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207 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Verfahrensrüge
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
11
.
April
zutreffend
u.a.
ausgeführt
:
"
1
.
Beschwerdeführer
beanstandet
§
Abs.
gestützten
Verfahrensrüge
Recht
Anklageschrift
noch
Eröffnungsbeschluss
Möglichkeit
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hingewiesen
worden
ist
auch
Hauptverhandlung
Gericht
Hinweis
erteilt
hat
.
Umstand
Staatsanwalt
Hauptverhandlung
Revisionsführers
Anordnung
Maßregel
§
StGB
beantragt
hat
macht
gerichtlichen
Hinweis
entbehrlich
BGHSt
29
31
NStZ
.
ist
auszuschließen
Angeklagte
prozessordnungsmäßigem
Verfahrensablauf
anders
verteidigt
Gericht
Maßregel
angeordnet
hätte
.
2
.
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
könnte
auch
sachlich-rechtlichen
Gründen
Bestand
haben
.
Urteil
entspricht
Anforderungen
gemäß
BVerfGE
.
näher
darzulegende
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolges
§
Abs.
StGB
.
"
Otten
Roggenbuck
Rothfuß