Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. 1 . Umstand Täter Tötungsabsicht gehandelt hat kann vorsätzlichen Tötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt werden . Hierin liegt grundsätzlich Verstoß Verbot Doppelverwertung Tatbestandsmerkmalen § Abs. StGB . 2 . Entscheidung Handeln Täters Tötungsabsicht Einzelfall Strafschärfungsgrund anzusehen ist obliegt Tatgericht . ist verpflichtet Entscheidung auch gegenläufig wirkende strafmildernde Gesichtspunkte Vorstellungen Zielen Absichten Täters ergeben können berücksichtigen . Urteil 10 . Januar ECLI : : NAMEN 10 . Januar Strafsache Totschlags ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 6 . Dezember Sitzung 10 . Januar teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil richtet Verfahrensbeanstandungen sachlich-rechtliche Einwendungen gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel Angeklagten ist unbegründet . Feststellungen Schwurgerichts beschloss Jahre alte Angeklagte 22 . Oktober erheblich jüngere Trennungsabsichten hegende Ehefrau . töten . rung Tatentschlusses griff Kellertreppe gemeinsamen Wohnanwesens schlug Gegenstand Kopf Fall kam hinabstürzte . Nunmehr ergriff klagte etwa Kilogramm schweren Feuerlöscher schlug Tötungsabsicht mindestens Mal wuchtig Kopf Boden liegenden Ehefrau . erlitt mehrfachen massiven Gewalteinwirkungen offene Schädel-Hirn-Verletzungen . Weitere stumpfe Gewalteinwirkungen Oberkörper Tatopfers führten zahlreichen Rippenbrüchen mehrfachen Durchsetzung Brusthöhle Einblutungen Lunge führten . Ehefrau Angeklagten verstarb erlittenen massiven Verletzungen Minuten . Schwurgericht hat Prüfung Frage Tat sonst minder schwerer Fall Totschlags Sinne § StGB anzusehen ist Lasten Angeklagten berücksichtigt Tod Ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeiführen wollte . Auch Rahmen Strafzumessung engeren Sinne hat Schwurgericht brutalen Tatausführung strafschärfend Tatsache berücksichtigt Angeklagte Ehefrau absichtlich getötet hat . Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Schuldspruch ist rechtlich beanstanden . Auch Strafausspruch ist frei Rechtsfehlern . strafschärfende Berücksichtigung Tötungsabsicht Strafrahmenwahl auch konkreten Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken . 1 . bisheriger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wurde überwiegend Verstoß § Abs. StGB verankerte Verbot Doppelverwertung Tatbestandsmerkmalen rechtsfehlerhaft angesehen Tatrichter subjektive Tatbestandsmerkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt vgl. Beschluss 11 . März NStZ-RR Ls . ; Senat Beschlüsse 25 . Juni StGB Abs. Tötungsvorsatz 21 . Januar 23 . Oktober 1 . Dezember StGB Abs. Tötungsvorsatz ; Beschlüsse 5 . Oktober 8 . Februar 13 . Mai Urteil 28 . Juni ; Beschlüsse 16 . September StGB Abs. Tötungsvorsatz 26 . April Nr. § StGB 30 Juli NStZ 3 . Februar 14 . Oktober NStZ-RR 8) . Tatbestand Totschlags setze vorsätzliche Tatbegehung Regelfall Tötung direktem Vorsatz sei Senat Beschluss 1 . Dezember StGB Abs. Tötungsvorsatz ; Beschluss 5 . Oktober . ; Urteil 14 . August NStZ . Handeln direktem Tötungsvorsatz komme genommen gesteigerter Unrechtsgehalt Tötung bedingtem Tötungsvorsatz geringere Tatschwere aufweise Beschluss 19 . März NStZ . Abweichende Entscheidungen sind ersichtlich vereinzelt geblieben . 3 . Strafsenat hat jedoch Beschluss 17 . September StR StGB Abs. Tötungsvorsatz hingewiesen strafschärfende Wertung direkten Vorsatzes Zusammenhang Vorstellungen Zielen Angeklagten Fall rechtsfehlerhaft erweisen müsse . Beschluss 28 . Juni NStZ hat Senat entschieden zwar Regel Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB verstoße Tatrichter Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes straferschwerend bewerte jedoch Tötungsabsicht gelte . 2 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs isolierte strafschärfende Berücksichtigung Vorsatzform rechtsfehlerhaft einstufte hat überwiegend Zustimmung erfahren vgl. Praxis Strafzumessung 6 . Aufl . . ; StGB/Jähnke 11 . Aufl . . 45 ; 12 . Aufl . § . ; . 206 ; 3 . Aufl . . ; MüKoStGB/Schneider 3 . Aufl . . ; SK-StGB/Sinn 9 . Aufl . . ; Streng 5 . Aufl . StGB . ; . . SSW/Momsen 3 . Aufl . . 27 ; . ; Saliger ZStW S. f. ; Lackner/Kühl 28 . Aufl . . . Kritische Stimmen vgl. Jescheck/Weigend Strafrecht 5 . Aufl . S. ; SSW-StGB/Eschelbach 2 . Aufl . § . 185 ; Frisch : Jahre Bundesgerichtshof Festgabe Wissenschaft Band S. f. ; Hörnle Tatproportionale Strafzumessung S. 263 ; vorsätzliche Tötungsdelikt S. . ; ; Bruns ; NStZ haben hingewiesen Auffassung Vorsatzform eigenständige Strafzumessungstatsache ausscheide besonderen Teil ersichtlichen gesetzgeberischen Wertungen widerspreche vgl. Foth ; Fahl Bedeutung Regeltatbildes Bemessung Strafe . S. . ist gehalten worden Tatbestand § StGB bereits Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes erfüllt sei Feststellung direkten Tötungsvorsatzes Form Tötungsabsicht Schuldsteigerung anzusehen sei Tatschuld regelmäßig erhöhe vgl. Bruns ; Fahl aaO S. . ; . . strafschärfende Berücksichtigung hierin liegenden Schuldsteigerung gerate § Abs. StGB verankerten Doppelverwertungsverbot Tatbestandsmerkmalen SSWStGB/Eschelbach aaO § . ; S. noch Gedanken Konflikt handele Fahl ; MüKo/Schneider aaO § . 82 ; Tomiak . . II . Senat hat Beschluss 1 . Juni NStZ Anfrageverfahren § Abs. eingeleitet bisherigen Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt . ist Ansicht vorsätzlichen Tötungsdelikt Feststellung Tötungsabsicht Lasten Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann hat anderen Strafsenaten angefragt zustimmen entgegenstehender Rechtsprechung festhalten . 1 . Senat hat Rechtsauffassung Tötungsabsicht Lasten Angeklagten Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden könne Anfragebeschluss 1 . Juni zustimmend Fahl . Tomiak . : ablehnend Streng . Wesentlichen folgt begründet : § Abs. Satz StGB sei Schuld Täters Grundlage Zumessung Strafe . Ermittlung Straffrage maßgeblichen Strafzumessungsschuld seien Umstände heranzuziehen Unrechtsund Schuldgehalt Tat Einzelfall kennzeichneten . § Abs. StGB benenne beispielhaft abschließend Bereiche Umstände Strafzumessung aussagekräftig seien . Bewertungsrichtung Gewicht Strafzumessungstatsachen bestimmten erster Linie Tatgericht hierbei Rechts weiter Wertungsspielraum eröffnet sei . Tatsachen Strafzumessung relevant sein könnten zählten auch Beweggründe Ziele Täters . angesprochene subjektive Bereich innere Einstellung Täters Tat verfolgten Absichten seien grundsätzlich Strafzumessung bedeutsam . herrschender terminologisch Hinsicht einheitlicher Auffassung seien Bereich Vorsatzes Vorsatzformen unterscheiden bedingten Vorsatz 2 . Grades dolus 1 . Grades also Absicht reichten . komme Ausdruck Senat Anfragebeschluss Einzelnen dargelegt hat grundsätzlich auch Gesetzgeber anerkannt sei . gelte auch gerade Bereich Tötungsdelikte . Tötungsabsicht handelnde Täter setze nur § StGB strafbewehrte Verhaltensnorm Handlungen unterlassen andere Person Tode kommen kann hinweg nehme -9- Eintritt tatbestandlichen Erfolges Kauf . komme vielmehr Herbeiführung tatbestandlichen Erfolges . Handeln ziele Wortsinne Herbeiführung Todes anderen Person sei nur billigend Kauf genommene wissentlich herbeigeführte Folge Ziel Handelns . Streben sei besonderem Maße sozialen Unwerturteil belegt . Rechtsgutsverletzung gerichtete Wille höhere Gefahr geschützte Rechtsgut darstelle 1 . Grades handelnde Täter Handlungsziel zielstrebig verfolge liege Hand . Gleichwohl lasse feststellen Handeln direktem Tötungsvorsatz stets schlechthin besonders verwerfliche Gesinnung besondere Stärke verbrecherischen Willens Täters hindeute . bedingtem Tötungsvorsatz begangene Tat könne je Umständen Einzelfalls sogar höhere Tatschuld aufweisen direktem Tötungsvorsatz begangene Tat . könne isolierte Hinweis Vorsatzform Einzelfall Beschreibung höherer Tatschuld kurz greifen . strafschärfende Berücksichtigung verstoße Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB . § Abs. StGB verankerten Tatbestandsmerkmalen dürften Umstände schon Merkmale gesetzlichen Tatbestands sind Rahmen Strafzumessung noch einmal berücksichtigt werden . Doppelverwertungsverbot hindere Tatrichter jedoch Rahmen Strafzumessung Nachteil Angeklagten Ausprägungsgrad konkrete Modalität objektiven subjektiven gesetzlichen stands berücksichtigen . Seien Tatbestandmerkmale steigerungsfähig so könne Form Verwirklichung Einzelfall Rahmen Strafzumessung § Abs. StGB berücksichtigt werden . greife auch dann Straftatbestand unterschiedlich schwer wiegende Alternativen Verfügung stelle . Jedenfalls handele Tatbestandserfüllung hinreichenden bedingten Tötungsvorsatz Steigerung Vorsatzform Unrechtsgehalt Tat grundsätzlich erhöhen könne . könne strafschärfend berücksichtigt werden . handele Tötung Menschen 1 . Grades Absicht auch normativen Regelfall § Abs. StGB strafschärfende Berücksichtigung zielgerichteten Vorgehens ausschlösse vgl. Begründung Einzelnen Beschluss Senats 1 . Juni NStZ . 2 . Strafsenate Bundesgerichtshofs haben Antwortbeschlüssen mitgeteilt Senat formulierten Anfrage vorsätzlichen Tötungsdelikt Feststellung Tötungsabsicht Lasten Angeklagten berücksichtigt werden könne grundsätzlich zustimmen entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgeben . 5 . Strafsenat ist Antwort 23 . Februar Rechtsauffassung anfragenden Senats beigetreten hat eigene entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben . 3 . Strafsenat hat Beschluss 7 . März NStZ-RR Tenor Anfragebeschlusses formulierten Rechtssatz Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt . ist Auffassung Tötungsabsicht taugliches Kriterium Strafschärfung sein könne Bewertung Tatgerichts Berücksichtigung Umstände konkreten Einzelfalls obliege . Festlegung Bewertungsrichtung einzelnen Umständen zukomme sei Teil Tatgericht aufgegebenen Strafzumessung nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliege . Senat teile Auffassung anfragenden Senats unbedingte Streben Herbeiführung tatbestandlichen Erfolges je konkreten Umständen Einzelfalls geeignet sei individuelle Tatschuld erhöhen . Wertentscheidung Gesetzgebers Straftatbeständen Besonderen Teils Strafgesetzbuchs sichtbar werde komme Vorsatzformen prinzipiell unterschiedlicher Schuldgehalt . steigere Grundsatz dolus eventualis directus 2 . Grades Wissentlichkeit hin 1 . Grades Absicht . kriminelle Intensität Täterwillens sei 1 . Grades Regel stärksten ausgeprägt . lasse entgegenhalten außertatbestandliche Ziel nur wissentlich Tötenden ebenso verwerflich tatbestandliche Ziel absichtlich Tötenden sein könne . Nehme Tatgericht einzelfallbezogen Verwerflichkeit so werde außertatbestandliche Ziel Rahmen Strafzumessung weiteres Nachteil wissentlich Tötenden werten ; stünde sogar schlechter absichtlich Tötende Tötungsabsicht strafschärfend berücksichtigt werden könne . Senat hat offen gelassen strafschärfende Berücksichtigung 2 . Grades Wissentlichkeit Gesichtspunkt normativen Doppelverwertungsverbot gemäß § Abs. StGB verstoße . 4 . Strafsenat hat Antwort 7 . Juni NStZ-RR mitgeteilt Rechtsauffassung 2 . Strafsenats beitrete frühere Rechtsprechung schärfende Berücksichtigung Tötungsabsicht Verurteilung Totschlags § Abs. StGB verankerte Doppelverwertungsverbot Tatbestandsmerkmalen verstoße aufgebe . 4 . Strafsenat ist jedoch Auffassung vorlegenden Senats entgegengetreten Bereich subjektiven Tatbestands Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte gelte Vorliegen Tötungsabsicht schon genommen regelmäßig Straferschwernisgrund darstelle . komme vielmehr jeweils Umstände Einzelfalls . § Abs. Satz StGB genannten Beweggründe Ziele Täters seien Leitpunkte Bestimmung subjektiven . einzelnen Vorsatzformen träfen genommen unmittelbare Aussage bedürften stets Würdigung Zusammenhang Vorstellungen Zielen Täters . gelte auch Tötungsabsicht . liege Täter Herbeiführung Todes ankomme . sei gleichgültig Erreichung sicher nur möglich gehalten werde . Gleichgültig sei Herbeiführung Todes Täter erwünscht sei bedauert werde . Tötungsabsicht handele auch Tod selbst herbeiführen wolle notwendiges Zwischenziel Weg eigentlich angestrebten Ziel sehe . Zwar spreche besonders starke Abweichung Maßstäben Rechtsordnung Täter Tod Opfers Ziel Handlung anstrebe ; belege jedoch genommen noch Vorliegen besonders verwerflichen Gesinnung besondere Stärke verbrecherischen Willens . zeige beispielhaft Fällen Mitleidstötung . moribunden Angehörigen Leben nehme schwerem Leiden befreien töte zwar absichtlich . Tod Angehörigen werde aber nur angestrebt fraglos strafmildernd bewertendes Handlungsziel Angehörigen schwerem Leiden befreien erreichen . Ähnlich liege Täter beispielsweise so genannten Haustyrannen-Fällen notstandsähnlichen Situation absichtlich töte . isolierte Negativbewertung Tötungsabsicht Maßstab generellen Schuldschwereskala Bereich subjektiven Tatbestands gleichzeitiger Positivbewertung nur Tötung erreichbaren Handlungszieles würde Aufspaltung Bewertung einheitlichen subjektiven führen . bestünde Gefahr Strafzumessungsrecht wesensfremden Schematisierung komme . Tötungsabsicht könne aber genommen dann selbstständiger Straferschwernisgrund herangezogen werden Täter Herbeiführung Todes selbst ankomme weiteren relevanten Handlungsziele festzustellen seien . Fällen genannten Art nähere subjektive Handlungsunrecht Mordmerkmal Mordlust . 1 . Strafsenat hat Antwortbeschluss 27 Juli Rechtsauffassung anfragenden Senats grundsätzlich zugestimmt jedoch hingewiesen entscheidend strafschärfende Berücksichtigung Tötungsabsicht sei Täter Handlungsweise höhere Tatschuld vorzuwerfen sei . Tatgericht habe Urteilsgründen stets Vorstellungen Zielen Täters auseinander setzen Hintergrund bewerten höhere Tatschuld gegeben sei . Sei Fall stünde § Abs. StGB strafschärfenden Berücksichtigung Vorsatzform . Maßgabe hat 1 . Strafsenat etwa entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgegeben . 3 . Ergebnis Anfrageverfahrens besteht Strafsenaten Bundesgerichtshofs Einigkeit Tatrichter Umstand Täter Tötungsabsicht gehandelt hat strafschärfend berücksichtigen kann . früher vertretene Rechtsansicht strafschärfenden Berücksichtigung Tötungsabsicht konkreten Umstände Einzelfalls regelmäßig Verstoß Verbot Doppelverwertung Tatbestandsmerkmalen § Abs. StGB liegt ist aufgegeben . vollständige Einigkeit wurde erzielt Weise Tatrichter Tötungsabsicht rechtsfehlerfrei berücksichtigen kann . 3 . 5 . Strafsenat anfragenden Senat Umstands isolierte Hinweis Vorsatzform Einzelfall Beschreibung höherer Tatschuld auch kurz greifen könne Auffassung sind Tatrichter vorgenommene isolierte Negativbewertung rechtlich unbedenklich sei stehen 1 . 4 . Strafsenat isolierten Negativbewertung Vorsatzform ablehnend . 4 . Strafsenat wendet isolierte Negativbewertung Maßstab generellen Schuldschwereskala Bereich subjektiven Tatbestands Aufspaltung Bewertung einheitlichen subjektiven führe . hält Gesamtbewertung subjektiven strafschärfender Bewertung Tötungsabsicht gleichzeitiger Einbeziehung konkreten Handlungsmotive Beweggründe Ziele Täters erforderlich . Ausnahme will 4 . Strafsenat Fällen anerkennen Täter Herbeiführung Todes Opfers selbst ankomme weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden könnten ; Fällen genannten Art subjektive Handlungsunrecht Mordmerkmal Mordlust annähere könne Tötungsabsicht isoliert strafschärfend herangezogen werden . Auffassung 1 . Strafsenats ist Rahmen Gesamtwürdigung subjektive Handlungsunrecht kennzeichnenden Umstände darzulegen Gründen festgestellten Tötungsabsicht konkreten Einzelfall Tatschuld Gewicht beigemessen werde . Tatgericht hat Urteilsgründen Vorstellungen Zielen Täters auseinanderzusetzen bewerten Handelns Tötungsabsicht höhere Tatschuld vorzuwerfen ist . Ergebnis Anfrageverfahrens ist mithin gewisser Unterschiede Einzelnen festzuhalten Tötungsabsicht Auffassung Strafsenate Bundesgerichtshofs taugliches Kriterium Strafschärfung sein kann . Frage festgestellten Tötungsabsicht Strafhöhe beeinflussender bestimmender Strafschärfungsgrund sehen ist kann aber nur Berücksichtigung Umstände jeweiligen Einzelfalls getroffen werden . Entscheidung obliegt Tatrichter hier stets Rahmen Strafzumessung gehalten ist gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände konkreten Einzelfall berücksichtigen . 1 . 4 . Strafsenat annehmen Tötungsabsicht gesamten Bereich subjektiven eingeordnet werden müsse strafschärfende Würdigung nur Betracht komme Vorstellungen Zielen Absichten Täters Einschluss Tötungsabsicht Einzelfall negatives Gewicht beizumessen sei ist anfragende Senat 3 . 5 . Strafsenat Auffassung isolierte Negativbewertung Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich sei schematischen Betrachtungsweise führen dürfe ; Tatrichter habe je Umständen konkreten Einzelfalls auch Handlungsunrecht mildernden Umstände Blick nehmen . strafschärfende Berücksichtigung Tötungsabsicht verstößt grundsätzlich Verbot Doppelverwertung Tatbestandsmerkmalen § Abs. StGB . Tötungsabsicht verbindet regelmäßig ergibt gegenläufig gewichtenden Umständen andere Beurteilung Handlungsunrechts erhöhte Tatschuld absichtsvoll Tötenden . . Gemessen begegnen tatrichterlichen Ausführungen strafschärfenden Berücksichtigung Tötungsabsicht Berücksichtigung Auffassung 2 . 3 . 5 . Strafsenats noch Berücksichtigung abweichenden Maßstabs 1 . 4 . Strafsenats durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Schwurgericht hat Rahmen Prüfung Tat sonst minder schwerer Fall Totschlags Sinne StGB darstellt zwar Lasten Angeklagten eingestellt Tat erheblicher Brutalität begangen wurde Angeklagte Tod Ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeiführen wollte . Auch hat Rahmen Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt Angeklagte Tod Ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeigeführt hat . Tatgericht hat jedoch Rahmen Beweiswürdigung rechtlichen Würdigung Abhandlung Mordmerkmale Habgier Heimtücke niedrige Beweggründe ausführlich Vorstellungen Zielen handlungsleitenden Motiven Angeklagten auseinandergesetzt . hat zwar Anhaltspunkte gesehen Angeklagte Ehefrau zuletzt narzisstischen Persönlichkeitszüge abwertende Haltung eingenommen habe Trennungsabsichten frustriert zornig gewesen sei Motive Rache erlittene Kränkung Tat Rolle gespielt haben könnten . Sichere Feststellungen eigentlichen Tatmotivation hat Schwurgericht aber treffen vermocht . Anhaltspunkte Handeln Angeklagten milderen Licht erscheinen lassen könnten sind insgesamt zutage getreten . Schwurgericht hat Übrigen übersehen Angeklagten Zeitpunkt Tat große Enttäuschung Frustration Wut Trennungsabsicht entstanden war . Hintergrund ist besorgen Tatgericht Vorsatzform isoliert undifferenziert strafschärfende Wirkung beigemessen subjektive Handlungsunrecht Auffassung 1 . 4 . Strafsenats regelmäßig erforderlich Urteilsgründen auch ist insgesamt Blick genommen hat . tatgerichtliche Wertung rechtsfehlerfrei festgestellten Tötungsabsicht strafschärfendes Gewicht beizumessen sei hält sonach Rahmen tatrichterlichen Wertungsspielraums ist Rechts beanstanden . IV . Kompensationsentscheidung bestand . Zwar hat Revisionsverfahren 5 . Juni Bundesgerichtshof eingegangen ist lange gedauert . Verfahrensdauer ist jedoch Umstand geschuldet Revisionshauptverhandlung 1 . Juni Durchführung Anfrageverfahrens ausgesetzt worden ist . Eingang letzten Antwort Anfragebeschluss 8 . August wurde Verfügung 10 . neuer 6 . Dezember bestimmt . frühere Terminierung war Ansehung Terminslage Senats möglich . Krehl