BESCHLUSS 25 . Mai Strafsache schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet . Verfahrensrüge Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg . übrigen ist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 11 . April zutreffend u.a. ausgeführt : " 1 . Beschwerdeführer beanstandet § Abs. gestützten Verfahrensrüge Recht Anklageschrift noch Eröffnungsbeschluss Möglichkeit Unterbringung Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist auch Hauptverhandlung Gericht Hinweis erteilt hat . Umstand Staatsanwalt Hauptverhandlung Revisionsführers Anordnung Maßregel § StGB beantragt hat macht gerichtlichen Hinweis entbehrlich BGHSt 29 31 NStZ . ist auszuschließen Angeklagte prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt Gericht Maßregel angeordnet hätte . 2 . Anordnung Unterbringung § StGB könnte auch sachlich-rechtlichen Gründen Bestand haben . Urteil entspricht Anforderungen gemäß BVerfGE . näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges § Abs. StGB . " Otten Roggenbuck Rothfuß