünde
sogar
schlechter
absichtlich
Tötende
Tötungsabsicht
strafschärfend
berücksichtigt
werden
könne
.
Senat
hat
offen
gelassen
strafschärfende
Berücksichtigung
2
.
Grades
Wissentlichkeit
Gesichtspunkt
normativen
Doppelverwertungsverbot
gemäß
§
Abs.
StGB
verstoße
.
4
.
Strafsenat
hat
Antwort
7
.
Juni
NStZ-RR
mitgeteilt
Rechtsauffassung
2
.
Strafsenats
beitrete
frühere
Rechtsprechung
schärfende
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
Verurteilung
Totschlags
§
Abs.
StGB
verankerte
Doppelverwertungsverbot
Tatbestandsmerkmalen
verstoße
aufgebe
.
4
.
Strafsenat
ist
jedoch
Auffassung
vorlegenden
Senats
entgegengetreten
Bereich
subjektiven
Tatbestands
Gesetzgeber
grundsätzlich
anerkannte
gelte
Vorliegen
Tötungsabsicht
schon
genommen
regelmäßig
Straferschwernisgrund
darstelle
.
komme
vielmehr
jeweils
Umstände
Einzelfalls
.
§
Abs.
Satz
StGB
genannten
Beweggründe
Ziele
Täters
seien
Leitpunkte
Bestimmung
subjektiven
.
einzelnen
Vorsatzformen
träfen
genommen
unmittelbare
Aussage
bedürften
stets
Würdigung
Zusammenhang
Vorstellungen
Zielen
Täters
.
gelte
auch
Tötungsabsicht
.
liege
Täter
Herbeiführung
Todes
ankomme
.
sei
gleichgültig
Erreichung
sicher
nur
möglich
gehalten
werde
.
Gleichgültig
sei
Herbeiführung
Todes
Täter
erwünscht
sei
bedauert
werde
.
Tötungsabsicht
handele
auch
Tod
selbst
herbeiführen
wolle
notwendiges
Zwischenziel
Weg
eigentlich
angestrebten
Ziel
sehe
.
Zwar
spreche
besonders
starke
Abweichung
Maßstäben
Rechtsordnung
Täter
Tod
Opfers
Ziel
Handlung
anstrebe
;
belege
jedoch
genommen
noch
Vorliegen
besonders
verwerflichen
Gesinnung
besondere
Stärke
verbrecherischen
Willens
.
zeige
beispielhaft
Fällen
Mitleidstötung
.
moribunden
Angehörigen
Leben
nehme
schwerem
Leiden
befreien
töte
zwar
absichtlich
.
Tod
Angehörigen
werde
aber
nur
angestrebt
fraglos
strafmildernd
bewertendes
Handlungsziel
Angehörigen
schwerem
Leiden
befreien
erreichen
.
Ähnlich
liege
Täter
beispielsweise
so
genannten
Haustyrannen-Fällen
notstandsähnlichen
Situation
absichtlich
töte
.
isolierte
Negativbewertung
Tötungsabsicht
Maßstab
generellen
Schuldschwereskala
Bereich
subjektiven
Tatbestands
gleichzeitiger
Positivbewertung
nur
Tötung
erreichbaren
Handlungszieles
würde
Aufspaltung
Bewertung
einheitlichen
subjektiven
führen
.
bestünde
Gefahr
Strafzumessungsrecht
wesensfremden
Schematisierung
komme
.
Tötungsabsicht
könne
aber
genommen
dann
selbstständiger
Straferschwernisgrund
herangezogen
werden
Täter
Herbeiführung
Todes
selbst
ankomme
weiteren
relevanten
Handlungsziele
festzustellen
seien
.
Fällen
genannten
Art
nähere
subjektive
Handlungsunrecht
Mordmerkmal
Mordlust
.
1
.
Strafsenat
hat
Antwortbeschluss
27
Juli
Rechtsauffassung
anfragenden
Senats
grundsätzlich
zugestimmt
jedoch
hingewiesen
entscheidend
strafschärfende
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
sei
Täter
Handlungsweise
höhere
Tatschuld
vorzuwerfen
sei
.
Tatgericht
habe
Urteilsgründen
stets
Vorstellungen
Zielen
Täters
auseinander
setzen
Hintergrund
bewerten
höhere
Tatschuld
gegeben
sei
.
Sei
Fall
stünde
§
Abs.
StGB
strafschärfenden
Berücksichtigung
Vorsatzform
.
Maßgabe
hat
1
.
Strafsenat
etwa
entgegenstehende
eigene
Rechtsprechung
aufgegeben
.
3
.
Ergebnis
Anfrageverfahrens
besteht
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
Einigkeit
Tatrichter
Umstand
Täter
Tötungsabsicht
gehandelt
hat
strafschärfend
berücksichtigen
kann
.
früher
vertretene
Rechtsansicht
strafschärfenden
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
konkreten
Umstände
Einzelfalls
regelmäßig
Verstoß
Verbot
Doppelverwertung
Tatbestandsmerkmalen
§
Abs.
StGB
liegt
ist
aufgegeben
.
vollständige
Einigkeit
wurde
erzielt
Weise
Tatrichter
Tötungsabsicht
rechtsfehlerfrei
berücksichtigen
kann
.
3
.
5
.
Strafsenat
anfragenden
Senat
Umstands
isolierte
Hinweis
Vorsatzform
Einzelfall
Beschreibung
höherer
Tatschuld
auch
kurz
greifen
könne
Auffassung
sind
Tatrichter
vorgenommene
isolierte
Negativbewertung
rechtlich
unbedenklich
sei
stehen
1
.
4
.
Strafsenat
isolierten
Negativbewertung
Vorsatzform
ablehnend
.
4
.
Strafsenat
wendet
isolierte
Negativbewertung
Maßstab
generellen
Schuldschwereskala
Bereich
subjektiven
Tatbestands
Aufspaltung
Bewertung
einheitlichen
subjektiven
führe
.
hält
Gesamtbewertung
subjektiven
strafschärfender
Bewertung
Tötungsabsicht
gleichzeitiger
Einbeziehung
konkreten
Handlungsmotive
Beweggründe
Ziele
Täters
erforderlich
.
Ausnahme
will
4
.
Strafsenat
Fällen
anerkennen
Täter
Herbeiführung
Todes
Opfers
selbst
ankomme
weiteren
relevanten
Handlungsziele
festgestellt
werden
könnten
;
Fällen
genannten
Art
subjektive
Handlungsunrecht
Mordmerkmal
Mordlust
annähere
könne
Tötungsabsicht
isoliert
strafschärfend
herangezogen
werden
.
Auffassung
1
.
Strafsenats
ist
Rahmen
Gesamtwürdigung
subjektive
Handlungsunrecht
kennzeichnenden
Umstände
darzulegen
Gründen
festgestellten
Tötungsabsicht
konkreten
Einzelfall
Tatschuld
Gewicht
beigemessen
werde
.
Tatgericht
hat
Urteilsgründen
Vorstellungen
Zielen
Täters
auseinanderzusetzen
bewerten
Handelns
Tötungsabsicht
höhere
Tatschuld
vorzuwerfen
ist
.
Ergebnis
Anfrageverfahrens
ist
mithin
gewisser
Unterschiede
Einzelnen
festzuhalten
Tötungsabsicht
Auffassung
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
taugliches
Kriterium
Strafschärfung
sein
kann
.
Frage
festgestellten
Tötungsabsicht
Strafhöhe
beeinflussender
bestimmender
Strafschärfungsgrund
sehen
ist
kann
aber
nur
Berücksichtigung
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
getroffen
werden
.
Entscheidung
obliegt
Tatrichter
hier
stets
Rahmen
Strafzumessung
gehalten
ist
gegenläufig
wirkende
strafmildernde
Umstände
konkreten
Einzelfall
berücksichtigen
.
1
.
4
.
Strafsenat
annehmen
Tötungsabsicht
gesamten
Bereich
subjektiven
eingeordnet
werden
müsse
strafschärfende
Würdigung
nur
Betracht
komme
Vorstellungen
Zielen
Absichten
Täters
Einschluss
Tötungsabsicht
Einzelfall
negatives
Gewicht
beizumessen
sei
ist
anfragende
Senat
3
.
5
.
Strafsenat
Auffassung
isolierte
Negativbewertung
Tötungsabsicht
rechtlich
unbedenklich
sei
schematischen
Betrachtungsweise
führen
dürfe
;
Tatrichter
habe
je
Umständen
konkreten
Einzelfalls
auch
Handlungsunrecht
mildernden
Umstände
Blick
nehmen
.
strafschärfende
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
verstößt
grundsätzlich
Verbot
Doppelverwertung
Tatbestandsmerkmalen
§
Abs.
StGB
.
Tötungsabsicht
verbindet
regelmäßig
ergibt
gegenläufig
gewichtenden
Umständen
andere
Beurteilung
Handlungsunrechts
erhöhte
Tatschuld
absichtsvoll
Tötenden
.
.
Gemessen
begegnen
tatrichterlichen
Ausführungen
strafschärfenden
Berücksichtigung
Tötungsabsicht
Berücksichtigung
Auffassung
2
.
3
.
5
.
Strafsenats
noch
Berücksichtigung
abweichenden
Maßstabs
1
.
4
.
Strafsenats
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Schwurgericht
hat
Rahmen
Prüfung
Tat
sonst
minder
schwerer
Fall
Totschlags
Sinne
StGB
darstellt
zwar
Lasten
Angeklagten
eingestellt
Tat
erheblicher
Brutalität
begangen
wurde
Angeklagte
Tod
Ehefrau
absichtlich
zielgerichtet
herbeiführen
wollte
.
Auch
hat
Rahmen
Strafzumessung
strafschärfend
berücksichtigt
Angeklagte
Tod
Ehefrau
absichtlich
zielgerichtet
herbeigeführt
hat
.
Tatgericht
hat
jedoch
Rahmen
Beweiswürdigung
rechtlichen
Würdigung
Abhandlung
Mordmerkmale
Habgier
Heimtücke
niedrige
Beweggründe
ausführlich
Vorstellungen
Zielen
handlungsleitenden
Motiven
Angeklagten
auseinandergesetzt
.
hat
zwar
Anhaltspunkte
gesehen
Angeklagte
Ehefrau
zuletzt
narzisstischen
Persönlichkeitszüge
abwertende
Haltung
eingenommen
habe
Trennungsabsichten
frustriert
zornig
gewesen
sei
Motive
Rache
erlittene
Kränkung
Tat
Rolle
gespielt
haben
könnten
.
Sichere
Feststellungen
eigentlichen
Tatmotivation
hat
Schwurgericht
aber
treffen
vermocht
.
Anhaltspunkte
Handeln
Angeklagten
milderen
Licht
erscheinen
lassen
könnten
sind
insgesamt
zutage
getreten
.
Schwurgericht
hat
Übrigen
übersehen
Angeklagten
Zeitpunkt
Tat
große
Enttäuschung
Frustration
Wut
Trennungsabsicht
entstanden
war
.
Hintergrund
ist
besorgen
Tatgericht
Vorsatzform
isoliert
undifferenziert
strafschärfende
Wirkung
beigemessen
subjektive
Handlungsunrecht
Auffassung
1
.
4
.
Strafsenats
regelmäßig
erforderlich
Urteilsgründen
auch
ist
insgesamt
Blick
genommen
hat
.
tatgerichtliche
Wertung
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Tötungsabsicht
strafschärfendes
Gewicht
beizumessen
sei
hält
sonach
Rahmen
tatrichterlichen
Wertungsspielraums
ist
Rechts
beanstanden
.
IV
.
Kompensationsentscheidung
bestand
.
Zwar
hat
Revisionsverfahren
5
.
Juni
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
lange
gedauert
.
Verfahrensdauer
ist
jedoch
Umstand
geschuldet
Revisionshauptverhandlung
1
.
Juni
Durchführung
Anfrageverfahrens
ausgesetzt
worden
ist
.
Eingang
letzten
Antwort
Anfragebeschluss
8
.
August
wurde
Verfügung
10
.
neuer
6
.
Dezember
bestimmt
.
frühere
Terminierung
war
Ansehung
Terminslage
Senats
möglich
.
Krehl